Pressemitteilung 107/2004 des Bundesgerichtshofes
Ausgabejahr 2004
Erscheinungsdatum 27.09.2004
Nr. 107/2004
Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den
nächsten Monaten des Jahres 2003
(Die Vorberichte werden nur zu einzelnen ausgewählten Sachen erstellt, die für die Öffentlichkeit besonders interessant sind)
Verhandlungstermin: 23. September 2004
III ZR 361/03
LG Hannover - 17 O 338/02 ./. OLG Celle 16 U 116/03
Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe in der JVA Amberg. Am 3. Juli 2002 wurde er für eine Besuchszusammenführung in eine andere JVA verlegt. Vom 10. Juli bis zum 12. Juli 2002 befand er sich als sogenannter Durchgangsgefangener in der Transportabteilung der JVA Hannover. Er war in einem 16 m² großen Haftraum mit vier weiteren Gefangenen untergebracht. Der Raum war mit einem Etagenbett, drei Einzelbetten, fünf Stühlen, zwei Tischen und zwei Spinden ausgestattet. Ein Wasch-becken und eine Toilette waren mit einem Sichtschutz abgetrennt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover hat die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Klägers festgestellt. Die gemeinsame Unterbringung von fünf Gefangenen in einem nachts verschlossenen, 16 m² großen Haftraum bei Abtren-nung der Toilette nur mit einem Sichtschutz sei unzulässig und verstoße gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung.
Im jetzigen Zivilprozeß nimmt der Kläger das beklagte Land Niedersachsen auf Zahlung von 200 € Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Über die zugelassene Revision des Klägers wird der für Amts- und Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden.
Verhandlungstermin: 29. September 2004
VIII ZR 375/03
AG Rosenheim - 16 C 2881/02 ./. LG Traunstein - 6 S 2375/03
Der Kläger handelt gewerblich mit Schmuck und stellte auf der Website von eBay ein Diamantarmband zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigert jedoch Zahlung und Abnahme des Schmucks. Dabei geht es um die Frage, ob dem Beklagten ein Widerrufsrecht nach §312 d I BGB zusteht. Dies ist gemäß §312 d IV Nr. 5 BGB nicht der Fall, wenn es sich bei der Internet-Aktion um eine Versteigerung im Sinne des §156 BGB gehandelt hat.
Verhandlungstermin: 29. September 2004
VIII ZR 341/03
AG Wedding - 18 C 488/02 ./. LG Berlin - 67 S 129/03
Die Klägerin ist Vermieterin einer größeren Wohnanlage mit 169 Wohneinheiten. Es geht um die Frage, in welcher Form Nebenkostenabrechnungen im preisgebundenen Wohnraum zu erstellen sind. Nach §§20 IV 1 NMV, 4 VII, VIII NMV, 10 I 5 WoBindG bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift des Vermieters unter die Nebenkostenabrechnungen nicht, wenn dieser seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt hat. Vorliegend fehlt diese eigenhändige Unterschrift. Der Senat hat dabei u.a. zu klären, wann eine derartige Abrechnung noch "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" gefertigt ist.
Verhandlungstermin: 29. September 2004
VIII ZR 391/03
LG Ravensburg - 3 O 308/02 ./. OLG Stuttgart - 2 U 43/03
Nach §10 EEG werden die Kosten für den Anschluß einer Anlage an das allgemeine Stromnetz geteilt : der Anlagenbetreiber trägt die Kosten des Anschlusses an den Verknüpfungspunkt des Netzes (§10 Abs. 1 EEG), der Stromversorger die Kosten für einen aufgrund des Anschlusses erforderlichen Netzausbau (§10 Abs. 2 EEG). Dabei ist streitig, ob eine bereits bestehende Stichleitung, die nur einen Anschlußnehmer (den Anlagenbetreiber) mit elektrischer Energie versorgt, noch als Teil des Versorgungsnetzes verstanden werden kann. Bejaht man diese hier zur Entscheidung anstehende Frage, so wäre ein Ausbau dieser Stichleitung bis zur nächsten Umspannstation als Netzausbau anzusehen mit der Folge, daß die Kosten vom Stromversorger zu tragen wären.
Verhandlungstermin: 5. Oktober 2004
XI ZR 210/03
AG Duisburg – 51 C 1317/01 ./. LG Duisburg – 5 S 63/02
Die Parteien, eine Sparkasse und ihre Kundin, streiten vor allem darüber, ob bei Barabhebungen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung von echter ec-Karte und richtiger PIN-Nummer die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten der Sparkasse eingreifen. Das Landgericht hat dies nach Einholung eines Sachver-ständigengutachtens angenommen, da es technisch nicht möglich sei, allein anhand der ec-Karte innerhalb von Stunden die Geheimnummer zu entschlüsseln. Die streitigen Barabhebungen an Geldausgabeautomaten jeweils ohne Fehlversuch durch einen unbefugten Dritten seien deshalb nur dadurch zu erklären, daß die Kundin ihre PIN-Nummer nicht sorgfältig verwahrt oder nicht geheim gehalten habe. Die vom Landgericht zugelassene Revision zieht demgegenüber die Sicherheit des 128-Bit-Schlüssels des PIN-Systems in Zweifel und wendet sich gegen die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises.
Verhandlungstermin: 5. Oktober 2004
1 StR 286/04
LG Nürnberg-Fürth - 7 Ks 103 Js 358/2001
Dem 1. Strafsenat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor, der bereits Gegenstand eines Senatsurteils vom 12. März 2003 (1 StR 403/02) war.
Der Angeklagte hatte illegale Raubkopien von CDs und Videos gefertigt. Den Geldforderungen des späteren Tatopfers, das damit gedroht hatte, ihn bei der Polizei anzuzeigen und ihn zusammenzuschlagen, und ihm auch schon mehrfach erfolgreich Geldbeträge abgepreßt hatte, wollte er nicht weiter nachkommen. Deshalb tötete er den Erpresser. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Heimtückemordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf. In der damaligen Entscheidung ging es um grundsätzliche Fragen zum Mordmerkmal „Heimtücke“, namentlich zur „Arglosigkeit des Erpressers im Angesicht seines Opfers“, sowie um die Frage der Notwehr gegen Erpressung.
Nunmehr wurde der Angeklagte erneut wegen Mordes verurteilt. Die Strafkammer hat diesmal das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer Straftat“ angenommen und eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren verhängt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Verkündungstermin: 5. Oktober 2004
(Verhandlungstermin : 13. Juli 2004)
KVR 14/03
Beschluß des Bundeskartellamts v. 15. August 2003, B6 – 92202 - TX 127/99 ./.
Beschluß des OLG Düsseldorf v. 22. Januar 2003 - Kart 9/00
Gegenstand des Verfahrens ist ein Zusammenschluß zwischen in der Bundesrepublik und in Belgien ansässigen und Staubsaugerbeutel herstellenden und vertreibenden Unternehmensgruppen, die deutsche M.-Gruppe und die belgische S.-Gruppe. Die M.-Gruppe ist vorrangig mit der Herstellung und dem Vertrieb von Haushalts- und Frischhalteprodukten wie Kaffeefiltern, Haushaltsfolien und -tücher, Gefrierbeuteln, Müllbeuteln und Staubsaugerbeuteln befaßt; sie bietet aber auch Produkte wie Kaffee und Kaffeemaschinen an. Die M-Gruppe veräußert die von ihr produzierten Staubsaugerbeutel sowohl an den Einzelhandel und an Sortimentsanbieter als auch an Staubsaugergeräte herstellende Unternehmen.
Die Betroffene zu 1., die zur M.-Unternehmensgruppe gehört, beabsichtigt, die Geschäftsanteile der Betroffenen zu 4 und 5, die beide zur belgischen S.-Unternehmensgruppe gehören, an der belgischen A. N.V. zu übernehmen. Die M-Gruppe und die belgische S.-Gruppe beabsichtigen, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in welches sie das operative Geschäft der deutschen und europäischen Staubsaugerbeutelaktivitäten (ohne Vertrieb) einbringen wollen. Die Betroffene zu 1 hat das Vorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet. Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Zusammenschluß mit Beschluß vom 21. Juni 2000 (WuW/E DE-V 275) wegen einer geringfügigen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der M-Gruppe in Deutschland und einer erheblichen Verstärkung in Westeuropa gestützt auf § 36 Abs. 1 GWB untersagt.
