1. Strafsenat: Indizien tragen nicht bei Mord-Verurteilung
Ausgabejahr 2001
Erscheinungsdatum 25.10.2001
Nr. 74/2001
Nr. 74/2001
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten am 30. Juli 1999 in einem schwierigen Indizienprozeß wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26. Januar 2000 (1 StR 649/99) das Urteil wegen Fehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. Dezember 2000 den Angeklagten wiederum wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof auch dieses Urteil wegen Fehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte am Vormittag des 7. November 1997 – möglicherweise zusammen mit einem Mittäter – eine Bekannte in deren Wohnung in Garching. Für die Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten sprechen insbesondere zwei Umstände: Spurenbefunde (u.a. sein Fingerabdruck), die auf seine Anwesenheit am Tatort hinweisen, und seine Verabredung mit dem Opfer zur Tatzeit unter einem Vorwand. Zu diesen beiden Belastungsindizien hatte sich der Angeklagte wechselhaft und nachweislich falsch eingelassen. Die Spurenbefunde hatte er unter anderem mit einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Vorabend des Tattages erklärt. Andere Tatortspuren stammen indes nicht vom Angeklagten. Mineralwasserflaschen auf dem Wohnzimmertisch enthielten Speichelabriebe einer unbekannten Person. Gleichfalls von einer unbekannten – wahrscheinlich derselben – Person stammte eine Blutanhaftung an dem Tatmesser.
Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil insbesondere aus zwei Gründen beanstandet. Die Einlassung des Angeklagten vom einvernehmlichen Geschlechtsverkehr – der zeitlich möglich gewesen wäre – wurde mit einer nicht tragfähigen Begründung ausgeschlossen. Zudem hätte die wichtigste Tatortspur – das Blut des Unbekannten am Tatmesser – bei der Frage, ob der Angeklagte der Täter war, eingehender gewürdigt werden müssen. Diese gewichtige Spur hatte nämlich nicht nur – was das Landgericht allein abhandelt – für die Frage einer gemeinschaftlichen Tat mit einem unbekannten Mittäter Gewicht. Sie konnte auch mit einer Tatausführung allein durch den unbekannten Spurenleger, möglicherweise mit einer anderen Form der Tatbeteiligung des Angeklagten, erklärt werden.
Urteil vom 25. Oktober 2001 – 1 StR 200/01
Karlsruhe, den 25. Oktober 2001
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Ergänzende Dokumente
Urteil des 1. Strafsenats vom 25.10.2001 - 1 StR 200/01 -
Beschluss des 1. Strafsenats vom 26.1.2000 - 1 StR 649/99 -