Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den nächsten Monaten des Jahres 2003
Ausgabejahr 2003
Erscheinungsdatum 28.01.2003
Nr. 6/2003
Nr. 6/2003
Verhandlungstermin: 22. Januar 2003
2 StR 215/02
LG Bad Kreuznach – 1007 Js 011561/00 Ks
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die beiden Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, beziehungsweise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und bei einem der Angeklagten die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte S. den Entschluß gefaßt, seine auf einem Hof bei Bad Kreuznach lebende Ehefrau, seine Schwiegermutter und seine Schwägerin töten zu lassen. Denn er befürchtete, nach dem Scheitern seiner Ehe den Hof verlassen zu müssen und seine soziale Reputation zu verlieren. Er wandte sich an den Angeklagten B., der zwei polnische Arbeiter für die Tatausführung gewinnen konnte und die weitere Organisation übernahm. Am frühen Morgen des 22. September 2000 töteten die beiden Arbeiter die drei Frauen, indem sie sie nacheinander von hinten und eine von ihnen im Schlaf angriffen. Sie versetzten allen dreien zunächst Schläge auf den Kopf, fügten ihnen mit einem beilähnlichen Gegenstand Hackverletzungen am Schädel zu und schnitten ihnen schließlich die Kehle durch.
Beide Angeklagten wenden sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen ihre Verurteilung. Der Senat wird sich unter anderem mit der Frage befassen müssen, ob der vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt von der Anklageschrift umfaßt war. Diese hatte dem Angeklagten S. mittäterschaftlich begangenen dreifachen Mord und dem Angeklagten B. die Nichtanzeige eines geplanten Raubes vorgeworfen.
Verhandlungstermin: 23. Januar 2003
I ZR 171/00
LG Nürnberg-Fürth – 4 HKO 7433/97 ./. OLG Nürnberg – 3 U 3040/99
Dieser Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob Titelschutzrechte hinsichtlich solcher Werke fortbestehen können, die nach den Regeln des Urheberrechts wegen Zeitablaufs nicht mehr geschützt, also mittlerweile gemeinfrei sind. Der Kläger verlegt die bekannten – schon seit längerer Zeit gemeinfreien – "Winnetou"-Romane des Autors Karl May. Er nimmt eine Filmproduzentin auf Unterlassung in Anspruch, weil diese einen Film mit dem Titel "Winnetous Rückkehr" hergestellt hat, den das ZDF gesendet hat.
Die Vorinstanzen haben dem klagenden Verlag Titelschutz zugebilligt und die beklagte Filmproduzentin antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (vgl. OLG Nürnberg WRP 2000, 1168). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
			
Verhandlungstermin: 28. Januar 2003
X ZR 113/02	
LG Düsseldorf - 40 O 179/00 ./. OLG Düsseldorf - 18 U 158/01
Ein Schmuckhändler gab im September 1999 einen Wertbrief mit einem Gewicht von 554 g zur Versendung nach Riga/Lettland bei einem Postamt der beklagten Deutschen Post AG auf. Der Versender gab dabei den Wert der Sendung mit 1.000,-- DM an. Bei Auslieferung hatte die Sendung nur noch ein Gewicht von 171 g. Der Transportversicherer des Schmuckhändlers hat den Wert des nicht ausgelieferten Teils der Sendung mit 14.295 US-amerikanischen Dollar angegeben und diesen Betrag als Schadensersatz eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage lediglich in Höhe von 1.000,-- DM stattgegeben.
Der X. Zivilsenat hat vor kurzem durch Urteil vom 16. Juli 2002 (X ZR 250/00; Pressemitteilung Nr. 77/2002) einen ähnlichen Fall entschieden (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), der sich nach dem früheren PostG 1989 beurteilte. Die Revision in dem jetzigen Fall könnte dem Senat Gelegenheit zu Ausführungen geben, wie weit nach dem PostG vom 22. Dezember 1997 die Haftung der Beklagten für den Verlust einer Wertsendung reicht, deren tatsächlicher Wert den angegebenen übersteigt. Dabei könnte ein erheblicher Gesichtspunkt sein, daß es sich im Streitfall um eine für das Ausland bestimmte Sendung handelte.
Verhandlungstermin: 28. Januar 2003
XI ZR 156/02
LG Potsdam - 8 O 626/00 ./. OLG Brandenburg – 7 U 192/01
Die Parteien, ein Verbraucherschutzverband und eine Sparkasse, streiten über die AGB-rechtliche Zulässigkeit einer Zeichnungsgebühr von 5 €, die der Kunde nach einer Gebührenklausel der beklagten Sparkasse bei der Zeichnung neuer Aktien ohne Rücksicht darauf zu entrichten hat, ob er bei der Zuteilung Aktien erhält oder nicht. Der klagende Verband hält eine solche Gebühr für unzulässig und verlangt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung einer entsprechenden Gebührenklausel. Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Sparkasse.
Verhandlungstermin: 28. Januar 2003
5 StR 378/02
LG Frankfurt (Oder) – 365 Js 32880 22 KLs 36/01
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat einen Amtsdirektor und die Geschäftsführer einer Gesellschaft vom Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Bestechung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante die im Nordosten Brandenburgs gelegene Gemeinde Schönfeld, Windenergieanlagen errichten zu lassen. Die Anklage legt den beiden Geschäftsführern der Gesellschaft zur Last, über eine Mittelsperson 24.000 DM an den Amtsdirektor gezahlt zu haben, um den Zuschlag für das Projekt zu erhalten. Nach Erhalt des Geldes habe der Amtsdirektor unvermittelt unlautere Aktivitäten zu Gunsten der Geldgeber entwickelt und sich für diese auf verschiedenen Gemeindevertretersitzungen nachdrücklich eingesetzt. Das Landgericht hat sich von den Tatvorwürfen nicht überzeugen können, da die Angaben der maßgeblichen Belastungszeugin, einer polnischen Soziologin, insgesamt unglaubhaft seien. Gegen die Freisprüche wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensrügen erhebt und Fehler in der Beweiswürdigung geltend macht.
Verhandlungstermin: 29. Januar 2003
IV ZR 173/01
LG Darmstadt - 8 O 151/99 ./. OLG Frankfurt in Darmstadt - 24 U 231/99
Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine Vollkaskoversicherung unterhält, Versicherungsleistungen in Höhe von 26.900,00 DM wegen eines Ver-kehrsunfalls.
Er fuhr mit seinem Pkw bei Rotlicht in eine weitläufige Kreuzung ein und kollidierte dort mit einem von rechts herankommenden Pkw, für den die Ampel grünes Licht angezeigt hatte. Der Pkw des Klägers erlitt einen Totalschaden. Die Beklagte verweigert dem Kläger die begehrte Entschädigung, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen des § 61 VVG nicht vor. Der Kläger habe zwar objektiv einen groben Verkehrsverstoß begangen. Sein Fehlverhalten stelle aber ein typisches "Augenblicksversagen" dar, das entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs subjektiv entschuldbar sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2003
2 StR 371/02
LG Darmstadt – 8 Js 42 018/99
Das Landgericht Darmstadt hat drei Berufssoldaten der Bundeswehr wegen vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Einfuhr von Kriegswaffen, von Munition und explosionsgefährlichen Stoffen zu Freiheitsstrafen von sieben, neun und elf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten als Angehörige der Bundeswehr im Zeitraum von Juli bis Anfang August 1999 in Suva Reka/Kosovo stationiert und dort im Bereich der Kampfmittelbeseitigung eingesetzt. Der Auftrag lautete, Munition und Sprengmittel vor Ort zu räumen oder zu vernichten. Bei der Räumung einer ehemaligen Kaserne der Jugoslawischen Volksarmee in Prizren wurde ein Ausbildungslager mit großen Mengen scharfer und unscharfer Munition, Übungsmaterialien u.ä. aufgefunden. Die Wehrmaterialien wurden nicht zur offiziellen Sammelstelle in Prizren, sondern nach Suva Reka verbracht. Die Angeklagten beabsichtigten, sie von dort aus nach Deutschland zu transportieren, um sie bei der Bundeswehr zu Ausbildungszwecken einzusetzen. Das Wehrmaterial wurde ohne Einholung einer entsprechenden Genehmigung und ohne ausreichende Deklarierung mit einer privaten Spedition auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gebracht, wo es im Zentrallager der Bundeswehr am 26.07.1999 entdeckt wurde.
Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als Verstöße gegen §§ 22a Kriegswaffenkontrollgesetz, 53 Waffengesetz und 40 Sprengstoffgesetz gewertet, da die Angeklagten nicht "dienstlich" als Bundeswehr, sondern "privat" gehandelt hätten. Damit seien die Freistellungsvorschriften, die die Nichtanwendung der Normen auf die Bundeswehr regeln, nicht anwendbar.
Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Der Senat wird aufgrund der - auch vom Generalbundesanwalt beantragten - Revisionshauptverhandlung zu entscheiden haben, ob die Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes und des Waffengesetzes trotz der Freistellungsvorschriften der §§ 15 Abs.1 Kriegswaffenkontrollgesetz, 1 Abs. 4 Nr. 1 Sprengstoffgesetz und 6 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz für die Bundeswehr auf Soldaten anwendbar sind, die ohne Genehmigung der zuständigen Stellen Wehrmaterialien zu Ausbildungszwecken nach Deutschland verbringen bzw. ob sich die Angeklagten wegen der Freistellungsvorschriften in einem strafrechtlich relevanten Irrtum befunden haben.
