Pressemitteilung 113/2004 des Bundesgerichtshofes
Ausgabejahr 2004
Erscheinungsdatum 11.10.2004
Nr. 113/2004
Nr. 113/2004
Bundesgerichtshof: Richterernennungen in Brandenburg wirksam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Richterernennungen in Brandenburg wirksam sind.
Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben die Beschwerdeführer unter anderem die Rüge erhoben, ihr Verfahrensgrundrecht auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter sei verletzt, da die Richterstellen in Brandenburg seit 1993 ohne rechtliche Grundlage besetzt worden seien. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In Brandenburg werden die Richter nach dem dortigen Richtergesetz durch einen Wahlausschuß gewählt. Diesem gehören neben acht Landtagsabgeordneten drei Richter und ein Rechtsanwalt an. Sämtliche Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Bei der Wahl der richterlichen Angehörigen des Ausschusses ist der Landtag jedoch nicht frei. Gewählt werden können nur Richter, die auf einer Vorschlagsliste benannt sind. Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Richter sind von den auf Lebenszeit ernannten Richtern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Verordnung, die das Wahlverfahren für die Vorschlagsliste näher regelt, sieht in Abweichung von dem höherrangigen Richtergesetz jedoch die Persönlichkeitswahl vor. Die Wahlen wurden entsprechend der Verordnung nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl durchgeführt. Die Beschwerdeführer halten die Verordnung wegen Verstoßes gegen das höherrangige Landes-Richtergesetz für nichtig, folgern daraus, daß der Richterwahlausschuß selbst nicht ordnungsgemäß besetzt sei, und leiten daraus als weitere Konsequenz die Unwirksamkeit der von dem Ausschuß vorgenommenen Richterwahlen ab.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rüge für unbegründet erachtet. Nach dem Bundesrecht wird der Richter durch die Aushändigung einer Urkunde ernannt (§ 17 DRiG). Selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses gänzlich unterblieben ist, begründet dies lediglich einen Grund für die Rücknahme der Ernennung, und das auch nur, wenn der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). Um so weniger können die Unstimmigkeiten zwischen dem Richtergesetz des Landes Brandenburg und der genannten Verordnung zur Unwirksamkeit der Ernennung der betreffenden Richter führen.
Beschluß vom 16. September 2004 III ZR 201/03
Karlsruhe, den 11. Oktober 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Ergänzende Dokumente
Beschluss des III. Zivilsenats vom 16.9.2004 - III ZR 201/03 -