Gegen diese Verfügung haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 22. Januar 2003 (WuW DE-R 1058) die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben, da die Verstärkung der Position auf dem westeuropäischen Markt (ohne Deutschland) nicht nachweislich zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung auf dem Inlandsmarkt führe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts.
Verhandlungstermin: 6. Oktober 2004
VIII ZR 355/03
AG Hamburg - 46 C 23/03 ./. LG Hamburg - 307 S 48/03
Mit der Klage verlangt der Mieter die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen in einem vor 1918 errichteten Altbau, der allerdings im Jahre 2001 mit einer Dachgeschoßwohnung, die über der klägerischen Wohnung liegt, ausgebaut wurde. Fraglich ist dabei u.a., welcher Standard an die vermietete Wohnung bzgl. der Trittschalldämmung anzulegen ist.
Verhandlungstermin: 7. Oktober 2004
I ZR 91/02
LG Bremen – 12 O 482/00 ./. OLG Bremen - 2 U 88/01
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer deutschen und einer europäischen Farbmarke „lila“ für Schokoladenwaren. Die Klägerin zu 2 vertreibt dementsprechende Markenprodukte („Milka“). Die Beklagte verwendet für die Verpackung einer von ihr vertriebenen Gebäckmischung die Grundfarbe lila. Die Klägerinnen beanstanden das als marken- und wettbewerbsrechtswidrig und begehren Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben (OLG Bremen WRP 2002, 460). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Verhandlungstermin: 14. Oktober 2004
III ZR 169/04
LG Stuttgart 15 O 496/02 ./. OLG Stuttgart 13 U 124/03
Das klagende Bundesland beauftragte die beklagte GmbH mit der Durchführung von BSE-Schnelltests. Im Februar 2002 kontrollierten Vertreter des Landes aus Anlaß von andernorts aufgetretenen Unregelmäßigkeiten die Testauswertungen der Beklagten. Dabei erschienen infolge eines Computerfehlers die dargestellten Bilder nicht auswertbar. Deswegen beschlagnahmte das Land das von der Beklagten getestete Rindfleisch. Die Beschlagnahme wurde später wieder aufgehoben, weil sich herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse doch verwertbar waren und deren Beurteilung als "negativ" richtig gewesen war. Inzwischen war allerdings ein Teil des sichergestellten Fleisches verdorben. Dessen Eigentümer haben von dem Bundesland Schadensersatz gefordert.
In der vorliegenden Klage geht es um einen Regreß des Landes gegen das Labor. Die Vorinstanzen haben die beklagte GmbH haftungsrechtlich als "Beamten" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 GG angesehen, deswegen die in Art. 34 Satz 2 GG enthaltene Haftungsbeschränkung für einen Rückgriff des Staates gegen seine Beamten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingreifen lassen und die Klage abgewiesen. Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Landes wird der u.a. für Amtshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat entscheiden.
Verhandlungstermin: 14. Oktober 2004
III ZR 205/03
AG Tempelhof-Kreuzberg – 8 C 508/01 ./. LG Berlin 56 S 16/03
Die im Jahr 1910 geborene Beklagte ist seit Dezember 2000 Bewohnerin eines von der Klägerin betriebenen Altenheims in Berlin. Die Klägerin, die den Heimvertrag fristlos gekündigt hat, verlangt von der Beklagten die Räumung ihres Heimplatzes. In der Sache streiten die Parteien darüber, ob sich der Gesundheitszustand der Beklagten so verändert hat, daß ihre fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist, was nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG als wichtiger Grund für eine Kündigung angesehen wird, oder ob der Heimträger nach § 6 HeimG verpflichtet ist, seine Leistungen einem erhöhten Betreuungsbedarf der Bewohnerin anzupassen. Die Vorinstanzen haben die ausgesprochene Kündigung für wirksam gehalten und die Beklagte zur Räumung des Heimplatzes verurteilt. Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird neben den angesprochenen Fragen zu entscheiden sein, welche Bedeutung in Bezug auf die Kündigung und das Räumungsverlangen der Pflicht der Klägerin als Heimträger nach § 8 Abs. 7 HeimG zukommt, der Bewohnerin eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen.
Verhandlungstermin: 14. Oktober 2004
III ZR 254/03
LG Stuttgart – 15 O 276/02 ./. OLG Stuttgart - 4 U 42/03
Der im Juni 1989 geborene Kläger verlangt vom beklagten Rems-Murr-Kreis Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen mangelhafter Überprüfung seiner Pflegeeltern, bei denen er von Dezember 1990 bis November 1997 untergebracht und von denen er mißhandelt worden war. Das damals zuständige Kreisjugendamt Hof hatte den Kläger 1990 zunächst vorübergehend den Pflegeeltern zur Vollzeitpflege zugewiesen. Im Oktober 1993 verzog die Pflegefamilie mit dem Kläger in das Gebiet des beklagten Kreises. Dort wurden von der Pflegefamilie im Jahr 1994 zwei weitere Pflegekinder aufgenommen. In der Zeit nach dem 7. April 1994 stritten die beiden Landkreise um eine Übernahme der Hilfe für den Kläger. Der beklagte Kreis erteilte den Pflegeeltern im November 1996 die Pflegeerlaubnis für den Kläger und übernahm im Juni 1997 die Zuständigkeit für Hilfeleistungen. Der Kläger wurde am 28. November 1997 mit extremem Untergewicht (11,8 kg bei einer Körpergröße von 104 cm) aus der Pflegefamilie herausgenommen, nachdem dort am Vortag ein weiteres Pflegekind wegen Unterernährung verstorben war. Das gegen Verantwortliche des Jugendamts eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung wurde wegen nicht hinreichenden Tatverdachts eingestellt, weil die Mitarbeiter des Jugendamtes aufgrund der geschickten Vertuschungsmaßnahmen der Pflegeeltern keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten gehabt hätten. Der beklagte Landkreis hat im anhängigen Zivilverfahren vor allem geltend gemacht, die Überprüfung einer Pflegefamilie nach einem Wechsel der Zuständigkeit sei weder üblich noch erforderlich, wenn das Pflegeverhältnis über mehrere Jahre bestanden habe und keine negativen Erkenntnisse über die Pflegefamilie vorlägen; insoweit bestünden gegenüber einer Pflegefamilie keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse als gegenüber jeder anderen Familie. Bis zum 1.6.1997 sei das Landratsamt Hof für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständig gewesen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. Der beklagte Landkreis verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Rechtsstandpunkt weiter.
Verhandlungstermin: 18. Oktober 2004
II ZR 250/02
LG Düsseldorf – 36 O 89/00 und 36 O 140/00 ./. OLG Düsseldorf – 6 U 170/01
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, die durch Verschmelzung im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen der Thyssen AG und der F. Krupp AG Hoesch-Krupp entstanden ist. Die Kläger wenden sich mit der aktienrechtlichen Anfechtungsklage u.a. gegen einen Entlastungsbeschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2000, der im Zusammenhang mit der Verschmelzung steht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Entlastungsbeschluß sei nicht wegen der Verletzung von Auskunftsrechten der Kläger im Zusammenhang mit der Verschmelzung anfechtbar. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Auskunftsverweigerung und dem Entlastungsbeschluß.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat die Revision zuge-lassen, soweit die Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluß vom 24. Mai 2000 abgewiesen worden ist.
Verhandlungstermin: 21. Oktober 2004
III ZR 38/04
LG Karlsruhe - 5 O 215/02 ./. OLG Karlsruhe 6 U 141/03
Der bei der klagenden Bundesrepublik Deutschland angestellte Zeuge K. war beim Kreiswehrersatzamt als sogenannter Kostenfestsetzer für Auszahlungsanordnungen der Bundeskasse nach dem Soldatenversorgungsgesetz zuständig. In dieser Eigenschaft bewirkte er von 1998 bis Anfang 2002 Überweisungen aus der Bundeskasse in Höhe von insgesamt 2,35 Mio. DM an Verwandte und Bekannte, denen Ansprüche gegen die Klägerin nicht zustanden. Die der Prostitution nachgehende Beklagte erhielt durch von K. manipulierte Überweisungen insgesamt 8.191,46 €.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Geldes wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte wendet ein, sie habe die Geldbeträge als Entgelt für die von ihr gegenüber K. erbrachten Liebesdienste erhalten. Sie habe nicht gewußt, daß K. die Zahlungen in unrechtmäßiger Weise zu Lasten der Klägerin veranlaßt habe.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben.