Verhandlungstermin: 11. Februar 2003
VI ZR 34/02
LG Dresden - 6 O 5350/00 ./. OLG Dresden - 21 U 825/01
Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil ihn der beklagte Mitschüler während des Unterrichts verletzt hat. Der Beklagte hatte während einer kurzen Abwesenheit des Lehrers eine Eisensäge vom Lehrertisch genommen, um eine Kugel aus Alufolie durch den Raum zu schlagen. Hierbei löste sich das Sägeblatt und traf den Kläger am Auge. Es geht um die Frage, ob eine an sich in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des Beklagten nach §§ 104 ff. SGB VII als Angehöriger derselben Schule wegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen ist, wobei sich die Frage stellt, ob sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung oder auch auf den Verletzungserfolg beziehen muß.
Verhandlungstermin: 12. Februar 2003
5 StR 425/02
LG Potsdam – 256 Js 41344/00 23 KLs 13/01
Die Angeklagte führte als Staatsanwältin die Ermittlungen gegen zwei Beschuldigte, die im Verdacht standen, in Brandenburg mehrere bewaffnete Banküberfälle begangen zu haben, und deswegen später u. a. zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind (vgl. Pressemitteilung Nr. 96/2001 vom 17. Dezember 2001). Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, in der gegen die beiden Beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung zu Gunsten des einen falsch ausgesagt und damit zugleich eine versuchte Strafvereitelung im Amt begangen zu haben. Das Landgericht Potsdam hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hält es nicht für erwiesen, daß die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung bekundeten Tatsachen unwahr gewesen seien. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die in der Beweiswürdigung u. a. eine nähere Auseinandersetzung mit dem Umstand vermißt, daß nach Angaben von Zeugen zwischen der angeklagten Staatsanwältin und einem der Bankräuber ein Liebesverhältnis bestanden haben soll.
Verhandlungstermin: 18. Februar 2003
KVR 24/01
KG Berlin - Az. Kart 53/99
und
KVR 25/01
KG Berlin - Kart 52/99
In diesen beiden Kartellverwaltungsverfahren geht es um die Frage, wie ein Gaslieferungsvertrag zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Weiterverteiler zu beurteilen ist. Insbesondere geht es um die kartellrechtliche Zulässigkeit von Demarkationsregelungen (Gebietsschutzregelungen) in langfristig abgeschlossenen Erdgaslieferungsverträgen. Seitdem die in §§ 103, 103a GWB a.F. geregelte Freistellung der Verträge der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der Anwendung der §§ 1, 15 und 18 GWB a.F. durch das am 28. April 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts entfallen ist, stellt sich die Frage, ob entsprechende Verträge wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB n.F. als unwirksam anzusehen sind.
In dem ersten Verfahren (KVR 24/01) beliefert die Betroffene zu 1 als Ferngasunternehmen in den Bundesländern Berlin (ohne West-Teil), Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg sowie in großen Teilen Sachsens und Sachsen-Anhalts flächen-deckend private und gewerbliche Energieverbraucher mit Erdgas zu Energiezwecken. Ferner ist sie an der Erdgasversorgungsgesellschaft Thüringen-Sachsen beteiligt, die im Bundesland Thüringen sowie in den nicht unmittelbar von der Betroffenen zu 1 versorgten Teilen Sachsens und Sachsen–Anhalts mit Gas beliefert. Die Betroffene zu 2 ist ein von der Betroffenen zu 3 und der Gazexport, einer zum russischen Gazprom-Konzern gehörenden Gesellschaft, gegründetes Gemeinschaftsunternehmen. Das vom Gazprom-Konzern aus Rußland gelieferte Gas wird im Inland über die Stegal, eine Ferngasleitung, transportiert, die im Eigentum der Betroffenen zu 3 steht und die von der Stegal GmbH, einer Tochter der Betroffenen zu 3, betrieben wird. Diese Gasleitung verfügt über abzweigende Stichleitungen zu einzelnen Abnehmern im Versorgungsgebiet der Betroffenen zu 1, über die die Betroffene zu 2 ursprünglich diese Abnehmer auch mit Erdgas belieferte.
Die Betroffenen zu 1 und zu 2 schlossen im Jahre 1993 einen Vertrag über die Belieferung der Betroffenen zu 1 mit Erdgas durch die Betroffene zu 2 über eine Laufzeit von 20 Jahren. Dieser Vertrag enthält in § 4a eine Demarkationsvereinbarung, die die Betroffene zu 2 verpflichtet, die Belieferung von Kunden in einem näher bezeichneten Gebiet zu unterlassen und ferner sicherzustellen, dass die Gebietsschutzabrede auch von mit ihr verbundenen Unternehmen beachtet wird. Von dieser Abrede ausgenommen sind einzelne näher bezeichnete Abnehmer der Betroffenen zu 2, deren Belieferung ihr weiterhin freistehen soll. Das in dem Vertrag als geschützt gekennzeichnete Gebiet stimmt im wesentlichen mit dem bis dahin von der Betroffenen zu 1 versorgten Gebiet überein. Die Betroffene zu 3 ist mit Schreiben vom 31. Januar 1994 der Absprache beigetreten. Ferner enthält der Vertrag eine "take-or-pay-Verpflichtung", nach der die Betroffene zu 1 verpflichtet ist, der Betroffenen zu 2 eine Jahresmenge abzunehmen, die seit 1999 etwa 50 % ihres Gesamtbedarfes entspricht.
Das Bundeskartellamt hat, nachdem ihm vom Kammergericht in Berlin hierzu Gelegenheit gegeben worden war, mit Umdeutungsbeschluß vom 23. Januar 2001 den ursprünglich auf § 103 GWB a.F. gestützten und von den Betroffenen angefochtenen Beschluss vom 7. März 1995 dahingehend umgedeutet, daß die weitere Durchführung der Vereinbarung aus § 4a des von den Betroffenen zu 1 und zu 2 abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertrags und der im Zusammenhang damit von den Betroffenen zu 1 und zu 3 vereinbarten Demarkationsabrede vom 31. Januar 1994 /11. Februar 1993 nach § 32 GWB n.F. in Verbindung mit § 1 GWB n.F., untersagt wird. Das Kammergericht hat die Verfügung des Bundeskartellamts mit Beschluß vom 9. Mai 2001 (Kart 53/99) bestätigt. Ein anerkennenswertes Interesse für die Gebietsschutzabrede bestehe nicht. In der Demarkationsvereinbarung liege eine Kartellabsprache, die den zuvor herrschenden aktuellen Wettbewerb zwischen den Betroffenen ausschließe und die weder im Hinblick auf die vertikale Lieferbeziehung von der Betroffenen zu 1 getätigten Aufwendungen/Investitionen noch im Hinblick auf die in dem Gaslieferungsvertrag enthaltene, zu Lasten der Betroffenen zu 1 bestehende "take-or-pay-Verpflichtung" gerechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, über die der Kartellsenat nunmehr im vorliegenden Verfahren zu entscheiden hat.
In dem zweiten Verfahren (KVR 25/01) ist die Betroffene zu 1 ein Gemeinschaftsunternehmen der Ruhrgas AG und der Verbundnetz Gas AG, Leipzig. Sie betreibt die flächendeckende Versorgung Thüringens und angrenzender Gebiete in Sachsen, Sachsen–Anhalt und Hessen mit Erdgas. Auch sie hat mit der Betroffenen zu 2 einen Energielieferungsvertrag geschlossen, der eine Demarkationsregelung enthält.
Die Frage, wie ein Gasliefervertrag zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Weiterverteilungsunternehmen zu beurteilen ist, der vielfältige gegenseitige Beschränkungen enthält, ist auch Gegenstand zweier weiterer vor dem Senat anhängiger Revisionsverfahren (vgl. KZR 26/01 und KZR 12/02).
Verhandlungstermin: 20. Februar 2003
III ZR 224/01
LG Nürnberg-Fürth - 4 O 953/00 ./. OLG Nürnberg - 4 U 4115/00
Der Kläger bot als Psychotherapeut Einzel- und Gruppentherapien sowie Seminare an. Er nimmt die beklagte Erzdiözese als Anstellungskörperschaft ihres Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen im Bereich einer Stadtkirche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Dabei wirft er dem Beauftragten die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen und ehrenrühriger Werturteile – insbesondere gegenüber Presse und Rundfunk – vor. Hierdurch sei er, der Kläger, in seinem Persönlichkeitsrecht, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und an seiner Gesundheit verletzt worden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Verhandlungstermin: 24. Februar 2003
II ZR 385/99
LG Hamburg - 310 O 3/98 ./. OLG Hamburg - 8 U 3/99
Wegen einer Forderung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem Anfechtungsgesetz und aus § 826 BGB (sittenwidrige und vorsätzliche Gläubigerschädigung) nimmt die Klägerin die beklagten Gesellschafter im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch. Im Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsverbindlichkeiten auch gesetzliche Ansprüche aus Delikt u.ä. umfaßt.
