Nr
Ausgabejahr 2003
Erscheinungsdatum 18.06.2003
Nr. 75/2003
Nr. 75/2003
Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten R. E., einen bekannten Investor, wegen Untreue in zwei Fällen, Angestelltenbestechung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts entzog der Angeklagte einer GmbH und einer GmbH & Co KG, an denen er jeweils als Gesellschafter beteiligt war, Gelder in Millionenhöhe, um diese als Schmiergeldzahlungen an zwei hochrangige Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn zu zahlen. Im Gegenzug sorgten diese dafür, daß die Unternehmensgruppe des Angeklagten den Zuschlag für lukrative Bauprojekte der Deutschen Bahn erhielt. Nachdem er in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten war und weitere Bestechungssummen nicht mehr zahlen konnte, sagte der Angeklagte den beiden Bestochenen die Übertragung seines 50%igen Geschäftsanteils an einer Immobilie zu. Darüber hinaus wies er sie auf Geldanlagemöglichkeiten im Ausland hin. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Schuldspruch der Angestelltenbestechung bestätigt und den übrigen Schuldspruch und den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02
Karlsruhe, den 18. Juni 2003
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