Verkündungstermin: 21. Oktober 2004
(Verhandlungstermin: 19. August 2004)
3 StR 94/04
OLG Celle – 2 StE 6/02-6
Die Angeklagten A. und K. waren im Zeitraum von Mai 2000 bis März 2004 Gebietsverantwortliche der PKK . Das Oberlandesgericht hat sie u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten (A.) und zu zwei Jahren und neun Monaten (K.) verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß diese einer innerhalb der PKK in Deutschland aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung angehörten, deren Zweck und Tätigkeiten auf die Begehung von Straftaten gerichtet waren. Zu diesen Straftaten zählte das Gericht zunächst Ausweisfälschungen und Verstöße gegen das Ausländergesetz im Zusammenhang mit der Tätigkeit des „Heimatbüros“ der PKK und mit der Durchsetzung eines PKK-internen Strafensystems verbundene Taten. Darüber hinaus sei die Vereinigung auch in diesem Zeitraum noch auf die Begehung von demonstrativen Gewalttaten wie Besetzungen u. ä. gerichtet gewesen. Zwar hätten sich solche Taten ab Januar 2000 nicht mehr ereignet, auch habe die PKK zuvor die Linie einer friedlichen Verfolgung ihrer Ziele verkündet, doch habe sie sich für den Fall einer maßgeblichen Verschlechterung ihrer Lage die Rückkehr zu solchen Gewalttaten vorbehalten. Dies rechtfertige bereits ihre Einstufung als kriminelle Vereinigung in Bezug auf die Begehung von Gewalttaten.
Der Angeklagte A. hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der 3. Strafsenat hatte Termin zur Hauptverhandlung bestimmt (19. August 2004), weil erstmals vom Bundesgerichtshof die Frage zu prüfen ist, ob eine Vereinigung auch dann im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB auf die Begehung von Gewalttaten gerichtet ist, wenn sie tatsächlich einen friedlichen Kurs verfolgt und solche Taten nicht mehr begeht, sondern sich lediglich vorbehält, bei Eintritt bestimmter Bedingungen möglicherweise zur Verübung von Gewalttaten zurückzukehren.
Verhandlungstermin: 28. Oktober 2004
I ZR 59/02
LG München I – 21 O 10589/00 ./. OLG München – 29 U 3638/01
Die Klägerin betreibt ein privates Sportwettunternehmen. Der beklagte Freistaat Bayern bietet unter der Bezeichnung „ODDSET Die Sportwette“ Sportwetten zu festen Gewinnquoten an und warb hierfür im Fernsehen mit dem Slogan „Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto“.
Die Klägerin hält diese Werbeaussage für eine wettbewerbswidrige Irreführung, da der unrichtige Eindruck erweckt werde, daß Sportwetten mit festen Gewinnquoten nur von den Lotto-Unternehmen angeboten würden. Zudem sei mit dieser Werbung eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung verbunden. Die Klägerin begehrt daher Unterlassung der Werbung, Auskunft über deren bisherigen Umfang und Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dagegen abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.
Verkündungstermin: 28. Oktober 2004
(Verhandlungstermin: 12. August 2004)
3 StR 301/03
LG Wuppertal - 26 Kls 835 Js 153/02
Das Landgericht hat den Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal Dr. Kremendahl von dem Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) freigesprochen. Zugleich hat es den Bauunternehmer Clees wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie dessen Mitarbeiter wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Entscheidung des Landgerichts ist in NJW 2003, 1405 veröffentlicht.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Geldzuwendung des Bauunternehmers an die SPD in Wuppertal, mit der dieser im Jahr 1999 den Wahlkampf des Oberbürgermeisters unterstützen wollte. Diese Spende wurde unter Nennung von Scheinspendern in den Rechenschaftsbericht der Partei aufgenommen.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den Freispruch des Oberbürgermeisters an und rügt, das Landgericht habe zu Unrecht unter Heranziehung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Drittmitteleinwerbung im Hochschulbereich (BGHSt 47, 295) bei diesem einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum angenommen.
Der Bauunternehmer und sein Mitarbeiter wenden sich mit ihren Revisionen dagegen, daß das Landgericht eine Vorteilsgewährung sowie Beihilfe zu einem Betrug, begangen durch den Schatzmeister der SPD, angenommen hat.
Verhandlungstermin: 28. Oktober 2004
4 StR 59/04
Landgericht Münster - 8 KLs 51 Js 279/03 (29/03) Ss 12/04
Verhandelt wird über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2003, durch das der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Khat) in zwei Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Khat) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Der Verurteilung liegt u.a. die Feststellung zugrunde, der Angeklagte habe Transportfahrzeuge gemietet und zur Verfügung gestellt, mit denen bei insgesamt 11 Fahrten jeweils mindestens 100 kg Khat-Pflanzen von dem niederländischen Arnheim nach Hamburg gebracht wurden. Bei der letzten Fahrt wurden 239,3 kg Khat-Pflanzen sichergestellt.
Khat ist ein Strauchgewächs, das ursprünglich aus Äthiopien stammt und sich von dort bis Südafrika sowie in den arabischen Raum verbreitet hat. Die Blätter des Strauchs enthalten den das Zentralnervensystem anregenden Wirkstoff Cathinon, der seit 1986 den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt ist, während die Pflanzen und Blätter des Khat-Strauches erst seit 1998 den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes unterfallen, sofern ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Khat wird in islamischen Kulturen traditionell als Teil des religiösen und gesellschaftlichen Lebens konsumiert; der Konsum, der die Kommunikations-fähigkeit steigern und die Phantasie- und Vorstellungskraft anregen soll, findet regelmäßig im Rahmen sog. Khat-Sitzungen in Gruppen statt. Im Lauf einer Sitzung, die drei bis sechs Stunden und länger dauern kann, werden pro Person 100 bis 200 Gramm Blattmasse verbraucht. Auf der deutschen Drogenszene hat Khat bisher keine nennenswerte Rolle gespielt.
Das Landgericht hat angesichts des festgestellten geringfügigen Wirkstoffanteils (er betrug bei der sichergestellten Menge nur 14,3 g Cathinon) das Vorliegen einer sog. "nicht geringen Menge" im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts und deshalb die Beteiligung des Angeklagten an einem Verbrechen verneint. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.
Verhandlungstermin: 3. November 2004
XII ZR 332/01
LG München II - 14 O 599/99 ./. OLG München - 19 U 5127/00
Es geht um eine Schadensersatzklage gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Pflichten als Vermögenspfleger der seinerzeit noch minderjährigen Kläger.
Die Großmutter der Kläger war in Form eines Nießbrauchs am Gewinn einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Durch notariellen Vertrag hatte sie schenkungshalber je ¼ des ihr zustehenden Gewinns an die minderjährigen Kläger abgetreten. Für diese war der beklagte Rechtsanwalt vom Amtsgericht zum Vermögenspfleger bestellt worden. Auch für die Großmutter waren Vermögenspfleger bestellt. Sie hatten geltend gemacht, die Großmutter sei bei Abschluß des notariellen Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen, und hatten daher Auszahlung des vollen Gewinns an die Großmutter verlangt. Der hierüber geführte Vorprozeß wurde zugunsten der Kläger rechtskräftig entschieden. Im Rahmen dieses Verfahrens war vereinbart worden, daß der Gewinn von der Kommanditgesellschaft hinterlegt werden solle. Entgegen dieser Absprache hatte die Kommanditgesellschaft die rund 108.000 DM, die den Klägern unstreitig zustanden, nicht hinterlegt, wohl weil sie damals schon in finanziellen Schwierigkeiten war. Inzwischen ist die Kommanditgesellschaft in Konkurs. Mit einer Konkursquote ist nicht mehr zu rechnen. Die mittlerweile volljährigen Kläger verlangen nunmehr im vorliegenden Verfahren Schadensersatz von dem Beklagten mit der Begründung, er habe nicht hinreichend dafür Sorge getragen, daß die ihnen den Klägern zustehenden Beträge auch tatsächlich hinterlegt würden, was ihnen nunmehr noch einen Zugriff hierauf erlaubt hätte. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgen die Kläger ihren Schadensersatzanspruch weiter.