Verhandlungstermin: 10. März 2003
II ZR 216/01
LG Oldenburg - 1 O 3428/99 ./. OLG Oldenburg - 1 U 126/00
Der Kläger nimmt als Konkursverwalter einer Molkereigenossenschaft den Beklagten zu 1 als ehemaligen Vorsitzenden des Vorstandes und den Beklagten zu 2 als Mitglied des Aufsichtsrates der Gemeinschuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch. Nach der Satzung der Genossenschaft bestand eine Verpflichtung zum Erwerb von Anteilen je angefangener 20 000 Liter Milchanlieferung ; von der Einlage waren 10 % sofort und der Rest nach einem entsprechenden Beschluß der Generalversammlung zu leisten. Entgegen der satzungsmäßigen Verpflichtung sind über Jahre hinweg Pflichtanteile nicht gezeichnet worden. Ferner ist ein Beschluß der Generalversammlung über die Volleinzahlung auf die erworbenen Anteile der Genossenschaft auch dann nicht herbeigeführt worden, als die Gemeinschuldnerin in eine finanzielle Schieflage geriet. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien wegen Verletzung ihrer Pflichten als Aufsichtsrat und Vorstand schadensersatzpflichtig, da sie nicht für eine Zeichnung der Pflichtanteile gesorgt und keinen Beschluß über eine Volleinzahlung herbeigeführt hätten
Verkündungstermin: 10. März 2003 (Verhandlungstermin: 28.10.2002)
II ZR 56/02
LG Bielefeld - 6 O 647/00 ./. OLG Hamm – 28 U 16/01
Es geht zum einen um die Frage, in welchem Umfang der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter auch für die Altverbindlichkeiten haftet, die vor seinem Eintritt begründet wurden. Während die Haftung mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen in Literatur und Rechtsprechung keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, ist die Haftung mit seinem Privatvermögen neuerdings umstritten. Nach bisheriger Rechtsprechung haftet der neu eintretende Gesellschafter nur dann mit seinem Privatvermögen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt. Ob daran angesichts der neuen Rechtsprechung des Senats zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des damit verbundenen Übergangs von der Doppelverpflichtungs- zur Akzessorietätslehre festgehalten werden kann, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diskutiert wird für den Bereich der Haftung für Altverbindlichkeiten insbesondere die analoge Anwendung des § 130 HGB, der eine Haftung des Eintretenden auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten vorsieht. Zum anderen steht im Mittelpunkt der Revision, ob sich die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf vertragliche Ansprüche beschränkt oder aber auch auf gesetzliche Ansprüche erstreckt.
Verhandlungstermin: 11. März 2003
XI ZR 403/01
LG Leipzig - 8 O 2437/01 ./. OLG Dresden – 7 U 1956/01
Eine Sparkasse und die Nationaldemokratische Partei Deutschlands streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen eines Girokontos durch die beklagte Sparkasse. Die Sparkasse hält die Klägerin für verfassungsfeindlich und sich nicht für verpflichtet, für eine solche Partei ein Girokonto zu führen. Die klagende Partei ist der Ansicht, die Kündigungen verstießen gegen Treu und Glauben. Die Betätigungsfreiheit einer politischen Partei dürfe nicht eingeschränkt werden, solange das Bundesverfassungsgericht die Partei nicht für verfassungswidrig erklärt habe. Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage der NPD im wesentlichen stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Sparkasse.
Verhandlungstermin: 12. März 2003
IV ZR 278/01
LG Wiesbaden - 1 O 78/00 ./. OLG Frankfurt a.M. - 7 U 192/00
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen einer reinen Privatklinik.
Der zu 50 % beihilfeberechtigte Kläger unterhält zur Abdeckung seiner restlichen Krankheitskosten bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Er unterzog sich insgesamt drei minimal-invasiven Bandscheibenoperationen in einer nicht der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unterliegenden Privatklinik, die von seiner Streithelferin betrieben wird. Als Entgelt für die Klinikleistungen - ohne Arztkosten - vereinbarte der Kläger mit der Streithelferin von dieser bestimmte Fallpauschalen. Demgemäß stellte die Streithelferin ihm für die ersten beiden Klinikaufenthalte, die vom Operations- bis zum Folgetag dauerten, jeweils 12.644,00 DM und für die dritte stationäre Behandlung von knapp einer Woche 20.996,00 DM in Rechnung.
Die zuständige Beihilfestelle erstattete dem Kläger die von der Streithelferin geltend gemachten Kosten zur Hälfte. Die Beklagte legte ihrer Erstattung die von der Streithelferin früher berechneten tagesgleichen Pflegesätze in Höhe von 810,61 DM und die tatsächliche Verweildauer des Klägers zugrunde. Sie ersetzte ihm für die ersten beiden Eingriffe jeweils 810,61 DM und für die dritte Operation 2.837,13 DM.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von weiteren 18.683,66 DM gerichtete Klage abgewiesen. Die Fallpauschalen der Streithelferin seien in einem solchen Maße überhöht, daß die Beklagte ihre Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der in den Vertrag einbezogenen Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (= MB/KK 76) auf angemessene Beträge habe herabsetzen dürfen.
Das Oberlandesgericht hat der Klage mit dem (in MedR 2002, 258 veröffentlichten) Berufungsurteil stattgegeben.
Nach seiner Auffassung sind die zwischen dem Kläger und der Streithelferin abgeschlossenen Krankenhausaufnahmeverträge nicht wegen Wuchers oder als wucherähnliche Geschäfte gem. § 138 BGB nichtig. Die dafür darlegungs- und beweispflichtigte Beklagte habe nicht dargelegt, daß die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen den Marktpreis um mindestens das Doppelte überstiegen. Vergleichsgrundlage seien nicht nach der BPflV gebildete tagesgleiche Pflegesätze, sondern von anderen nicht geförderten Krankenhäusern für vergleichbare Leistungen verlangte Entgelte. Aus der Verpflichtung zur Erstattung der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen (§ 1 Abs. 1 S. 2 Buchst. a, Abs. 2 S. 1 MB/KK 76) und der Zusage freier Klinikwahl (§ 4 Abs. 4 MB/KK 76) ergebe sich, daß die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen erstattungsfähig seien. Zwar müsse eine medizinisch notwendige Heilbehandlung auch unter Kostengesichtspunkten vertretbar sein. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe aber nicht dargetan, daß die vom Kläger in Anspruch genommenen Heilbehandlungen in einem anderen Krankenhaus und/ oder mit einer anderen Methode zum selben Heilerfolg bei geringeren Kosten geführt hätten.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Verhandlungstermin: 12. März 2003
2 StR 239/02
LG Aachen – 42 Js 354/99 - 61 Kls 14/01
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten, einen renommierten Herzchirurgen und Direktor einer Universitätsklinik, wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.500 DM verurteilt. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung in acht weiteren Fällen wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte spätestens seit 1992 mit einem hochgradig ansteckenden Hepatitis-B-Virus infiziert. Von der Infektion erfuhr er erst zu Beginn des Jahres 1999, da er es bis dahin unterlassen hatte, sich entsprechenden Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Von Mai 1994 bis November 1998 infizierte der Angeklagte bei Herzoperationen zwölf Patienten mit dem Hepatitis-B-Virus.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fahrlässige Körperverletzung gewertet. Dem Angeklagten sei eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, da er es unterlassen habe, regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchzuführen; angesichts des in fachärztlichen Kreisen und auch dem Angeklagten bekannten besonderen Infektionsrisikos sei er zur Vorsorge verpflichtet gewesen.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der Sachrüge wird sich der Senat unter anderem mit der Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen bei fahrlässiger Tatbegehung zu befassen haben.
Verhandlungstermin 12. März 2003
2 StR 341/02
LG Köln - 101 Js 89/00 – 110-23/01
Das Landgericht Köln hat zwei türkische Staatsangehörige unter anderem wegen Verabredung zu tateinheitlichen Verbrechen des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. drei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten die Angeklagten und ein unbekannter Dritter, ein türkisches Vereinslokal in Hürth während eines illegalen Würfelspiels zu überfallen, um sich dadurch Geld für ihren Lebensunterhalt zu verschaffen. Zur Ausführung dieses Tatplanes führte der Angeklagte Y. eine Schußwaffe in Verwendungsabsicht bei sich. Der Angeklagte O. sollte ebenfalls bewaffnet an dem Vorhaben teilnehmen. Zur Tatausführung kam es nicht, da das Würfelspiel bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurde und die Spieler das Lokal verließen.
Das Landgericht hat seine Feststellungen im Wesentlichen auf die Erkenntnisse der Telephonüberwachung des vom Angeklagten Y. verwendeten Handys und dabei auf ein "Hintergrundgespräch" gestützt. Y. hatte vergeblich versucht, einen der Teilnehmer des Würfelspiels zu erreichen. Der Angerufene nahm das Gespräch jedoch nicht entgegen, stattdessen meldete sich die Mailbox. Y. beendete das Gespräch jedoch unsachgemäß, so daß in der Folge das zwischen ihm und den Mittätern in seinem Pkw geführte Gespräch über die Tatbegehung auf der Mailbox aufgezeichnet wurde. Zeitgleich wurde das Gespräch von der Polizei aufgezeichnet. Die Aufzeichnung des Gespräches auf der Mailbox wurde nach Ablauf der Aufnahmehöchstdauer automatisch gelöscht.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beanstandet unter Hinweis auf die Entscheidung vom 16.03.1983, BGHSt 31, 296 ff., die Verwertung des "Hintergrundgespräches". Der Bundesgerichtshof hat damals entschieden, daß "Raumgespräche", die zwischen Eheleuten in der ehelichen Wohnung ohne Einschaltung der Fernsprechanlage geführt werden, nicht vom Fernmeldeverkehr umfaßt seien. Die Aufzeichnung berühre den unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung, der unter dem absoluten Schutz von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stehe. Die Aufzeichnung sei daher nicht verwertbar.
