Der Bundesgerichtshof

XII. Zivilsenat: Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung

Ausgabejahr 2002
Erscheinungsdatum 10.01.2002

Nr. 001/2002

Nr. 1/2002

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu entscheiden.

Die 1980 geborene Klägerin besuchte seit August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule). Dabei handelt es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei in den Jahren 1991 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen, die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich rund 510 DM für die Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Köln das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die zwischen 235 DM und 257 DM liegen. Es hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei.

Der XII. Zivilsenat hat diese Auffassung bestätigt. Er ist dem Berufungsgericht darin gefolgt, daß sich die Klägerin in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge.

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, hat der XII. Zivilsenat bestätigt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die Personensorge. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen. An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen unter anderem die Teilnahme an einer allgemeinen Schulausbildung gehört, auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern hat der Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb sind auch diesen Kindern gegenüber grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Revision gegen die Ermittlung des Einkommens der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Klägerin eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 -

Karlsruhe, den 10. Januar 2002

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Ergänzende Dokumente

Urteil des XII. Zivilsenats vom 9.1.2002 - XII ZR 34/00 -