Der Bundesgerichtshof

Pressemitteilung 105/2004 des Bundesgerichtshofes

Ausgabejahr 2004
Erscheinungsdatum 20.09.2004

Nr. 105/2004

Nr. 105/2004

Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main wegen Doppelmordes

an eigenen Kindern rechtskräftig

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen "zweifachen Mordes" zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest.

Das Schwurgericht sah es als erwiesen an, daß der in Offenbach wohnende indische Angeklagte in der Nacht vom 20. auf den 21.7.2002 seine damals vier und fünf Jahre alten Söhne in Frankfurt/Main aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch tötete, indem er sie im Main ertränkte. Zwischen dem Angeklagten und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau war es im Vorfeld der Tat zu Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für die Kinder gekommen. Aus Haß gegen seine Ehefrau und aus Rache an ihr beschloß er, die Kinder zu töten. Er holte sie entsprechend der bestehenden Besuchsregelung am 20.7.2002 ab. Zunächst fuhr er mit ihnen auf dem Fahrrad herum. Er transportierte sie auf einer selbstgebauten Holzkonstruktion auf dem Gepäckträger seines Fahrrades, wo sie mittels eines Gürtels befestigt waren. Die beiden Söhne bekamen flugzeugübliche Schlafmasken aufgesetzt, damit sie nicht erkannten, was mit ihnen passierte. Mitsamt dem Fahrrad stieß er die Kinder, die völlig arg- und wehrlos waren, schließlich gegen Mitternacht in Frankfurt in Höhe der Gerbermühle unterhalb der Offenbacher Schleuse über die Kaimauer in den Main. Die Kinder - vom Gewicht des Fahrrades in die Tiefe gezogen - ertranken und wurden erst Tage später im Main treibend aufgefunden.

Die Einlassung des Angeklagten, daß er wegen einer Mücke im Auge mitsamt dem Fahrrad und den Kindern an der besagten Stelle in den Main gestürzt und sein nachfolgender Versuch, die Kinder zu retten, vergeblich gewesen sei, glaubte die Kammer unter anderem deswegen nicht, weil seine Kleidung keinerlei Rückstände von Mainwasser aufwies. Auch hatte ein Sachverständiger im erstinstanzlichen Verfahren nach Fahrversuchen dargelegt, daß der Angeklagte niemals ungewollt in den Fluß gestürzt wäre, wenn er tatsächlich auf die von ihm behauptete Weise die Kontrolle über das Fahrrad verloren hätte.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig.

Beschluß vom 11. August 2004 - 2 StR 34/04

Karlsruhe, den 20. September 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 2. Strafsenats vom 11.8.2004 - 2 StR 34/04 -