Der Generalbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien. Es handele sich nicht um ein Gespräch in einer Wohnung, sondern in einem Pkw. Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung des § 100c StPO zum Ausdruck gebracht, daß auch das nicht öffentlich gesprochene Wort abgehört werden könne, um besonders schwerwiegende Straftaten zu erforschen.
Gegenstand der am 12.03.2003 stattfindenden Revisionshauptverhandlung ist daher unter anderem die bisher nicht entschiedene Frage, ob Gespräche außerhalb einer Wohnung, die aufgrund eines Bedienungsfehlers über eine Telekommunikationseinrichtung mitgehört werden können, von der Anordnung der Telephonüberwachung gemäß § 100a StPO umfaßt und daher verwertbar sind oder ob die Aufzeichnung entsprechend der Entscheidung BGHSt 31,296 ff. unverwertbar ist.
Verhandlungstermin: 13. März 2003
I ZR 143/00
LG Baden-Baden – 4 O 39/99 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 171/99
In diesem Prozeß geht es um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Tätigkeit von zwei Erbenermittlern (Genealogen). Hiergegen wendet sich eine Rechtsanwaltskammer, die den beiden Genealogen vorwirft, gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verstoßen, und sie auf diesbezügliche Unterlassung verklagt hat. Anlaß zum Streit gab der Entwurf einer Honorarvereinbarung nebst Vollmacht, den die Beklagten einer ermittelten Erbin übersandt hatten. Die Vollmacht sieht unter anderem eine Ermächtigung der Beklagten vor, Eigentumshandlungen jeder Art vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen. In dieser von den Beklagten angebotenen Nach- laßabwicklung sieht die klagende Rechtsanwaltskammer eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung und will das unterbunden wissen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe BRAK-Mitt 2000, 265). Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Verhandlungstermin: 13. März 2003
VII ZR 370/98
LG Düsseldorf - 5 O 132/96 ./. OLG Düsseldorf - 5 U 1/98
In dieser Sache geht es darum, ob die sogenannte Sitztheorie des Internationalen Gesellschaftsrechts aufrechterhalten bleiben kann. Eine in den Niederlanden gegründete Gesellschaft (B.V.) hatte einen Unternehmer mit Malerarbeiten an einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Gebäude beauftragt. Wegen behaupteter Mängel hat sie ihn beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1.163.657,77 DM nebst Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstandener Schäden verklagt. Die Klage war sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht erfolglos, weil die B.V. mittlerweile ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt und deshalb ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren habe. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese, auf der Sitztheorie beruhende Auffassung mit der im EG-Vertrag vereinbarten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2002 entschieden, es verstoße gegen Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedsstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen werde. Mache eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so sei dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaats besitze.
In der Verhandlung vom 13. März 2003 geht es darum, wie sich dieses Urteil auf die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der B.V. auswirkt.
Verhandlungstermin: 18. März 2003
VI ZR 152/02
Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall hat ein Mietwagenunternehmen die Geschädigten veranlaßt, ihre Ansprüche auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten an das klagende Inkassobüro abzutreten, das zur Rechtsberatung zugelassen ist. Dessen Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers auf Erstattung dieser Kosten haben die Vorinstanzen abgewiesen, weil die Einschaltung des Inkassobüros eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes bezwecke und die Abtretung deshalb unwirksam sei.
Verhandlungstermin: 19. März 2003
VIII ZR 295/01
LG Frankfurt - 2/25 U 454/00 ./. OLG Frankfurt - 9 U 148/01
Die Beklagte vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die nach den Wünschen der Kunden ausgestattet und konfiguriert werden. Der Kläger bestellte schriftlich - nach telefonischer Vorbesprechung - ein Notebook mit der von ihm gewünschten Ausstattung und verschiedenen Zusatzkomponenten. Nachdem ihm das Notebook mit einem Teil der Zusatzkomponenten geliefert worden war und er das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne daß sich Beanstandungen ergeben hatten, widerrief der Kläger den Vertrag. Mit der Klage verlangt er insbesondere Rückzahlung des bereits vollständig gezahlten Rechnungsbetrages und Rückerstattung der Versandkosten gegen Rückgabe des Notebooks und der gelieferten Zusatzkomponenten. Der Kläger beruft sich auf das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes (seit 1. Januar 2002: § 312 d Abs. 1 BGB), das für Verträge gilt, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - zum Beispiel brieflich oder telefonisch - abgeschlossen werden. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, daß ein Widerrufsrecht des Klägers nach der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Fernabsatzgesetzes nicht bestehe, weil das gelieferte Notebook "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden sei. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, daß die genannte Voraussetzung für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nicht vorliege, weil das Notebook aus Standardbauteilen zusammengestellt worden sei, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand getrennt und anderweitig verwertet werden könnten. Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Verhandlungstermin: 20. März 2003
I ZR 117/00
LG Köln – 28 O 253/99 ./. OLG Köln – 6 U 21/00
Es handelt sich um einen Prozeß zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf der einen Seite und dem FOCUS Magazin Verlag auf der anderen Seite. Es geht um die Frage, ob in dem Magazin FOCUS der sogenannte Gies-Adler in abgewandelter Form als Aufmacher eines Artikels über den "unseriösen Staat" abgebildet werden durfte. Bei dem Gies-Adler handelt es sich um den von Prof. Gies 1953 geschaffenen Gipsadler, der von 1955 bis weit in die 80er Jahre die Stirnwand des Deutschen Bundestags in Bonn zierte. Die klagende Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der Erben der Witwe Gies’ wahrnimmt, hat in der Abbildung in dem Magazin eine Urheberrechtsverletzung gesehen und den Verlag auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Verlag antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage dagegen abgewiesen (OLG Köln NJW 2000, 2212). Zwar handle es sich – so das Gericht - bei dem abgebildeten Adler um eine unfreie Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Gies-Adlers. Die Abbildung müsse hier aber mit Rücksicht auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Pressefreiheit hingenommen werden. Mit der Revision verfolgt die Verwertungsgesellschaft ihr Unterlassungsbegehren weiter.
Verhandlungstermin: 31. März 2003
II ZR 8/01
LG Nürnberg-Fürth - 2 O 1536/99 ./. OLG Nürnberg – 9 U 810/00
In dieser Sache geht es um den Ausschluß eines Gesellschafters einer GbR (ärztliche Gemeinschaftspraxis ) aus der Gesellschaft. Dabei steht die Frage im Vordergrund, unter welchen Umständen ein die Ausschließung nach § 737 BGB rechtfertigender Grund in der Person eines oder mehrerer Mitgesellschafter bejaht werden kann. Das OLG Nürnberg hatte den Ausschluß des Revisionsklägers im konkreten Fall wegen grob gesellschaftswidrigen Verhaltens für gerechtfertigt gehalten.
Verhandlungstermin: 8. April 2003
KZR 18/01
LG Leipzig - 2 HKO 7200/00 ./. OLG Dresden - U 2403/00 Kart
Die Klägerin ist eine Handwerksinnung, deren Bezirk sich auf das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen erstreckt. Sie verfügt über 68 Mitglieder und vertritt die Interessen der Handwerksbereiche Bandagisten, Othopädie- und Chirurgiemechaniker. Die Beklagte ist ein gesetzlicher Krankenversicherungsträger, der die im Bergbau Beschäftigten vertritt. Bundesweit verfügt sie über 1,4 Millionen Mitglieder, von denen in Sachsen etwa 144.000 Versicherte ansässig sind.
Die Klägerin schloß im Januar 1991 mit etlichen gesetzlichen Krankenversicherern, u.a. der AOK und dem Landesverband der Betriebskrankenkassen, einen Rahmenvertrag, der sowohl Regelungen über die Zulassung von Leistungserbringern als auch über die an diese zu zahlende Vergütung enthält. Die Beklagte stimmte diesem Vertrag zu und berücksichtigte die dort getroffenen Regelungen. Diesen Vertrag kündigte sie zum 31. Juli 2000.
Im Februar 1998 führte sie eine öffentliche Ausschreibung zur Versorgung knappschaftlich Berechtigter mit Krankenfahrzeugen sowie sonstigen nicht preisvereinbarten wiederverwendbaren Hilfsmitteln durch. Als Teilnehmer waren die Lei- stungserbringer, nicht aber deren Verbände zugelassen. Ausgeschrieben hat die Beklagte Gebiets- und Fachlose. Pro Gebiets– und Fachlos erhielten zwei Bieter den Zuschlag. Im Jahre 2000 hat die Beklagte für Sachsen wiederum eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, bei der 11 Anbieter Sonderverträge erhielten.
Soweit es sich um wiederverwendbare Hilfsmittel nach § 33 SGB V handelt, die keiner landesweit geltenden Preisliste unterfallen, wird von der Beklagten ein Ausschreibungsgewinner beauftragt. Legt dann der Versicherte eine ärztliche Verordnung vor, so erfolgt eine Leistungserbringung nur über die zugelassenen Ausschreibungsgewinner. Anderen Leistungserbringern, die Kostenvoranschläge bei der Beklagten einreichen, wird mitgeteilt – und zwar auch dann, wenn die Preise denen der Ausschreibungsgewinner entsprechen -, daß eine Versorgung über einen Vertragslieferanten veranlaßt worden ist. Entsprechend verhält die Beklagte sich bei Neuzulassungen.
