X. Zivilsenat: Regelung über Ausschlußfrist unwirksam
Ausgabejahr 2004
Erscheinungsdatum 07.06.2004
Nr. 63/2004
Nr. 63/2004
Der u.a. für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags wirksam ist:
"Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren".
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Am letzten Urlaubstag stürzte die Klägerin in der Halle ihres Urlaubshotels von der ober-sten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich. Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld machte sie erst mehr als einen Monat nach Reiseende geltend. Sie stützt ihre Ansprüche auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Der X. Zivilsenat hat durch Urteil vom 3. Juni 2004 entschieden, daß die oben wiedergegebene Klausel gegen § 9 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die hier maßgeblich war (jetzt, weitgehend inhaltsgleich, § 307 BGB), verstößt. Zwar sind nach § 651g BGB (in der zur Zeit des Abschlusses des Reisevertrags geltenden Fassung) Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist trägt dem Umstand Rechnung, daß der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von Mängelrügen, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisation der Reise betreffen, festzustellen. Die Klausel, die die Ausschlußfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt, benachteiligt den Reisekunden jedoch unangemessen. Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen trägt bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Geschädigte grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die unerlaubte Handlung und deren Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens. Zudem kann sich der Reiseveranstalter, soweit er für Dritte einzustehen hat, entlasten. Schon dadurch wird seinen Interessen Rechnung getragen. Die Ausdehnung der Ausschlußklausel auf sämtliche Ansprüche umfaßt darüber hinaus auch Fälle, in denen besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen, insbesondere des Körpers und der Gesundheit, eingetreten sind. Eine Zurückführung der Klausel auf ihren erlaubten Inhalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, so daß die Klausel insgesamt unwirksam ist. Das Berufungsgericht wird daher jetzt aufzuklären haben, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung vorgelegen haben.
Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 28/03
Karlsruhe, den 7. Juni 2004
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