Verhandlungstermin: 3. November 2004
XII ZR 128/02
AG Lingen - 20 F 6/01 ./. OLG Oldenburg - 12 UF 6/02
Es geht um die Frage der Zustimmungspflicht eines Ehegatten zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Die Parteien, ein Tierarztehepaar, leben getrennt. Die beklagte Ehefrau war im Dezember 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen. Mit der bestrittenen Behauptung, es habe auch noch 1999 wirtschaftliche Gemeinsam-keiten zwischen den Parteien gegeben, hat der Kläger von ihr für das Jahr 1999 die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung begehrt und sich bereit erklärt, ihr daraus etwa entstehende steuerliche Nachteile zu ersetzen.
Im Unterschied zum Amtsgericht, das ein Zusammenleben in 1999 nicht feststellen konnte und daher die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Seiner Auffassung nach ist die Frage, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung tatsächlich vorlagen oder nicht, nicht von den Zivil-, sondern allein von den Finanzgerichten zu beurteilen. Die zwischen den Ehegatten aus dem ehelichen Pflichtenverhältnis und dem Gebot der gegenseitigen auch finanziellen Rücksichtnahme folgende Pflicht zur Zustimmung bestehe unabhängig davon, ob die steuerlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gegeben sind; denn andernfalls wäre es dem Kläger von vornherein verwehrt, sie im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens klären zu lassen. Dem beklagten zustimmungspflichtigen Ehegatten werde damit auch keine Beteiligung an einem möglichen Steuervergehen zugemutet, da sich dieses noch nicht aus der Zustimmungserklärung selbst, sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen ergeben könnte. Auf etwaige steuerliche Nachteile könne die Beklagte ihre Weigerung nicht stützen, da der Kläger sie davon freigestellt habe. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Klagabweisung weiter.
Verkündungstermin: 4. November 2004
(Verhandlungstermin: 23. September 2004)
III ZR 361/03
LG Hannover - 17 O 338/02 ./. OLG Celle 16 U 116/03
Der Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe in der JVA Amberg. Am 3. Juli 2002 wurde er für eine Besuchszusammenführung in eine andere JVA verlegt. Vom 10. Juli bis zum 12. Juli 2002 befand er sich als sogenannter Durchgangsgefangener in der Transportabteilung der JVA Hannover. Er war in einem 16 m² großen Haftraum mit vier weiteren Gefangenen untergebracht. Der Raum war mit einem Etagenbett, drei Einzelbetten, fünf Stühlen, zwei Tischen und zwei Spinden ausgestattet. Ein Wasch-becken und eine Toilette waren mit einem Sichtschutz abgetrennt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover hat die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Klägers festgestellt. Die gemeinsame Unterbringung von fünf Gefangenen in einem nachts verschlossenen, 16 m² großen Haftraum bei Abtren-nung der Toilette nur mit einem Sichtschutz sei unzulässig und verstoße gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung.
Im jetzigen Zivilprozeß nimmt der Kläger das beklagte Land Niedersachsen auf Zahlung von 200 € Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Verhandlungstermin: 4. November 2004
IX ZR 22/03
LG Potsdam 2 O 293/01 ./. Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 21/02
und
IX ZR 28/04
LG Siegen 1 O 32/03 ./. OLG Hamm 27 U 130/03
und
IX ZR 82/04
LG Essen 11 O 72/02 ./. OLG Hamm 30 U 111/02
Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat verhandelt am 4. November 2004 über Schadensersatzansprüche wegen der Rückgabe von Lastschriften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
In der Sache IX ZR 22/03 lieferte die Klägerin der späteren Insolvenzschuldnerin Waren und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächtigung vom Bankkonto der Insolvenzschuldnerin ein. Im späteren Insolvenzeröffnungsverfahren versagte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Beklagten die Genehmigung aller Lastschriften, woraufhin die Bank die von der Klägerin eingezogenen Beträge zurückbuchte. Die Klägerin hat den Beklagten als Insolvenzverwalter in Höhe der Rücklastschriften auf Schadensersatz in Anspruch genommen und hatte damit in der Berufungsinstanz Erfolg. Das Oberlandesgericht hat eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne von § 826 BGB bejaht, weil es für einen Widerspruch gegen die Kontobelastungen keinen sachlichen Grund gegeben habe und die Insolvenzschuldnerin den Zweck verfolgt habe, bei Insolvenzreife einen anderen Gläubiger zu begünstigen. Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt, die der Senat zugelassen hat.
Den Sachen IX ZR 28/04 und 82/04 liegen vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde, in denen die Beklagten als vorläufige Insolvenzverwalter die Genehmigung von Lastschriften versagt bzw. dem Widerspruch der Insolvenzschuldner zugestimmt hatten. Auch hier hatten die Klagen der Gläubiger in der Berufungsinstanz Erfolg. Das Oberlandesgericht hat eine Haftung der persönlich in Anspruch genommenen Beklagten aus § 60 Abs. 1 InsO bejaht, weil der Widerruf der Lastschriften unberechtigt gewesen sei und einen schuldhaften Pflichtenverstoß darstelle. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stünden insofern keine weitergehenden Rechte als dem Schuldner zu, der eine Genehmigung von Lastschriften nur bei begründeten Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Forderung oder fehlender Einziehungsermächtigung versagen dürfe. Auch die hiergegen eingelegten Revisionen hat der Senat zugelassen.
Verkündungstermin: 10. November 2004
(Verhandlungstermin: 15. September 2004)
VIII ZR 186/03
VIII ZR 219/03
VIII ZR 220/03
VIII ZR 221/03
VIII ZR 222/03
VIII ZR 223/03
LG Frankfurt am Main 3/13 O 220/00 bis 225/00 ./. OLG Frankfurt am Main 5 U 225/01 bis 230/01
Der u. a. für das Recht des Forderungskaufs zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2004 über Schadensersatzansprüche verhandelt, die von sechs durch betrügerische Manipulationen der damals in Ettlingen ansässigen FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (FlowTex) geschädigten Sparkassen gegen die Leasinggesellschaft der Sparkassen (LGS) erhoben werden.
FlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter der Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaften, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deutschen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die „KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. KG“ (KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsführer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in betrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme unter Auswechslung der Identifikationsnummern, die an den Geräten angebracht waren, und unter Verwendung gefälschter Dokumente mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex jeweils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die von den Leasinggesellschaften an KSK gezahlten Kaufpreise wurden an FlowTex weitergeleitet und von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwendet. Auf diese Weise schloß FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Horizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten.
Die LGS schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere Leasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme mit einem Anschaffungswert von insgesamt ca. 177 Millionen DM ab, die von den sechs Sparkassen dergestalt refinanziert wurden, daß die Sparkassen die Forderungen der LGS gegen FlowTex aus den Leasingverträgen zum Barwert ankauften. Im Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die Geschäftsführer von FlowTex und KSK wurden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Über das Vermögen von FlowTex wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die LGS kündigte die Leasingverträge, die bis dahin von FlowTex bedient worden waren, wegen wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos.
Die Sparkassen stehen auf dem Standpunkt, die LGS müsse für den Schaden einstehen, der durch den Ausfall der Leasingforderungen entstanden ist. Die LGS macht dem gegenüber geltend, sie habe nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzustehen, der weder durch das betrügerische Vorgehen von FlowTex noch durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch der FlowTex-Gruppe in Frage gestellt werde. Streit herrscht ferner darüber, ob die LGS den Sparkassen, wie vertraglich geschuldet, ungeachtet der betrügerischen Manipulationen von FlowTex das Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen verschafft hat und ob der LGS Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit FlowTex vorzuwerfen sind.
Das Landgericht hat den Klagen der Sparkassen, mit denen jeweils Teilbeträge des Gesamtschadens geltend gemacht werden, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der LGS abgewiesen. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen haben die Sparkassen ihr Schadensersatzbegehren weiter verfolgt.