Die Klägerin hält diese Praxis nach § 19 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 1 GWB für kartellrechtswidrig. Da die Beklagte Teil eines Oligopols sei, das die gesetzlichen Krankenkassen bildeten, sei sie Normadressatin und müsse Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln schließen. Sie dürfe diese nicht über eine Ausschreibung regeln. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der dargestellten Vorgehensweise und zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit ihr zu verurteilen. Hilfsweise erstrebt sie, die Versorgung über ihre Mitglieder zu den Preisen der Ausschreibungsgewinner durchführen zu dürfen. Die Beklagte meint, die Klage sei mangels Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im übrigen liege auch kein Oligopol vor. Soweit es der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit diene, stehe es ihr frei, Ausschreibungen durchzuführen.
Das Landgericht Leipzig, das gemäß § 17a Abs. 3 GVG den zu den Zivilgerichten beschrittenen Rechtsweg durch Beschluß vom 28. April 2000 für zulässig erklärt hat, hat die Klage im wesentlichen -wegen Unbestimmtheit der Klageanträge- als unzulässig abgewiesen. Im übrigen hat es einen auf Unterlassung gerichteten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint, weil die Beklagte aufgrund ihres Marktanteils kein Normadressat im Sinne der §§ 19, 20 GWB sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Dresden die landgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, solche Leistungserbringer, die nicht aufgrund einer Ausschreibung zugelassen worden seien, bei der Versorgung ihrer Mitglieder nicht mehr zu berücksichtigen und die Versorgung der Versicherten nicht durch andere Leistungserbringer zu veranlassen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung richtet sich die Revision der Beklagten, die zum einen die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Grundsätze auf Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die in § 69 SGB V normierte Ausnahmeregelung, zum anderen aber ihre Normadressateneigenschaft als Mitglied eines Oligopols verneint.
Vor dem Kartellsenat ist noch ein weiteres Revisionsverfahren (KZR 17/02) anhängig, in dem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8. Mai 2002 - U Kart 46/00 - zugunsten des hier ebenfalls beklagten Krankenversicherers entschieden hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Ein Verhandlungstermin ist noch nicht bestimmt.
Verhandlungstermin: 8. April 2003
KZR 12/02
LG Stuttgart - 11 KfH O 158/00 ./. OLG Stuttgart - 2 U 136/01
Die Klägerin ist eine Ferngasgesellschaft für Baden-Württemberg sowie einige wichtige Anrainergebiete, die fremdbezogenes Erdgas über ein eigenes Leitungsnetz an andere kommunale und regionale Energieversorgungsunternehmen liefert. Die Beklagte ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das schon seit 1982 von der Klägerin Erdgas bezog. Der am 29. April 1996 zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der eine Laufzeit bis zum 30. September 2015 hat, enthält in § 4 Abs. 2 eine Demarkationsabrede und verpflichtet in § 2 Abs. 6 die Beklagte, ihren gesamten Erdgasbedarf mit Ausnahme von Flüssiggas durch Bezug von der Klägerin zu decken sowie einen über den Rahmen der Lieferverpflichtung hinausgehenden Bedarf bei der Klägerin zu decken, es sei denn, die Klägerin sei hierzu nicht bereit oder in der Lage, zusätzliche Mengen zu marktgerechten Bedingungen zu decken. Der Vertrag enthält ferner in § 13 eine salvatorische Klausel und eine Ersetzungsregelung.
Mit der im Berufungsverfahren - auf Grund einer außergerichtlich zwischen den Parteien erfolgten Einigung - in der Hauptsache für erledigt erklärten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf vollständige Erfüllung eines Erdgaslieferungsvertrages und auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den Arbeitspreis für von der Klägerin bezogenes Erdgas zu kürzen. Die Beklagte hat im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung dahin begehrt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Erdgaslieferungsvertrag vom 29. April 1996 insgesamt kartellrechtlich unwirksam sei.
Das Landgericht Stuttgart hat durch Teilurteil dem Widerklagebegehren der Beklagten entsprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte nur noch die Feststellung beantragt, daß § 2 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 des zwischen den Parteien am 29. April 1996 geschlossenen Vertrages spätestens seit dem 29. April 1998 unwirksam seien. Die Klägerin hat daraufhin anerkannt, daß die in § 4 Abs. 2 des am 29. April 1996 geschlossenen Vertrages enthaltene Demarkationsabrede spätestens seit dem 29. April 1998, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts und der Aufhebung der §§ 103, 103 GWB a.F., unwirksam ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Zwischenfeststellungswiderklage jedoch im übrigen abgewiesen. Die Gesamtbedarfsdeckungsklausel in § 2 Abs. 6 des Vertrages verstoße zwar wegen der damit verbundenen langfristigen Gesamtbezugsbindung gegen § 1 GWB und Art. 81 EG. Wegen der in § 13 des Vertrages enthaltenen geltungserhaltenden (salvatorischen) Regelung sei aber die endgültige Unwirksamkeit der langfristigen Gesamtbedarfsdeckungsklausel nicht festzustellen. Die sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufende Beklagte habe nicht darlegen und beweisen können, daß die Klausel nicht durch eine Ersetzungsregelung (ggf. für zwei Jahre gerechnet ab dem 29. April 1998) zu ersetzen gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision der Beklagten zugelassen, da die Entscheidung in Teilen auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2001 - U(Kart) 31/00 - abweicht.
Verhandlungstermin: 10. April 2003
I ZR 276/00
LG Köln – 81 O 155/99 ./. OLG Köln – 6 U 52/00
Hier streitet der Hersteller bzw. der Vertreiber von Frischhalte- und Gefrierdosen der Marke "TUPPERWARE" mit einem Unternehmen, das ebensolche Waren mit der Bezeichnung "LEIFHEIT Top-Party" herstellt und vertreibt. Die Klägerseite, die ihre Ware ausschließlich über besondere Heimvorführungen absetzt, für die sich der Begriff "Tupperwareparty" bzw. kurz "Tupperparty" eingebürgert hat, meint, "LEIFHEIT Top-Party" sei damit verwechselbar. Die Verwendung dieses Begriffs durch die Beklagte stelle außerdem eine unzulässige Rufausbeutung dar. Dementsprechend werfen die klagenden Unternehmen der Beklagten marken- und wettbewerbsrechtswidriges Verhalten vor und begehren Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Köln GRUR-RR 2001, 57). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Kläger, griechische Staatsangehörige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Nachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten "Sühnemaßnahme" der SS, bei der die Eltern der Kläger erschossen wurden und das elterliche Haus zerstört wurde. Sie haben wegen dieses Vorfalls bereits vor griechischen Gerichten ein Urteil gegen die Bundesrepublik erstritten. Mit ihrem in Deutschland geführten Prozeß sind sie in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im Revisionsrechtszug hat der Senat am 14. Oktober 1999 ein Versäumnisurteil gegen die Kläger erlassen, gegen das sie Einspruch eingelegt haben. Der Senat hat die weitere Verhandlung und Entscheidung der Sache im Einvernehmen mit den Parteien zurückgestellt, um die Entscheidung des Obersten Sondergerichts Griechenlands zur Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Staatenimmunität abzuwarten. Das Oberste Sondergericht hat – in anderer Sache – entschieden, "daß es nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand des Völkerrechts nach wie vor eine allgemein anerkannte Norm dieses Rechts gibt, nach der es unzulässig ist, einen Staat vor dem Gericht eines anderen Staates auf Schadensersatz wegen irgendeines im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaats verübten Delikts, an dem in irgendeiner Weise Streitkräfte des beklagten Staates beteiligt waren, zu verklagen, und zwar sowohl im Kriegs- als auch im Friedensfall".
Termin: noch nicht bestimmt
KVR 14/01
KG Berlin - Kart 18/99
Die Zusammenschlußbeteiligten und Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 bis 4 haben beim Bundeskartellamt im Jahr 1998 das folgende Zusammenschlussvorhaben angemeldet: Die Habet Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG Nahrungs- und Genussmittel (nachfolgend: Habet KG) sollte jeweils 25, 1 % der Anteile an der Lekkerland Deutschland GmbH & Co KG (nachfolgend: Lekkerland) und ihrer Komplementärgesellschaft erwerben. Die Habet KG sollte von der tobaccoland Großhandelsgesellschaft mbH & Co KG den zuvor vom Automatengeschäft abgetrennten Tabakwaren-Großhandelsbereich in die Lekkerland einbringen. Anschließend sollte die Lekkerland in Lekkerland & Tobaccoland GmbH & Co KG umbenannt werden.
Mit Verfügung vom 25. Februar 1999 hat das Bundeskartellamt den Zusammenschluß unter Auflagen (Übertragung von Teilen des Tabak-Waren-Großhandelsumsatzes in Höhe von 170 Millionen im Markt Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern; Übertragung der Rechte an dem Namen Kiki-Petermann; Übertragung von 20.000 Zigarettenautomaten im Markt Berlin/Brandenburg/Mecklenburg/Vorpommern) freigegeben. Der Zusammenschluß ist nach der erfolgten Freigabe von den Zusammenschlußbeteiligten unter Erfüllung der Auflagen vollzogen worden.
