XI. Zivilsenat: Bundesgerichtshof erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig
Ausgabejahr 2003
Erscheinungsdatum 28.01.2003
Nr. 007/2003
Nr. 7/2003
Aufgrund der genannten Situation hat der Bundesgerichtshof eine solche Zeichnungsgebühr im Gegensatz zu den Vorinstanzen als zulässig angesehen. Zwar kommen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden auch bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Aufträgen zur Zeichnung neuer Aktien Kommissionsverträge zustande. Bei solchen Verträgen fällt nach der gesetzlichen Regelung eine Provision grundsätzlich nur dann an, wenn es zu einer erfolgreichen Ausführung des Auftrags durch das Kreditinstitut kommt. Eine erfolgsunabhängige Zeichnungsgebühr stellt aber keine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, die sich an der Zeichnung neuer Aktien beteiligen und dadurch eine ihre Gewinnaussichten eröffnende Zuteilungschance wahren. Angesichts der erheblichen Bearbeitungskosten massenhaft erfolgloser Zeichnungsaufträge standen die Kreditinstitute vor der Wahl, die Entgegennahme von Zeichnungsaufträgen abzulehnen, die Provisionen bei den wenigen erfolgreich ausgeführten Zeichnungsaufträge mit den hohen Kosten der Bearbeitung aller erfolglos gebliebenen Aufträge zu belasten oder aber für die Teilnahme der Kunden am Zuteilungsverfahren eine Pauschalgebühr zu erheben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich Kreditinstitute für eine mäßige Pauschalgebühr entschieden haben.
Urteil vom 28. Januar 2003 – XI ZR 156/02
Karlsruhe, den 28. Januar 2003
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