Verhandlungstermin: 17. November 2004
XII ZR 183/02
AG Geislingen - 1 F 515/01 (UK) ./. OLG Stuttgart - 16 UF 25/02
Es geht um einen Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter eines Kindes gegen dessen Erzeuger nach § 1615 BGB.
Die Besonderheit besteht darin, daß das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung eines Betreuungsunterhalts für die Zeit von sechs Wochen vor Geburt des Kindes bis drei Jahre nach dessen Geburt (hier vom 24. Juli 2000 bis 4. September 2003) verurteilt hat, obwohl die Klägerin am 11. Januar 2002 einen anderen Mann geheiratet und am 28. Mai 2002 ein weiteres Kind geboren hat. Die Frage ist, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB auch nach Verheiratung der Unterhaltsberechtigten bestehen bleibt oder ob er analog § 1586 BGB entsprechend der Situation im nachehelichen Unterhaltsrecht bei Wiederheirat erlischt, mit anderen Worten, ob sich der Anspruch aus § 1615 l BGB als stärker erweist als der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wegen Betreuung eines ehelichen Kindes, oder ob aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Gleichklang zwischen beiden Ansprüchen hergestellt werden müßte.
Verhandlungstermin: 23. November 2004
KVR 26/03
Beschluß des Bundeskartellamts v. 20.11.2001 – B9 – 88/99 und B9 – 100/01 Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf v. 13.08.2003 – Kart 52/01 (V)
Es handelt sich um ein Fusionskontrollverfahren.
Die Beteiligte zu 1, die Deutsche Post AG, erwarb 1997 Geschäftsanteile von 24,8% des Stammkapitals der Beteiligten zu 2, der trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH. Trans-o-flex befaßt sich mit Transportdienstleistungen für Geschäftskunden überwiegend in Deutschland. Sie befördert sowohl Pakete als auch Stückgut und erbringt insbesondere Kombinationsfrachtleistungen, bei denen eine Mehrheit von Packstücken verschiedener Art, beispielsweise Standardpakete und Stückgut, als einheitliche Sendung entgegengenommen, transportiert und ausgeliefert wird. Nach dem Anteilserwerb waren neben der Deutsche Post AG die A. GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 50,4% sowie die Investorengruppe B. mit einem Anteil von 24,8% an der trans-o-flex beteiligt. 1999/2000 übernahm die C. Landesbank über einer ihrer Tochterunternehmen die Geschäftsanteile der A. GmbH und der Investorengruppe B. an der trans-o-flex. Die Deutsche Post AG beabsichtigt, auch die von der Tochtergesellschaft C. Landesbank gehaltenen Gesellschaftsanteile an der trans-o-flex zu erwerben.
Das Bundeskartellamt hat sowohl den nachträglich angezeigten Anteilserwerb aus dem Jahre 1997 als auch den beabsichtigten Erwerb der restlichen Gesellschaftsanteile der trans-o-flex untersagt (WuW/E DE-V 501 = AG 2002, 620).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde der Beteiligten mit der Begründung zurückgewiesen, daß beide Anteilserwerbe eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG auf dem Markt der Zustellung von Geschäftspaketen an Private ("Business-to-Consumer-Paketmarkt") erwarten lasse, an dem die Deutsche Post AG bereits einen Umsatzanteil von 65% hält (WuW/E DER 1149 = AG 2004, 100).
Die Verfahrensbeteiligten streiten insbesondere über die Frage, ob der vom Oberlandesgericht Düsseldorf angenommenen Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung entgegensteht, daß trans-o-flex, wie die Beteiligten meinen, entgegen der Auffassung des Kartellamts nicht gleichzeitig auf den Märkten für die Beförderung von Paketen und von Stückgut tätig ist, sondern auf einem sowohl vom Paketmarkt als auch vom Stückgutmarkt zu unterscheidenden gesonderten Markt für Kombinationsfrachtleistungen. Das Beschwerdegericht hat die Existenz eines solchen gesonderten sachlich relevanten Marktes verneint.
Verhandlungstermin: 25. November 2004
I ZR 145/02
LG Mannheim – 7 O 310/00 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 68/01
Die Kläger bilden den gewählten Vorstand des Bayreuther Festspielorchesters. Der in England ansässige Beklagte produziert und vertreibt Tonträger mit einer Aufnahme der Wagner-Oper „Götterdämmerung“, die 1951 im Rahmen der Bayreuther Festspiele aufgeführt worden ist. Diese Aufführung ist - mit Duldung des Orchesters - von zwei miteinander konkurrierenden Schallplattenunternehmen, DECCA und Columbia (heute: EMI), jeweils aufgenommen worden, welche sich beide um den Erhalt entsprechender Auswertungsrechte bemüht hatten. Ein Vertrag über die weitere Verwertung der Aufnahme kam seinerzeit dann aber nur mit Columbia, nicht dagegen mit DECCA zustande. Columbia machte von dem Verwertungsrecht an den Aufnahmen in der Folgezeit allerdings keinen Gebrauch.
Der Beklagte hat die von ihm vertriebenen Tonträger mit Hilfe der damaligen DECCA-Aufnahme hergestellt und 1998 bei EMI eine Erlaubnis zum Vertrieb eingeholt.
Die Kläger werfen dem Beklagten eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Leistungsschutzrechte des Orchesters vor und begehren Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung.
Das Landgericht (LG Mannheim NJW 2002, 624 = GRUR-RR 2002, 1 = ZUM-RD 2001, 356) und das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe NJW 2002, 2885 = GRUR-RR 2002, 219 = ZUM-RD 2002, 550) haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Verhandlungstermin: 30. November 2004
VI ZR 335/03
AG Saarburg - 5 C 96/03 ./. LG Trier - 1 S 104/03
und
AG Duisburg - 72 C 1149/03 ./. LG Duisburg - 12 S 206/03
Hinweis:
Nach der Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB sind Kinder unter zehn Jahren bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen sowie Schienen- und Schwebebahnen nicht für einen Schaden verantwortlich, den sie einem anderen fahrlässig zufügen. Zur Frage, ob diese Vorschrift auch dann gilt, wenn das Kind ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug beschädigt hat, sind beim Bundesgerichtshof mehrere Revisionen anhängig, die jeweils vom Landgericht zugelassen worden sind.
VI ZR 335/03:
Hier veranstaltete der damals 9-jährige Beklagte mit seinem Bruder und einem Freund ein Wettrennen mit Kickboards auf der Fahrbahn einer in einem Wohngebiet gelegenen Straße. Bei einem Sturz des Beklagten prallte sein Kickboard gegen den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten PKW des Klägers. Das Amtsgericht hat die Klage mit Hinweis auf den Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB abgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, diese Vorschrift sei im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck auf Fälle zu beschränken, in denen sich das Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr befindet, und hat deshalb den Beklagten zu Schadensersatz verurteilt.
VI ZR 365/03:
Hier fuhr die damals 9-jährige Beklagte mit ihrem Fahrrad auf einem öffentlichen Parkplatz in Duisburg zwischen den dort parkenden Fahrzeugen hindurch. Sie verlor dabei das Gleichgewicht, kippte mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort parkenden PKW des Klägers. Auch in diesem Fall hat das Amtsgericht die Klage unter Anwendung von § 828 Abs. 2 BGB abgewiesen, das Landgericht jedoch diese Vorschrift im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck nicht für einschlägig gehalten und der Schadensersatzklage im wesentlichen stattgegeben.
Verhandlungstermin: 30. November 2004
XI ZR 200/03
LG Nürnberg-Fürth – 9 U 3928/02 ./. OLG Nürnberg – 9 U 3928/02
und
XI ZR 49/04
LG Stuttgart – 20 O 101/03 ./. OLG Stuttgart – 2 U 112/03
In beiden Fällen wenden sich Verbraucherschutzzentralen mit Unterlassungsklagen gegen verschieden ausgestaltete Klauseln in Preisverzeichnissen von zwei Kreditinstituten, daß neben den Depotgebühren für die Übertragung von Wertpapieren von einem Depot in ein anderes ein bestimmtes Entgelt berechnet wird. Die Verbraucherzentralen sind der Ansicht, eine solche Gebührenklausel sei AGB-rechtlich unzulässig, da Kreditinstitute nach den gesetzlichen Vorgaben zur gebührenfreien Herausgabe verwahrter Wertpapiere verpflichtet seien. Das OLG Stuttgart hat dies ebenso gesehen, während das OLG Nürnberg eine solche Gebührenklausel für wirksam gehalten hat.
