Der Bundesgerichtshof

V. Zivilsenat: Verfahrenshinweis in Sachen V ZR 33/04 für den 2.7.2004

Ausgabejahr 2004
Erscheinungsdatum 08.04.2004

Nr. 64/2004

Nr. 64/2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgenden Verhandlungstermin hinweisen:

Verhandlungstermin: 2. Juli 2004

V ZR 33/04

LG Krefeld - 5 O 243/02 ./. OLG Düsseldorf - 22 U 97/03

Die Parteien sind (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zumindest teilweise auf der Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone zeigte; außerdem war rings um den Stamm die Fruchtkörperbildung eines Pilzes (Riesenporling) aufgetreten. Im Jahr 1996 ließ der (inzwischen verstorbene) Ehemann der Beklagten in dem Teil der Baumkrone, der sich über ihrem Grundstück befand, das Totholz fachmännisch entfernen. Weitere Baumpflegemaßnahmen erfolgten weder auf der Grundstücksseite der Klägerin noch auf der der Beklagten.

Im Dezember 2001 stürzte die Eiche ohne Sturmeinwirkung um und beschädigte das Wohnhaus der Klägerin erheblich. Diese verlangt aus eigenem und aus von ihrem Ehemann abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz, weil sie meint, die Beklagte sei zumindest anteilig für den Baum verkehrssicherungspflichtig gewesen.

Das Landgericht hat die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 97.278,08 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Hälfte der Klageforderung geltend gemacht hat, ist zurückgewiesen worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und auch keinen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte sei zwar aufgrund ihres Miteigentums an der Eiche verpflichtet gewesen, den Baum auf Krankheitsbefall und Gefahr durch Windbruch und –wurf zu überwachen sowie bei Anzeichen für eine Erkrankung dessen Standfestigkeit untersuchen zu lassen. Obwohl die Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sein dürfte, scheide ihre Haftung aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann in gleichem Maße verkehrssicherungspflichtig gewesen und dieser Pflicht ebenfalls nicht nachgekommen sei. Aber die Verkehrssicherungspflicht bestehe nur gegenüber Dritten und nicht zwischen gleichrangig Sicherungspflichtigen. Dass die Beklagte bzw. ihr Ehemann durch die 1996 vorgenommene Auslichtung der Baumkrone eine Seitenlastigkeit herbeigeführt und damit die Fallrichtung des Baumes auf das Grundstück der Klägerin vorgegeben haben, wirke sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Maßnahme sei zwar ursächlich für den Schaden geworden, der aber weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei; vielmehr habe es sich um eine gewöhnliche Baumpflegemaßnahme gehandelt. Außerdem sei der Baum fachgerecht beschnitten worden.

Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

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