Der Bundesgerichtshof

5. Strafsenat: Verurteilung des DDR-Sportbundpräsidenten Manfred Ewald wegen Verantwortlichkeit für Doping rechtskräftig

Ausgabejahr 2001
Erscheinungsdatum 17.09.2001

Nr. 66/2001

Manfred Ewald, der von 1961 bis 1988 Präsident des Turn- und Sportbundes der DDR war, hatte sich vor dem Landgericht Berlin für seine maßgebliche Ausgestaltung der systematisch geheimgehaltenen Dopingpraxis der DDR verantworten müssen. Er wurde wegen Beihilfe zur Körperverletzung zum Nachteil von 20 Hochleistungssportlerinnen, denen ohne ihre Kenntnis mit der Folge von Gesundheitsschäden und -gefährdungen Anabolika verabreicht worden waren, unter Vorbehalt einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung – nach dem milderen Tatzeitrecht der DDR (§ 33 StGB-DDR) – verurteilt. Diese Verurteilung ist jetzt rechtskräftig, nachdem der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs Ewalds Revision durch einstimmigen Beschluß verworfen hat. Der geständige Mitangeklagte, ein leitender DDR-Sportarzt, hatte seine Verurteilung auf Bewährung unter Vorbehalt einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe nicht angefochten. Die der Verurteilung zugrundeliegende Auffassung, daß Taten der hier abgeurteilten Art als in der DDR systematisch begangene und nicht verfolgte Straftaten unverjährt geblieben sind, beruht auf einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2000.

Beschluß vom 5. September 2001 - 5 StR 330/01 -

Karlsruhe, den 17. September 2001

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Ergänzende Dokumente

Beschluss des 5. Strafsenats vom 5.9.2001 - 5 StR 330/01 -
Beschluss des 5. Strafsenats vom 5.9.2001 - 5 StR 330/01 -