Verhandlungstermin: 30. November 2004
XI ZR 285/03
LG Stuttgart – 19 O 164/01 ./. OLG Stuttgart – 9 U 53/03
Die Parteien streiten vor allem über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschä-digung nach vorzeitiger Ablösung eines durch eine erstrangige Grundschuld ge-sicherten Annuitätendarlehens in Höhe von 8,3 Millionen DM nach Veräußerung der finanzierten und belasteten gewerblichen Immobilie. Die beklagte Hypothekenbank hat bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zur Ermittlung der Wiederan-lagerendite den sogenannten Pfandbriefindex (PEX) herangezogen. Dagegen wenden sich die Kläger, die eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank fordern. Dem ist das Oberlandesgericht gefolgt, hat aber die Revision zugelassen.
Verhandlungstermin: 1. Dezember 2004
XII ZR 3/03
(ebenso XII ZR 26/03 - Verhandlungstermin 15. Dezember 2004)
AG Emmerich - 5 F 11/02 ./. OLG Düsseldorf - 3 UF 108/02
In beiden Fällen geht es um den Unterhalt der mit dem Vater des Kindes nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l BGB und zwar im wesentlichen darum, ob dem beklagten Erzeuger im Verhältnis zur Mutter der sogenannte große oder angemessene Selbstbehalt (im streitigen Zeitraum 1.000 €, vgl. Düsseldorfer Tabelle 2002 unter D 2 Abs. 2) oder nur der notwendige kleine Selbstbehalt (840 €) zu verbleiben hat. Das Oberlandesgericht hat dem Vater den großen Selbstbehalt zugebilligt. Die klagende Mutter wendet mit ihrer zugelassenen Revision ein, dadurch werde die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der Mütter nichtehelich und ehelich geborener Kinder und insbesondere der Kinder selbst mißachtet.
Verhandlungstermin: 2. Dezember 2004
I ZR 207/01
LG Frankfurt – 2/3 O 409/99 ./. OLG Frankfurt 6 U 72/00
In dieser Domain-Streitigkeit klagt der Axel-Springer-Verlag, der die Zeitung „Die Welt“ und als elektronische Ausgabe „Die Welt online“ (unter der Internet-Adresse „welt.de“) herausgibt. Der Zeitungstitel „Die Welt“ ist auch als Marke geschützt. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben ungefähr 4.000 Domain-Namen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben, Bezeichnungen bekannter Unternehmen sowie sonstige berühmte Kennzeichen und Namen. Für die Beklagte war zunächst „welt-online.de“ registriert. Nachdem ihr der Kläger eine diesbezügliche Benutzung vom Gericht rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte „weltonline.de“ registrieren. Hiergegen ging der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung vor und wurde in der Folge selbst Inhaber der Domain-Namen in beiden Schreibvariationen.
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten untersagt, den Domain-Namen „weltonline.de“ in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. reserviert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und sich in der Folgezeit „WELT-ONLINE DE“ als Wort-/Bildmarke eintragen lassen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil der Sache nach im wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar (OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 264 = ZUM-RD 2001, 507 = MMR 2001, 696). Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Verhandlungstermin: 2. Dezember 2004
(verlegt vom 22. Juli 2004)
I ZR 30/02
LG Hamburg – 315 O 33/99 ./. OLG Hamburg – 3 U 28/00
Die Beklagte vertreibt Konstruktionsspielzeug aus Klemmbausteinen und weiteren Elementen, das mit dem weltbekannten, von den Klägerinnen produzierten und vertriebenen LEGO- und DUPLO-Spielzeug verbaubar ist. Die Klägerinnen rügen dies als Wettbewerbs-, Marken- sowie Geschmacksmusterrechtsverletzung und begehren Unterlassung und Auskunft über den Umfang der Handlungen sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben dem Begehren stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Verhandlungstermin: 9. Dezember 2004
4 StR 294/04
Landgericht Schwerin – 32 KLs 22/99 (134 Js 24390/96)
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Dem Angeklagten lag zur Last, im Jahre 1996 als Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin pflichtwidrig dem dortigen Hauptamtsleiter A. einen Betrag in Höhe von DM 175.000,- als Ausgleich dafür gewährt zu haben, daß sich A. in den vorzeitigen Ruhestand versetzen ließ. Da A. keinen Anspruch auf eine Abfindung gegenüber der Stadt Schwerin gehabt habe, sei dies unter Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgt und der Landeshauptstadt ein entsprechender Schaden entstanden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der erfahrende, hoch dotierte Verwaltungsjurist A. als Angestellter der Stadt Wuppertal in leitender Funktion beschäftigt und wurde aufgrund entsprechender Verträge ab Dezember 1990 im Rahmen der engen Städtepartnerschaft zur Stadt Schwerin dorthin als Berater entsandt. Vereinbarungsgemäß bezahlte die Stadt Wuppertal auch weiterhin das Gehalt an A., erhielt aber von der Landeshauptstadt Schwerin für dessen Tätigkeit eine Vergütung, solange seine Dienste dort in Anspruch genommen wurden. Da der Angeklagte jedoch seit 1995 den A. aus politischen, fachlichen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr für geeignet hielt, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, und die Stadt Wuppertal keine Verwendung mehr für A. zu haben schien, verpflichtete er als Oberbürgermeister die Landeshauptstadt zur Zahlung der o. g. Abfindung, die A. unter Androhung einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung als Ausgleich für seine finanziellen Nachteile im Falle des vorzeitigen Ruhestandes verlangte.
Das Landgericht bewertete das Verhalten des Angeklagten nicht als pflichtwidrig, da dieser unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Landeshauptstadt Schwerin – insbesondere im Hinblick auf ihre städtepartnerschaftlichen Beziehung zur Stadt Wuppertal und das Risiko eines arbeitsgerichtlichen Prozesses – den ihm als Oberbürgermeister eröffneten Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten habe.
Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere mit dem Argument, daß es weder im Verhältnis zu A. noch zur Stadt Wuppertal einen Rechtsgrund gegeben habe, der eine Ausgleichszahlung der Landeshauptstadt Schwerin gegenüber A. gerechtfertigt haben könnte.
Verhandlungstermin: 14. Dezember 2004
1 StR 420/03
Landgericht München I – 4 Kls 305 Js 52373/00
Das Landgericht München I hat die Angeklagten wegen „Unrichtiger Darstellung“ gemäß § 400 Abs.1 Nr. 1 AktG zu Geldstrafen von jeweils 240 Tagessätzen verurteilt und die Höhe eines Tagessatzes auf 5000,-- € bzw. 1000,-- € festgesetzt.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der EM.TV & Merchandising AG (EM.TV). Mit Wirkung zum 12.05.2000 erwarb EM.TV durch den Kauf der „Speed Investment Ltd.“ indirekt 50% der Anteile an der „SLEC“, einer Holdinggesellschaft, die sämtliche Rechte an der Formel-1-Gruppe (Motorsport) bündelt.
Am 24.08.2000 gaben die Angeklagten im Rahmen einer sogenannten Ad-hoc-Meldung die Halbjahreszahlen des EM.TV-Konzerns und seiner Beteiligungen bekannt. Dabei wurden die Zahlen der SLEC ab dem 01.01.2000 dargestellt und in die Gesamtsumme addiert. Nach den einschlägigen Bilanzierungsvorschriften hätte dies jedoch erst ab dem Datum des Erwerbs (12.05.2000) durch EM.TV geschehen dürfen. Zudem enthielten die Umsatzzahlen für den Bereich EM.TV einen Betrag von 60 Mio. DM aus einem Lizenzvertrag zwischen EM.TV und der Junior GmbH & Co. KG, eines 50 : 50 joint-ventures zwischen EM.TV und der Kirch Media AG. Da dieser Vertrag erst nach dem 30.06.2000 geschlossen wurde, hätte der hierauf entfallende Umsatz nicht in die Zahlen für das erste Halbjahr aufgenommen werden dürfen.
Mit einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 berichtigten die Angeklagten die gemeldeten Halbjahrszahlen, soweit sie den Formel-1-Bereich betrafen.
