Kartellsenat: Entscheidung des Kartellsenats im Streit zwischen Apollo Optik und drei Franchisenehmern
Ausgabejahr 2003
Erscheinungsdatum 20.05.2003
Nr. 64/2003
Nr. 64/2003
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei von insgesamt 17 bei ihm anhängigen Parallelverfahren über eine Reihe von Ansprüchen entschieden, die von ehemaligen Apollo-Franchisenehmern gegen die Apollo Optik GmbH & Co KG (fortan: Apollo) erhoben werden.
Apollo betreibt die bundesweit zweitgrößte Kette von Optiker-Fachgeschäften mit – im Jahr 1999 – ca. 150 eigenen Filialen und 90 Franchisebetrieben. Ihr Warensortiment beziehen die Franchisenehmer im eigenen Namen weitgehend von Lieferanten, die auch die Apollo-Filialen beliefern. Mit diesen Lieferanten hat Apollo nach Abnahmemengen gestaffelte Preisnachlässe bis zu 52 % auf die jeweiligen Listenpreise ausgehandelt. Auf Veranlassung von Apollo wurden diese Rabatte den Franchisenehmern bei deren Wareneinkäufen von den Lieferanten nicht in voller Höhe, sondern jeweils nur zum Teil (bis zu einer Höhe von 38 %) eingeräumt. Die Differenz zur ausgehandelten Rabatthöhe hatten die Lieferanten an Apollo abzuführen. Die Franchisenehmer wurden über den Inhalt der Rabattvereinbarungen und über die Abführung der "Differenzrabatte" nicht informiert; sie erlangten hiervon im Frühjahr 1999 aufgrund eines Versehens Kenntnis. Ein Teil der Franchisenehmer forderte daraufhin die Herausgabe der von Apollo vereinnahmten "Differenzrabatte" und Auskunft über deren Höhe. Entsprechende Stufenklagen waren zweitinstanzlich bei den verschiedenen Oberlandesgerichten anhängig. Während die Franchisenehmer vor den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Koblenz und München insoweit unterlagen, hatten die Klagen vor den Oberlandesgerichten Bremen, Frankfurt am Main und Karlsruhe Erfolg.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die von Apollo gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichtete Revision zurückgewiesen (KZR 27/02) und den Revisionen zweier Franchisenehmer gegen klageabweisende Urteile der Oberlandesgerichte München (KZR 19/02) und Koblenz (KZR 29/02) stattgegeben. Als Grundlage des auf Herausgabe der "Differenzrabatte" gerichteten Klagebegehrens hat er eine Klausel in dem von Apollo bundesweit einheitlich verwendeten Franchisevertrag angesehen, nach der Apollo "Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" an die Franchisenehmer weiterzugeben hat. Nach Auffassung des Kartellsenats erfaßt diese Klausel jedenfalls in ihrer nach § 5 des AGB-Gesetzes (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreundlichsten" Auslegung auch die Rabatte auf die Listenpreise der Lieferanten, von denen die Franchisenehmer ihre Ware beziehen.
In dem Verfahren KZR 19/02 herrschte ferner Streit darüber, ob Apollo berechtigt war, bestimmte Werbematerialien, die zur Begleitung von Fernseh-Werbekampagnen bestimmt waren, den Franchisenehmern nur unter der Voraussetzung zu überlassen, daß diese entweder einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Werbepauschale von 3 % auf 6 % des Nettoumsatzes zustimmten oder eine zusätzliche Vergütung in Höhe der Selbstkosten zahlten. Auch diesen Streit entschied der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der vertraglichen Regelung zugunsten der Franchisenehmerin.
Ebenfalls in dem Verfahren KZR 19/02 war über die weitere Frage zu entscheiden, ob mehrere von Apollo ausgesprochene außerordentliche Kündigungen des Franchisevertrages unwirksam waren und Apollo demzufolge für den kündigungsbedingten Schaden der Franchisenehmerin aufzukommen hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof eine Vertragsklausel beanstandet, nach der das Vertragsverhältnis "ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt", mit dreimonatiger Frist gekündigt werden kann, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist. Der Antrag der Franchisenehmerin auf Feststellung, daß der kündigungsbedingte Schaden zu ersetzen ist, hatte daher Erfolg
Ein weiterer Streitpunkt zwischen Apollo und verschiedenen Franchisenehmern stand in dem Verfahren KZR 27/02 zur Entscheidung. Gegenstand von Beanstandungen der Franchisenehmer sind Werbekampagnen des Jahres 1999, bei denen Apollo mit Endverkaufspreisen - beispielsweise für "VariView"-Gleitsichtbrillen mit dem Slogan "jetzt 299 statt 899 DM" - warb, ohne bei der Preisangabe zwischen den eigenen Filialen und den Franchisebetrieben zu unterscheiden. Die Franchisenehmer sehen darin eine unzulässige Bindung ihrer Endabgabepreise durch Apollo. Auch in diesem Punkt unterlag die Franchisegeberin. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urt. v. 2.2.1999 – KZR 11/97, BGHZ 140, 342 – Preisbindung durch Franchisegeber), kann von einer nicht nach Filialen und Franchisebetrieben differenzierenden Werbung mit Endverkaufspreisen ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchisenehmer ausgehen, der einer nach § 14 GWB verbotenen vertraglichen Preisbindung gleichkommt. Auch Preiszusätze "ab" und – bei Reduzierungen - "bis zu" sichern den Franchisenehmern keinen ausreichenden Preisgestaltungsspielraum, da der Kunde sie nicht auf die Organisationsform des einzelnen Apollo-Optik-Fachgeschäfts, sondern auf die beworbene Ware beziehen und demgemäß erwarten wird, wenigstens einen der beworbenen Artikel zu dem genannten günstigen Preis vorzufinden.
Urteile vom 20. Mai 2003 – KZR 19/02, KZR 27/02, KZR 29/02
Karlsruhe, den 20. Mai 2003
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