Gegen die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts haben die zum Zusammenschlußverfahren beigeladenen mittelständischen Wettbewerberinnen, die Tabak Barthel KG, Köln, und ein weiteres mittelständisches Unternehmen Beschwerde eingelegt. Letzteres hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
Das Kammergericht in Berlin hat die Freigabeverfügung des Bundeskartellamts mit Beschluß vom 9. Mai 2002 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Grundlagen der Entscheidung seien nicht tragfähig, und nach dem Erkenntnisstand in der mündlichen Verhandlung komme eine Untersagung ernsthaft in Betracht. Die Entscheidungsreife der Sache liege vor. Die Prüfungsaufgabe des Beschwerdege-richts reiche bei der Anfechtung der Freigabe eines Zusammenschlusses weniger weit als bei einer Untersagung. Bei der Untersagung hänge das Schicksal des Zusammenschlusses nur noch von den gerichtlichen Entscheidungen ab, weil regelmäßig die dem Bundeskartellamt für sein Handeln gesetzte Viermonatsfrist verstrichen sei. Bei der Freigabe werde, wenn diese der gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalte, dem Bundeskartellamt mit dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die viermonatige Entscheidungsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB wieder eingeräumt. Danach sei das Beschwerdegericht nicht gehalten, das Verfahren zur Entscheidungsreife der Frage zu führen, ob es bei der Freigabe des Zusammenschlusses zu verbleiben habe oder er zu untersagen sei, was auszusprechen dem Gericht ohnehin nicht obliege.
Der dermaßen eingeschränkten beschwerdegerichtlichen Nachprüfung unterlägen die von dem Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen zu den Marktverhältnissen in Nordrhein-Westfalen. Diese trügen die ausgesprochene Freigabe nicht; denn es fehle an einer empirischen Absicherung der räumlichen Marktabgrenzung. Die Nachfragebeziehung zwischen Tabakwarengroß- und einzelhandel sei nicht von dem Amt aufgeklärt worden. Es ermangele auch an verläßlichen Grundlagen zur Errechnung der Marktanteile. Die stichprobenartig eingeholten Auskünfte der nicht im Regionalmarkt Nordrhein-Westfalen ansässigen Edeka-Unternehmen differierten regional erheblich. Auf verläßliche Feststellungen komme es deshalb an, weil das Bundeskartellamt für die Zusammenschlußbeteiligten Marktanteile ermittelt habe, die mit zusammen 32,7% im Grenzbereich zur Marktbeherrschungsvermutung lägen.
Das vom Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Teilergeb-nis der vom Bundeskartellamt während des Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Totalerhebung sei nicht aussagekräftig, weil erst ein Rücklauf von 45 Auskünften der insgesamt 90 Fachgroßhändler eingegangen sei. Angesichts der Eingeschränktheit der Überprüfungsaufgabe habe das Gericht auch keine Veranlassung, das vollstän-dige Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.
Eine nur teilweise Aufhebung der Freigabeverfügung, insoweit als sie den Regional-markt Nordrhein-Westfalen betreffe, komme nicht in Betracht; denn über den Zusammenschluß, der als einheitliches Ganzes angelegt und zur Freigabe angemeldet sei, könne nur einheitlich entschieden werden.
Hiergegen haben das Bundeskartellamt (Rechtsbeschwerdeführerin zu 1) und die am Zusammenschluss Beteiligten Rechtsbeschwerde eingelegt.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erheben die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2) bis 4) im wesentlichen folgende Rügen:
Der Zusammenschluß sei in Anwendung der Übergangsregelung des § 131 Abs. 9 GWB n.F. nach dem vor dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zu beurteilen.
Der angegriffene Beschluß verletze den Anspruch der Zusammenschlußbeteiligten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
3. 	Es sei zwischen den Zusammenschlußbeteiligten, dem Bundeskartellamt und der Tabak Barthel KG, die sich dieser Sichtweise im Ergebnis angeschlossen habe, unstreitig gewesen, daß das Bundesland Nordrhein-Westfalen einen eigenständigen räumlich-relevanten Markt bilde. Das Kammergericht sei deshalb zu Unrecht der Frage nachgegangen, ob die Feststellungen des Bundeskartellamts zur räumlichen Marktabgrenzung empirisch belegt seien. Es habe mit seiner Auffassung, die getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts trügen eine Freigabe nicht, die Anforderungen überspannt, die an die Begründung einer Freigabeverfügung zu stellen seien.
4. 	Das Kammergericht habe seine Aufhebungsbefugnis verletzt, indem es von der Möglichkeit der teilweisen Aufhebung der Freigabeverfügung beschränkt auf den Markt Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht habe.
5.	Das Kammergericht habe den in § 70 Abs. 1 GWB n.F. verankerten Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Mit ihrem Hauptantrag begehren die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 bis 4 die Freigabe des Zusammenschlusses, hilfsweise entweder eine regional begrenzte Freigabe des Zusammenschlusses oder aber die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts und die Zurückverweisung an das Kammergericht. Letzteres entspricht auch dem Begehren der Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, das ebenfalls die Auffassung vertritt, das Kammergericht habe seine Amtsermittlungs-pflicht verletzt.
Termin: noch nicht bestimmt
KZR 26/01
LG Köln - 11 KfH O 158/00 ./. OLG Düsseldorf – U (Kart) 31/00
Die Klägerin ist ein Ferngasunternehmen; die Beklagte ist ein kommunales Versorgungsunternehmen, das vorwiegend im Gemeindegebiet der Stadt A. ansässige Endabnehmer u.a. mit Gas versorgt. Die Parteien streiten über die kartellrechtliche Wirksamkeit eines zwischen ihnen rückwirkend auf den 1. Oktober 1984 geschlossenen Gasliefervertrages vom 2./11. Oktober 1984.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Gasliefervertrag weiterhin wirksam ist. Im Streitfall geht es vor allem um die Verpflichtung der Klägerin, im Versorgungsgebiet der Beklagten keine Kunden unmittelbar mit Gas zu beliefern, und um die Verpflichtung der Beklagten, das gelieferte Gas nicht an Kunden außerhalb des eigenen Versorgungsgebiets weiterzuliefern (Gebietsschutzklausel bzw. Demarkationsabrede). Ferner streiten die Parteien über die rechtliche Zulässigkeit einer Gesamtbedarfsdeckungsklausel bzw. später erfolgter Vereinbarungen einer festen Vertragsmenge sowie einer Sonderrevisionsbestimmung. Der Vertrag enthält zudem eine salvatorische Klausel, nach der im Falle der Teilunwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt bleibt.
Das Landgericht Köln hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil es der Auffassung war, daß der Vertrag gegen Art. 81 Abs. 2 EG verstoße und damit nichtig sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Bestehen eines berechtigten Interesses der Parteien im Sinne des § 1 UWG an den vier wettbewerbsbeschränkenden Abreden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, dessen Zielsetzung es sei, die Monopolstellung der Unternehmen der Gaswirtschaft aufzubrechen und den brancheninternen Wettbewerb zu fördern, verneint. Auf Grund der vertraglichen totalen fünfjährigen Bezugsbindung vom 29. April 1998/1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2003 hat das Oberlandesgericht darüber hinaus angenommen, daß in dem Festhalten der Klägerin an dem Vertrag ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. und Art. 81 Abs.1 und 2 EG liege. Trotz der salvatorischen Vertragsklausel komme eine Aufrechterhaltung der Bezugsbindung mit Modifikationen vor allem aus EG-kartellrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Eine solche sei aber auch nicht mit den Zielsetzungen des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes zu vereinbaren.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Termin: noch nicht bestimmt
VI ZR 89/02
Der Bundesgerichtshof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen. Es geht um eine Fotomontage, die den Kläger Dr. Sommer auf dem zerbröckelnden Großbuchstaben T in Form des Telekom-Logos zeigt. Das Berufungsgericht hat diese Darstellung für unzulässig gehalten. Auch wenn sie insgesamt satirischen Charakter habe, seien die Gesichtszüge des Klägers durch fotomechanische Manipulationen unterschwellig, wenn auch kaum merklich in nachteiliger Weise verändert worden. Das bedeute eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die es rechtfertige, diese Fotomontage zu verbieten. Hier wird es um die Frage gehen, ob der satirische Gehalt möglicherweise die gesamte Abbildung erfaßt und ob die vom Berufungsgericht angenommene Veränderung der Gesichtszüge es rechtfertigen kann, die Veröffentlichung insgesamt zu untersagen.