Zur subjektiven Seite hat das Landgericht festgestellt:
Wie die Angeklagten wußten, waren die Umsätze und Erträge für die Bewertung der Aktien der EM.TV erheblich. Ihnen war auch klar, daß die Angaben unrichtig waren. Dennoch gaben sie die falschen Zahlen bekannt, um den Kurs der EM.TV-Aktien positiv zu beeinflussen. Dieser lag am 24.08.2000 bei 55,80 € und nach der Richtigstellung vom 09.10.2000 bei 39,90 €.
Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wenden sie sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung im Hinblick auf das von der Strafkammer festgestellte vorsätzliche Verhalten. Zudem machen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahhrens geltend, weil die Strafkammer eine Verurteilung lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs.1 Nr. 1 WpHG in Aussicht gestellt habe, die Verurteilung indessen wegen einer Straftat nach § 400 Abs.1 Nr. AktG erfolgt ist. Eine weitere Verfahrensrüge steht im Zusammenhang mit der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen Prof. Lück durch die Staatsanwaltschaft.
Verhandlungstermin: 15. Dezember 2004
XII ZR 121/03
AG München - 534 F 625/02 ./. OLG München - 17 UF 709/03
Gegenstand ist wiederum ein Unterhaltsanspruch einer mit dem Erzeuger des Kindes nicht verheirateten Mutter.
Hier geht es im wesentlichen um die Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer Mutter, die vor der Geburt des Kindes rund 2.615 € monatlich verdient hat und auch nach der Geburt des Kindes ihre Erwerbstätigkeit teilweise fortgesetzt und monatlich noch 1.381 € erzielt hat. Der Bedarf ergibt sich gemäß § 1615 l Abs. 3 BGB aus ihrer Lebensstellung, mithin aus dem Einkommen, das sie ohne Schwangerschaft und Kindesbetreuung erzielen würde. Die Frage ist, wie zu verfahren ist, wenn der unterhaltspflichtige Erzeuger weniger verdient als die Mutter vor der Geburt verdient hat. Denn dieser Umstand führt stets zu einem Unterhaltsbedarf der Mutter, der die Einkünfte des Vaters übersteigt. Das Oberlandesgericht hat unter Heranziehung des Gedankens des aus dem nachehelichen Unterhaltsrecht stammenden Halbteilungsgrundsatzes, dessen Anwendung aber umstritten ist ausgeführt, es sei unbillig, der Mutter mehr Unterhalt zuzusprechen, als dem Vater verbleibe. Das bekämpft die Klägerin mit ihrer zugelassenen Revision.
Verhandlungstermin: 15. Dezember 2004
XII ZR 26/03
(siehe ebenso XII ZR 3/03 – Verhandlungstermin: 1. Dezember 2004)
AG Emmerich am Rhein - 5 F 358/01 . /. OLG Düsseldorf - 3 UF 116/02
Hier geht es im wesentlichen um die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB bzw. darum, ob dem beklagten Erzeuger im Verhältnis zur Mutter der sogenannte große oder angemessene Selbstbehalt (im streitigen Zeitraum 1.000 €, vgl. Düsseldorfer Tabelle 2002 unter D 2 Abs. 2) oder nur der notwendige kleine Selbstbehalt (840 €) zu verbleiben hat. Das Oberlandesgericht hat dem Vater den großen Selbstbehalt zugebilligt. Die klagende Mutter wendet mit ihrer zugelassenen Revision ein, dadurch werde die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der Mütter nichtehelich und ehelich geborener Kinder und insbesondere der Kinder selbst mißachtet.
Verhandlungstermin: 15. Dezember 2004
2 StR 365/04
Landgericht Erfurt - 590 Js 34045/01 - 2 KLs
Das Landgericht Erfurt hat den 67jährigen Maschinenbauingenieur Dr. L. vom Vorwurf der Volksverhetzung durch Verbreitung von Schriften (§ 130 Abs. 2, 3 und 4 StGB) freigesprochen, weil es das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens nicht als erfüllt ansah.
Der Angeklagte war Landesvorsitzender des Bundes der Vertriebenen in Thüringen. Auf einer nicht öffentlichen Verbandssitzung am 9. November 2001, zu der nur Delegierte und geladene Pressevertreter Zutritt hatten, erstattete er mündlich einen Rechenschaftsbericht. Der Bericht beruhte auf einem von ihm erstellten handschriftlichen Manuskript, das von der Pressesprecherin in Maschinenschrift umgesetzt worden war und für Pressevertreter in den sogenannten Pressemappen bereitgehalten wurde. Den Delegierten wurde dieser schriftliche Rechenschaftsbericht nicht ausgehändigt. Auf dem Deckblatt befand sich der deutlich sichtbare Vermerk:
"Sperrfrist: 09.11.2001, 9.30 Uhr. Es gilt das gesprochene Wort!"
Der Bericht enthielt unter anderem folgende Passage:
"Noch verhindern die Wolken einer bewusst betriebenen einseitigen Kollektivschuldzuweisung gegenüber unserem Volke den klaren Blick zur Beurteilung der Verbrechen in der jüngeren europäischen Geschichte und über die Kriegsschuld an den Kriegen des vergangenen Jahrhunderts. Dies wird sich bald verändern, da die Lügen über Katün, über Jebawke, über die Opfer in Auschwitz und anderes nicht mehr länger zu halten sind."
Der Angeklagte verlas allerdings nicht den vorgefertigten schriftlichen Bericht, sondern stützte seinen Vortrag auf ein - auch im Hinblick auf die vorgenannte Passage - überarbeitetes Redemanuskript. Die Passage trug der Angeklagte vor den Delegierten mündlich wie folgt vor:
"Noch verhindern die Wolken einer bewusst betriebenen einseitigen Kollektivschuldzuweisung gegenüber unserem Volke den klaren Blick zur Beurteilung der Verbrechen in der jüngeren europäischen Geschichte und über die Kriegsschuld in den Kriegen des vergangenen Jahrhundert. Dies wird sich bald verändern, da die Lügen über Katyn, Jedwabne und die Aussagen über die Opfer in Auschwitz und anderes nicht mehr länger zu halten sind. In Auschwitz gab es offensichtlich keine 6 Millionen Opfer, sondern, wie ich in Polen erfahren habe, sind 930.000 nachgewiesen. Dabei geht es nicht um die Relativierung des Verbrechens, sondern um die geschichtliche Wahrheit. Sie kennen meine Einstellung, dass jedes Opfer eines Verbrechens zu viel ist."
Während der Rede war lediglich ein Pressevertreter anwesend, der den zuvor mit der Pressemappe erhaltenen Rechenschaftsbericht gelesen hatte und sich die Änderungen notierte. Der Journalist zeigte den Bericht dem Leiter der Redaktion seiner Tageszeitung und verfaßte einen kritischen Artikel, in dem er den Angeklagten wegen dessen Äußerung vor den Delegierten scharf angriff. Der Artikel wurde in einer Tageszeitung veröffentlicht. Ein weiterer Pressevertreter, der verspätet eintraf und ebenfalls die Pressemappe erhalten hatte, sah im Hinblick auf den Sperrvermerk von einer Berichterstattung ab.
Das Landgericht sah in der Passage des schriftlichen Rechenschaftsberichts, nicht aber in den mündlichen Ausführungen während der Rede eine volksverhetzende Äußerung, weil der Holocaust in Auschwitz geleugnet, auf jeden Fall aber verharmlost worden sei. Es verneinte allerdings ein „Verbreiten“ dieser Schrift und glaubte zudem, dem Angeklagten kein vorsätzliches Handeln nachweisen zu können.
Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt in der dem Angeklagten bekannten Weitergabe des vorläufigen Rechenschaftsberichtes an einen Pressevertreter mit der Pressemappe ein vorsätzliches Verbreiten der Schrift. Die Weitergabe an einen einzelnen genüge, wenn bei dieser Handlung mit der Empfangnahme durch weitere Personen zu rechnen sei. Gerade bei diesem Personenkreis sei es wahrscheinlich, daß der zugänglich gemachte Bericht an weitere Personen weitergegeben werde.
