Der Bundesgerichtshof

VII. Zivilsenat: Bundesgerichtshof zum Anspruch der Bundesrepublik Deutschland wegen der Schäden durch Rheinhochwasser am "Schürmann-Bau" in Bonn

Ausgabejahr 2003
Erscheinungsdatum 23.07.2003

Nr. 99/2003

Nr. 99/2003

Der u.a. für das Bauvertrags- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob und inwieweit die wechselseitigen Revisionen im Prozeß der klagenden Bundesrepublik Deutschland gegen die beklagten Rohbauunternehmer und die Architekten im "Schürmann-Bau-Fall" anzunehmen waren.

Die Klägerin hatte u.a. zwei Rohbauunternehmer sowie vier Architekten mit der Ausführung und der Überwachung von Rohbauarbeiten am Schürmann-Bau beauftragt. Am 22./23. Dezember 1993 überstieg das Rheinhochwasser den Rand der bereits fertigen Baugrube. Der von der Klägerin geplante und von den Rohbauunternehmern ausgeführte vorläufige Hochwasserschutz, der eine Überflutung der Baugrube verhindert hätte, war vor dem Hochwasser durch die Rohbauunternehmer teilweise entfernt und nicht durch den endgültigen Hochwasserschutz, nämlich die vollständige Anbringung einer Konsole, ersetzt worden. Die Klägerin schätzt den durch das Hochwasser entstandenen Schaden auf mehr als 187 Mio. .

Das Oberlandesgericht Köln hat der Klage gegen die Rohbauunternehmer dem Grunde nach zur Hälfte stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Klägerin und der Rohbauunternehmer hat der Senat nicht angenommen. Der Senat hat in seinem Beschluß zu zwei wesentlichen Punkten Stellung genommen. Er hat ausgeführt, die Klägerin habe die Rohbauunternehmer vertraglich mit dem endgültigen Hochwasserschutz beauftragt. Auch wenn bei der Abnahme der Rohbauarbeiten das Fehlen der Konsole nicht beanstandet worden sei, müßten die Rohbauunternehmer den Beweis für ihre Behauptung führen, die Konsole hätte einvernehmlich erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden sollen. Von einer solchen Vereinbarung hatte sich der Tatrichter nicht überzeugen können; dies war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat hat ferner die vom Oberlandesgericht Köln festgestellte Mitverantwortlichkeit der Klägerin am Schadenseintritt bestätigt. Er hat allerdings das Mitverschulden ausschließlich darin gesehen, daß die Klägerin ihr Konzept, den vorläufigen Hochwasserschutz abzubauen und unverzüglich den endgültigen Hochwasserschutz herzustellen, in ihren Plänen nicht hinreichend verdeutlicht hatte. Die weitergehenden Überlegungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt hat der Senat nicht gelten lassen.

Auch gegenüber den Architekten hat das Oberlandesgericht der Klage dem Grunde nach zur Hälfte stattgegeben. Soweit es hierbei der Auffassung war, die Klägerin müsse sich auch eine Mitverantwortlichkeit im Rahmen ihres Anspruches gegen die bauaufsichtführenden Architekten anrechnen lassen, hat der Senat die Revision der Klägerin angenommen. Zu dieser Frage soll demnächst mündlich verhandelt und entschieden werden.

Beschluß vom 5. Juni 2003 - VII ZR 186/01

Karlsruhe, den 23. Juli 2003

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76125 Karlsruhe
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Ergänzende Dokumente

Beschluss des VII. Zivilsenats vom 25.9.2003 - VII ZR 186/01 -
Beschluss des VII. Zivilsenats vom 5.6.2003 - VII ZR 186/01 -