Termin: noch nicht bestimmt
VI ZR 321/02
LG Mannheim - 2 O 12/01 ./. OLG Karlsruhe - 10 U 226/01
Die Sache betrifft ein von einem Porsche-Club veranstaltetes Wettfahren auf dem Hockenheimring, bei dem ein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die Vorinstanzen haben die Schadensersatzklage abgewiesen, weil sie den im Anmeldungsformular vereinbarten Haftungsausschluß für wirksam gehalten haben. Wegen dieser Rechtsfrage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Termin: noch nicht bestimmt
VIII ZR 160/02
LG Itzehoe - 5 O 135/97 ./. OLG Schleswig – 1 U 167/98
und
VIII ZR 161/02
LG Itzehoe - 5 O 121/97 ./. OLG Schleswig – 1 U 166/98
Die Kläger in den beiden gleich gelagerten Verfahren haben im Jahr 1999 Windkraftanlagen errichtet und verlangen von der Beklagten, einem regionalen Stromversorgungsunternehmen, daß sie die Anlagen an ihr Verteilungsnetz anschließe, den erzeugten Strom abnehme und ihn zu bestimmten Preisen vergüte. Die Kläger berufen sich dafür auf das Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung vom 24.4.1998 (StrEG) und auf das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG), welches ab dem 1. April 2000 das StrEG abgelöst hat. Nach beiden Gesetzen sind die Betreiber des einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nächstgelegenen Stromnetzes verpflichtet, den darin erzeugten Strom abzunehmen und zu bestimmten, über dem Marktpreis für vergleichbaren Strom liegenden Mindestpreisen zu vergüten. Die Beklagte hat geltend gemacht, nach dem StrEG und dem EEG zur Abnahme nicht verpflichtet zu sein, weil die Abnahme des von den Windkraftanlagen der Kläger erzeugten Stroms die technische Aufnahmekapazität ihres Verteilungsnetzes überschreite. Die Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die genannten Gesetze verstießen gegen höherrangiges Recht und seien deshalb unwirksam. Die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung stelle eine nach Art. 87 des EG-Vertrages unzulässige staatliche Beihilfe an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige dar. Die Abnahme- und Vergütungspflicht verstoße ferner gegen das deutsche Grundgesetz, weil sie unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Stromversorgungsunternehmen eingreife. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte in beiden Fällen zum rückwirkenden Abschluß eines den Bedingungen des StrEG und des EEG entsprechenden Stromeinspeisungsvertrages verurteilt. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Termin: noch nicht bestimmt
VIII ZR 90/02
LG Osnabrück – 13 O 273/01 ./. OLG Oldenburg – 6 U 198/01
Zwischen der Klägerin, einem überregional tätigen Energieversorgungsunternehmen, und der Beklagten, einer Brauerei, besteht seit 1990 ein Vertrag über die Belieferung mit elektrischer Energie zu Sonderkonditionen. Nach dem Vertrag berechnet sich der zu zahlende Preis nach dem Arbeitspreis, der um konkret benannte Faktoren und Kosten erhöht wird. Durch zwei im Jahre 2000 in Kraft getretene Gesetze, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG; BGBl. I, 703) und das Kraft-Wärmekopplungs-gesetz (KWKG; BGBl. I, 1093) sind Stromversorgungsunternehmen verpflichtet worden, zu festgelegten Mindestpreisen bestimmte Mengen von Strom, der aus erneuerbaren Energien und in Kraft-Wärmekopplungs-Kraftwerken gewonnen wird, von Stromerzeugern abzunehmen. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten anteilig die ihr durch diese gesetzliche Abnahmepflicht beim Einkauf von Strom entstandenen Mehrkosten in Höhe von 14.731,61 DM, was einer Erhöhung um etwa 10% des bisherigen Preises entspricht. Sie beruft sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine künftig wirksam werdende "Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" vom Kunden zu tragen sind. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die genannte Klausel dahin ausgelegt hat, daß von ihr nur Ko- stenerhöhungen durch öffentlich-rechtliche Abgaben an den Staat umfaßt sind. Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
Termin: noch nicht bestimmt
XII ZB 2/03
Der 1931 geborene Betroffene hatte 1998 ein Patiententestament errichtet, in dem er unter anderem für den Fall schwerster Dauerschäden seines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Körperfunktionen eine Einstellung von lebensverlängernden Maßnahmen, unter anderem auch der künstlichen Ernährung, verfügte. Im Jahr 2000 erlitt er aufgrund eines Myocardinfarktes einen schweren Hirnschaden und liegt seither im Koma. Rehabilitationsmaßnahmen waren vergeblich. Er wird künstlich über eine Magensonde ernährt. Sein 2001 zum Betreuer bestellter Sohn hat - im Einverständnis mit Tochter und Ehefrau des Betroffenen - beim Amtsgericht beantragt, die künstliche Ernährung einzustellen, da eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten sei. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag mangels einer Rechtsgrundlage abgelehnt. Das mit der weiteren Beschwerde angegangene Oberlandesgericht will diese ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran aber durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in einer Strafsache und durch weitere Entscheidungen von Oberlandesgerichten gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung dieser Rechtsfrage gemäß § 28 FGG vorgelegt. Es vertritt der Sache nach die Auffassung, daß für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kein Raum sei und die Ermittlung und der Vollzug des Willens des Betreuten dem Betreuer in Verbindung mit den Familienangehörigen und den behandelnden Ärzten zu überlassen sei.
Der XII. Zivilsenat wird, da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg entscheiden. Mit einer Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2003 zu rechnen.
Termin: noch nicht bestimmt
1 StR 469/02
LG Karlsruhe - 2 KLs 61 Js 34682/00
Das Landgericht Karlsruhe hat die Angeklagte wegen Untreue in 173 Fällen, wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte hatte als Nachlaßpflegerin und Testamentsvollstreckerin im Raum Karlsruhe und Mannheim gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten - einem Geschäftsstellenbeamten in einem Karlsruher Notariat - , über viele Jahre hinweg einen Großteil der von ihr verwalteten Nachlaßgelder und sonstige Vermögenswerte aus den Nachlässen für sich verwendet. Der ganz überwiegende Teil der Beute, insgesamt mindestens 3 Mio Euro, floß dem Ehemann der Angeklagten zu, der die Gelder für seinen aufwendigen Lebensstil verwendete. Er unterhielt z. B. einen Weinkeller im Wert von 750.000 Euro und lud häufig größere Personengruppen in Luxusrestaurants ein. Auch die Angeklagte verschaffte sich auf diese Weise eine Einkommensquelle, aus der sie insbesondere teure Urlaube bezahlte. Die Angeklagte hatte ihren Beruf als Röntgenassistentin auf Veranlassung ihres Ehemannes aufgegeben, der selbst nach einer Gesetzesänderung 1984 seine lukrative Nebentätigkeit als Nachlaßpfleger aufgeben mußte. Von da an bis Oktober 2000 erledigte die Angeklagte nach außen hin alle im Rahmen der Nachlaßverwaltung erforderlichen Angelegenheiten, während ihr Ehemann im Hintergrund die Entscheidungen traf, die eine besondere Sachkunde erforderten. Die Straftaten wurden dadurch erleichtert, daß die Nachlaßgerichte der Angeklagten weite Befugnisse einräumten und die zur Aufsicht berufenen Notare die Tätigkeit der Angeklagten nicht überwachten. Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt.
Termin: noch nicht bestimmt
1 StR 494/02
LG Karlsruhe - 3 KLs 55 Js 22449/01
Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Freisetzen ionisierender Strahlen und mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie wegen einer weiteren Tat des vorsätzlichen Umgangs mit radioaktiven Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt und dann folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war von 1996 an bei den Abbauarbeiten an der ehemaligen Wiederaufarbeitungsanlage in Karlsruhe tätig. Im Oktober 2000 schleuste er ein mit radioaktivem Staub verseuchtes Wischtuch, einige Wochen später ein Reagenzröhrchen mit radioaktiver Flüssigkeit an den Sicherheitseinrichtungen vorbei aus der Anlage und bewahrte sie in seiner Wohnung auf. In der Folge setzte er den radioaktiven Staub aus dem Tuch, es enthielt neben Uran insbesondere 4,36 mg Plutonium, auf eine Weise frei, die nicht mehr geklärt werden konnte. Während er sich selbst sorgfältig gegen die besonders gesundheitsgefährdende Aufnahme der Stoffe über den Mund schützte, nahm er dies bei seiner Lebensgefährtin und deren Tochter, die sich zeitweise in seiner Wohnung aufhielten, zumindest in Kauf. Als seine Verstrahlung bei einer routinemäßigen Überprüfung im Juli 2001 entdeckt wurde und er fürchtete, daß das Material bei der Untersuchung seiner Wohnung auf eine Kontamination gefunden würde, veranlaßte er seine Lebensgefährtin, die Stoffe aus der Wohnung wegzuschaffen, ohne sie über deren Gefährlichkeit aufzuklären. Bei der Lebensgefährtin des Angeklagten wurde eine effektive Strahlendosis festgestellt, die nur deshalb nicht ihren Tod oder eine schwere Strahlenerkrankung ausgelöst hatte, weil sie nicht auf eine einmalige, sondern auf eine chronische Bestrahlung zurückging. Insbesondere bei der Lebensgefährtin des Angeklagten hat sich das Krebsrisiko erheblich erhöht. Sie leidet noch immer an den erheblichen psychischen Folgen der Verstrahlung. Für die Entseuchung der kontaminierten Wohnungen und der Fundstellen des radioaktiven Materials mußten 6 Mio Euro aufgewendet werden. Die Rückbaugenehmigung für die Wiederaufarbeitungsanlage wurde widerrufen.