Verhandlungstermin: 11. Dezember 2003 wurde aufgehoben und noch nicht neu bestimmt
VII ZR 186/01
LG Bonn - 1 O 376/97 ./. OLG Köln - 11 U 63/00
Siehe PM 99/03 - Schürmann-Bau
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
VIII ZR 41/04
AG Potsdam - 26 C 29/03 ./. LG Potsdam - 11 S 115/03
Es geht um die Frage, ob der Vermieter eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks mit einem Einfamilienhaus, bei dem aufgrund eines bis 1998 andauernden Restitutionsverfahrens die ursprüngliche noch vor 1990 vereinbarte äußerst niedrige Miete bis 1998 nicht erhöht wurde, hieran gebunden ist und künftige Mieterhöhungen nur in den Grenzen der §§ 557 ff. BGB vornehmen kann oder ob ausnahmsweise größere Mietsteigerungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zulässig sind.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
VIII ZR 118/04
AG Schönebeck - 4 C 111/03 ./. LG Magdeburg - 12 S 397/03
Es geht um die Frage, ob ein ausländischer Mieter einen Anspruch auf Duldung einer an seiner Balkonbrüstung in der von ihm angemieteten Wohnung anzubringenden Parabolantenne im Hinblick auf Art. 5 I GG hat.
Termin: noch nicht bestimmt
XII ZB 166/03
AG Dresden (306 F 0010/03), OLG Dresden (20 OF 0401/03)
"sog. pharaonische Beschneidung"
Der Senat wird sich im Beschlußwege mit der Frage zu befassen haben, ob einer Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre minderjährige Tochter entzogen und einem Pfleger übertragen werden kann, wenn die Gefahr besteht, daß sie das Kind in sein Geburtsland zurückbringen läßt, wo ihm die an Mädchen praktizierte Beschneidung droht.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der 1998 nichtehelich geborenen, fünfjährigen J.T.. Mutter und Kind sowie der leibliche Vater sind staatsangehörige Gambias und muslimischen Glaubens.
Mutter und Kind lebten in Gambia in der Familie der Großmutter. Im Jahre 2000 heiratete die Mutter in Gambia einen deutschen Staatsangehörigen und folgte ihm mit ihrer Tochter 2001 nach Deutschland. Da sie in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren wollte, beabsichtigte sie, das Kind zu ihrer Familie nach Gambia zurückbringen und dort einschulen und betreuen zu lassen.
Das Amtsgericht hat der Mutter zunächst im Eilverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für die Tochter entzogen, die Pflegschaft des Jugendamts angeordnet und das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Es hat die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Mutter hin die Entscheidung insoweit abgeändert, als es die Herausgabe des Kindes an die Mutter verfügte und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur insoweit entzog, als es um die Entscheidung der Verbringung des Kindes nach Gambia geht. Insoweit hat es das Jugendamt als Pfleger eingesetzt.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit der akuten Gefahr begründet, daß dem Mädchen ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze bei einer Verbringung nach Gambia die Beschneidung drohe, da diese Sitte tief in der Tradition fast aller ethnischen Gruppen verwurzelt sei und 80 - 90 % der weiblichen Bevölkerung Gambias beschnitten seien. Auch die Beschwerdeführerin habe sich unter dem Einfluß ihrer Familie mit 13 Jahren dieser Behandlung unterzogen. Es sei nicht erkennbar, daß die Beschwerdeführerin in erforderlichem Maß die Genitalverstümmelung als bedrohliche Gefahr für ihre Tochter erkannt habe; erst recht sei nicht gewährleistet, daß sie in der Lage sei, diese Gefahr für ihr Kind effektiv abzuwenden, wenn dieses nach Gambia verbracht werde. Andererseits erfordere aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Verbringung in eine Pflegefamilie.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Entscheidung mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und erstrebt das uneingeschränkte Sorgerecht über die Tochter. Eine Gefahr der Beschneidung bestehe nicht, da die Großmutter, zu der das Mädchen gebracht werden solle, selbst nicht beschnitten sei, diesen Brauch ablehne und ihr jetziger Ehemann einem Stamm angehöre, in dem Beschneidungen nicht mehr vorgenommen würden.
Auch das beteiligte Jugendamt hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt und erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Es ist der Auffassung, daß der nur teilweise Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kindeswohl weiter erheblich gefährde, da nicht auszuschließen sei, daß das Kind mittels eines Ersatzpasses durch Dritte über einen Mitgliedsstaat der EU nach Gambia verbracht würde. Es seien im übrigen selbst Fälle bekannt, in denen innerhalb eines Mitgliedsstaats der EU ansässige gambianische Familien die Tradition der Beschneidung ausübten. Die angeordnete eingeschränkte Pflegschaft des Jugendamtes könne eine Verbringung des Mädchens in das Ausland praktisch kaum verhindern.
Termin: noch nicht bestimmt
1 StR 327/04
LG Augsburg - 8 Ks 401 Js 111334/03
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte das Tatopfer vergewaltigt. Am nächsten Tag schilderte die Frau ihrer Betreuerin den Vorfall, damit diese die Polizei verständigen sollte. Das bekam der Angeklagte, der sich im Nebenzimmer aufhielt, mit. Er entschloß sich, die Geschädigte zu töten, wobei es ihm auch darum ging, sie als Zeugin zu beseitigen, um den Nachweis der an ihr begangenen Vergewaltigung unmöglich zu machen.
Der Sachverhalt wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer Straftat“ erfüllt sein kann, wenn der Täter davon ausgehen muß, daß die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von der Vortat - hier durch Anzeige der Betreuerin- erlangen.
Termin: noch nicht bestimmt
1 StR 346/04
LG Stuttgart - 9 Ks 111 Js 100/03
Das Landgericht Stuttgart hat die Angeklagte unter anderem wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen übernahm die Angeklagte die Pflege älterer, wohlhabender Menschen aus ihrem Umfeld, um sich in den Besitz von deren Vermögen zu bringen und auf diese Weise den Bau ihrer Villa in Kroatien zu finanzieren. Sie unterließ es bewußt, zwei 80jährige Frauen ausreichend mit Flüssigkeit zu versorgen und rechtzeitig ärztliche Hilfe herbeizuholen, um auf diese Weise deren Tod herbeizuführen. Beide Frauen starben in der Wohnung der Angeklagten. Da sich nicht sicher feststellen ließ, ob der Tod auf die Unterlassungen der Angeklagten zurückzuführen war, wurde sie jeweils lediglich wegen versuchten Mordes verurteilt. Vom Vorwurf der Tötung einer weiteren Pflegepatientin sprach das Landgericht sie frei, weil ein strafbares Unterlassen insoweit nicht festgestellt werden konnte.
Der Bundesgerichtshof hat nun über die Revision der Angeklagten zu entscheiden.
Termin: noch nicht bestimmt
3 StR 233/04
Kammergericht Berlin - (2) 3 StE 2/02-5 (1) (2/02)
Das Kammergericht in Berlin hat den Angeklagten wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit dem Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in je zwei Fällen sowie mit öffentlichem Auffordern zu Straftaten, Billigung von Straftaten, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und Beschimpfung von Bekenntnissen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit 1993 Bandleader der Musikgruppe "Landser". Die Band produzierte bis zur Verhaftung ihrer drei Mitglieder im Jahre 2001 im Verborgenen Musikkassetten und CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden.
Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Termin: noch nicht bestimmt
5 StR 299/03
Landgericht Augsburg – 10 KLs 501 Js 127135/95
Das Landgericht hat die Angeklagten, zwei ehemalige Thyssen-Manager, jeweils wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Beide waren maßgeblich an dem Abschluß eines Vertrages zwischen Thyssen und der Regierung Saudi-Arabiens über die Lieferung von Panzerfahrzeugen im Jahr 1991 beteiligt. Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer erhielten die Angeklagten über den gesondert verfolgten Karlheinz Schreiber aus diesem Geschäft im Wege von sogenannten Kick-back Zahlungen unberechtigt Provisionen in Millionenhöhe. Den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung stützt das Landgericht darauf, daß die Angeklagten diese Gelder in ihren Einkommensteuererklärungen nicht offenlegten; dadurch seinen in den Jahren 1991 bis 1993 in erheblichem Umfang Steuern hinterzogen worden.
Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren umfänglichen Revisionen, mit denen sie sowohl Verfahrensfehler geltend machen als auch die Verletzung materiellen Rechts rügen.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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