III. Zivilsenat: Nr. 75/2004 Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen unwirksam
Ausgabejahr 2004
Erscheinungsdatum 24.06.2004
Nr. 75/2004
Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise aufgebürdet wird, unwirksam ist.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und über die Erbringung von Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 3.900 €. Die Beklagte hat bestritten, daß bestimmte Verbindungen, die mit etwa 3.650 € berechnet waren, von ihrem Apparat aus hergestellt wurden.
"6 Ausschluß von Einwendungen
Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise der X (Klägerin) sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Kundenniederlassung der X schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei der X eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die X wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt."
Da die Beklagte die achtwöchige Einwendungsfrist versäumt hatte, hielten die Vorinstanzen sie für beweispflichtig für ihre Behauptung, die Telefonate seien nicht von ihrem Anschluß aus geführt worden. Weil ihr dieser Beweis nicht gelungen war, ist die Beklagte zur Zahlung des strittigen Betrages verurteilt worden.
Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannte Klausel jedoch für unwirksam erklärt. § 16 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthält unter anderem für den Sachverhalt, daß der Kunde bestreitet, einzelne Verbindungen seien von seinem Telefon aus hergestellt worden, eine für den Anschlußinhaber günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist. Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nur dann entlastet, wenn die Verbindungsdaten berechtigt gelöscht wurden. Nach § 6 Abs. 3 und 4 der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) in der für den hier zu entscheidenden Fall maßgebenden bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung waren die Daten erst dann zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte. Weitere Voraussetzung für die Entlastung des Anbieters von der Nachweispflicht ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV, daß der Kunde in drucktechnisch deutlich gestalteter Form auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten hingewiesen wurde.
Die Klausel, die somit teilweise gegen zwingendes Recht verstößt, ist insgesamt unwirksam, da sie nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil aufzuspalten ist.
Die Beklagte hatte zwar auch die in § 6 Abs. 3 TDSV bestimmte 80-Tagefrist versäumt. Da aber unklar blieb, ob sie den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV entsprechend belehrt worden war, konnte der
Senat keine eigene Entscheidung über die Beweislast treffen. Er hat deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03
Karlsruhe, den 24. Juni 2004
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