Das Kammergericht folgte der Einlassung des Angeklagten, er habe Sicherheitslücken in der Wiederaufarbeitungsanlage aufzeigen wollen, nicht weil er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht einmal anonym versucht hatte, den Vorgang auf irgend eine Art und Weise an die Öffentlichkeit zu bringen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Termin: noch nicht bestimmt
1 StR 453/02
LG Regensburg - 1 KLs 138 Js 93022/00
Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten wegen vielfältiger Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit, beziehungsweise unerlaubter Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel und wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung verurteilt und den Verfall von 150.000 Euro angeordnet. Es hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, der sich wegen der Tatvorwürfe von Januar 2001 bis Februar 2002 in Untersuchungshaft befand, betrieb in Straubing eine Tierarztpraxis mit etwa 12 angestellten Tierärzten. Aufgrund des Dispensierrechts der Tierärzte, das ihnen erlaubt, in Ausnahme vom allgemeinen Apothekenzwang Arzneimittel an Tierhalter zur konkreten Behandlung eines Tieres selbst abzugeben, verfügte er über eine umfangreiche Hausapotheke. Aus dieser Hausapotheke gab er jedoch in einer Vielzahl von Fällen Medikamente auch an nicht bei ihm angestellte Tierärzte ab. Teilweise verlangte er dafür von den Käufern 20 bis 30% Aufschlag auf seinen eigenen Einkaufspreis, teilweise gab er die Medikamente auch zum Einkaufspreis weiter. Außerdem gab er an Landwirte Medikamente weiter, ohne deren Tiere gesehen oder behandelt zu haben. Darüber hinaus verkaufte er 1.997 kg Acetylsalicylsäure (Aspirin-Wirkstoff), die nicht als Tierarzneimittel zugelassen war, an Tierhalter und gab ein Arzneimittel, das nicht mehr für die Anwendung bei fleischliefernden Tieren zugelassen war, in 194 Fällen an Landwirte zum Einsatz bei solchen Tieren. Schließlich verkaufte er Medikamente an Tierhalter, nachdem er das Etikett des Herstellers entfernt und ein selbst gestaltetes, mit inhaltlich falschen Angaben versehenes darauf angebracht hatte. Dabei ging es ihm auch darum, die Herstellerbezeichnung vor den Kunden zu verbergen und sie so daran zu hindern, das Mittel anderweit zu kaufen.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten stellt insbesondere schwierige Fragen des Arzneimittelrechts in den Raum.
Der Antragsteller war jahrelang für die Partei "Die Grünen" politisch tätig. Im Mai 2001 veröffentlichte das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" einen Artikel mit der Überschrift
"Spionage
Ganz nah dran
Sicherheitsbehörden haben eine Spitzenquelle der Stasi bei den Grünen enttarnt. ...."
In dem Artikel wurde der Antragsteller unter Hinweis auf inzwischen eingestellte Ermittlungen des Generalbundesanwalts wegen Landesverrats als die Person benannt, die unter dem Decknamen "Dr. Zeitz" über 20 Jahre lang für die DDR spioniert haben soll. U.a. ist ausgeführt, "für die Bundesanwaltschaft stehe der Antragsteller im Verdacht, eine der ergiebigsten Quellen der Stasi zu sein; für die Sicherheitsbehörden stehe fest, daß sich hinter "Dr. Zeitz" der Antragsteller verberge".
Der Antragsteller hat ein rechtskräftiges Zivilurteil erwirkt, nach dem der Spiegel-Verlag diese Äußerungen zukünftig nicht mehr verbreiten darf. In einem weiteren, derzeit anhängigen Zivilverfahren verlangt er die Bezahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Der Spiegel-Verlag hat beim Generalbundesanwalt beantragt, ihm zur Rechtsverteidigung in dem Schmerzensgeldprozeß Akteneinsicht zu gewähren. Antragsgemäß hat der Generalbundesanwalt Akteneinsicht in die über den Antragsteller geführten "Vorermittlungsakten" - ein förmliches Ermittlungsverfahren war nicht eingeleitet worden - bewilligt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller, der sich auf sein Persönlichkeitsrecht beruft und ein berechtigtes Interesse des Spiegel-Verlages an der Akteneinsicht bestreitet, gemäß §§ 475, 477 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO gerichtliche Entscheidung beantragt
Termin: noch nicht bestimmt
3 StR 377/02, 3 StR 394/02, 3 StR 400/02 und 3 StR 447/02
LG Düsseldorf - 810 Js 3063/01 - IV 17; 810 Js 1667/01 – IV 18; 80 Js 4818/02 früher: 810 Js 1299/01 – IV 13 und 810 Js 2669/01 – IV 7/02
Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Düsseldorf hat in vier ähnlich gelagerten Fällen kurdische Volksangehörige, zwei Frauen und zwei Männer, jeweils wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Vereinsgesetzes zu Geldstrafen verurteilt, weil sie dem Betätigungsverbot für die PKK zuwider gehandelt hatten. Hintergrund ist, daß der Präsidialrat der PKK im Mai 2001 eine europaweite Aktion (sog. Identitätskampagne) gestartet hatte, bei der Mitglieder oder Symphatisanten der PKK auf vorgefertigten Schreiben mit der Überschrift "Auch ich bin PKK’ler/ PKK’lerin" unter Angabe ihres Namens mit Anschrift sich zur PKK und ihrem "Kampf" bekennen und insbesondere die Aufhebung des Betätigungsverbotes des Bundesinnenminsters fordern sollten. Ziel der Kampagne sollte neben der Stärkung der PKK auch die Einleitung so zahlreicher Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz sein, daß eine Strafverfolgung wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werden sollte. In drei der bereits abgeurteilten Fälle waren die Selbstbezichtigungen bei einer Demonstration am 13. Juni 2001 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, in dem gerade eine Verfahren gegen einen hohen PKK-Funktionär verhandelt wurde, zusammen mit 1455 gleichlautenden Schreiben und in dem vierten Fall bei einer Demonstration vor dem Landtag in Düsseldorf am 20. Juni 2001 zusammen mit 273 weiteren Schreiben abgegeben worden. Insgesamt sind den Behörden bundesweit ca. 40 000 solcher Bekenntnisse bekannt geworden. Die Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Den Verfahren kommt für die weitere Behandlung der noch offenen Verfahren Pilotfunktion zu.
Termin: noch nicht bestimmt
3 StR 428/02
LG Rostock – 312 Js 10229/98 - III KLs 2/02
Das Landgericht Rostock hatte in einem ersten Urteil den Angeklagten Manfred Roeder wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Staates und Beleidigung unter Einbeziehung mehrerer Freiheitsstrafen aus vorangegangenen Urteilen zu zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluß vom 5. Februar 2002 – 3 StR 446/01 –dieses Urteil aufgehoben, weil die Annahme des Tatbestands der Verunglimpfung des Staates verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gerecht geworden war. Obgleich die Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung für sich genommen rechtsfehlerfrei gewesen war, mußte die Sache aus prozessualen Gründen insgesamt zurückverwiesen werden (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 15. März 2002 – Nr. 28/2002).
Das Landgericht Rostock hat das Verfahren wegen Verunglimpfung des Staates nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 154 a StPO im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe eingestellt und mit Urteil vom 2. Juli 2002 den Angeklagten erneut wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von nunmehr einem Jahr und neun Monaten (unter Einbeziehung der genannten Freiheitsstrafen) verurteilt. Dem Vorwurf der Volksverhetzung liegt zugrunde, daß der Angeklagte auf dem Bundesparteitag der NPD am 11. Januar 1998 in einer Rede die Zuwanderung von "Rußlandjuden" beklagte und ausführte: "Jeder, der gezielte Rassenvermischung betreibt, ist ein gottloser Lump, ein Teufel:" Die Bezeichnung des damaligen Vorsitzenden des Zentralrates der Juden, Ignatz Bubis, als "Großmaul" und als "Gauleiter Bubis" hat das Landgericht als Beleidigung gewertet. Der Angeklagte hat gegen die erneute Verurteilung in diesen beiden Punkten wiederum Revision eingelegt.
Termin: noch nicht bestimmt
5 StR 448/02
LG Potsdam – 96 Js 175/98 - 24 KLs 13/00
Bis November 1997 war einer der Angeklagten Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Land Brandenburg, der weitere Angeklagte war dort als Ministerialbeamter tätig. Der ehemalige Minister war zudem Ehrenmitglied des Fördervereins Dahme/Mark e.V., der sich auch die Förderung des Projekts "Wiedereinrichtung und Betreibung einer traditionellen Holzbackstube mit integrierter Landschaftspflege" zum Ziel gesetzt hatte. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten zur Last, zu Gunsten des genannten Projekts staatliche Mittel veruntreut und zugleich einen Betrug bzw. Beihilfe dazu begangen zu haben. In Absprache mit dem ehemaligen Minister habe der Ministerialbeamte ein Genehmigungsschreiben zurückdatiert und dem Verein so die Möglichkeit eröffnet, für das schon begonnene Projekt noch öffentliche Mittel zu erhalten. In der Folge seien dem Verein zu Unrecht Fördermittel in Höhe von etwa 480.000 DM ausgezahlt worden. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Genehmigung vor Beginn des Vorhabens bereits mündlich erteilt worden sei. Zudem habe das Verhalten der Angeklagten nicht zu einem Nachteil für das Land Brandenburg geführt, da im Landeshaushalt 1997 für entsprechende Projekte ohnehin Mittel vorhanden gewesen und in der Folge auch zweckentsprechend eingesetzt worden seien. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Freisprüche Revisionen eingelegt. Sie rügt u. a., daß ein Zeuge zu Unrecht nicht vereidigt worden sei; ferner ist sie der Auffassung, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft und widersprüchlich sei.
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