3. Strafsenat: Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten
Ausgabejahr 2001
Erscheinungsdatum 30.03.2001
Nr. 26/2001
Nr. 26/2001
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluß des Kammergerichts in Berlin über die Ablehnung des Hauptverfahrens gegen Schindler wegen dessen terroristischer Aktivitäten in Berlin und die Anordnung seiner Freilassung aufgehoben.
Der Generalbundesanwalt hatte gegen Schindler, der vor kurzem vom Landgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 15. Februar 2001 vom Vorwurf der Beteiligung am OPEC –Überfall am 21. Dezember 1975 freigesprochen worden ist, Anklage wegen dessen Aktivitäten in der "Berliner Zelle" der Revolutionären Zellen in der Zeit von 1985 bis 1990 zum Kammergericht in Berlin erhoben. Darin wird ihm neben der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung, die auch die Beteiligung an den Schußwaffenattentaten auf den Leiter der Berliner Ausländerbehörde Hollenbach und den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher umfaßt, die Mitwirkung an dem Sprengstoffanschlag auf das Gebäude der Zentralen Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) in Berlin vorgeworfen. Das Kammergericht hat jedoch mit Beschluß vom 28. Februar 2001 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und den Angeschuldigten Schindler auf freien Fuß gesetzt, weil nach seiner Auffassung die gesamte Betätigung Schindlers in den Revolutionären Zellen in der Zeit von 1975 bis 1990 eine einzige Straftat darstellen würde, die folglich vom Landgericht insgesamt zum Urteilsgegenstand hätte gemacht werden müssen. Damit sei das Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gegeben.
Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben, weil durch das Abtauchen Schindlers im August 1978 ins Ausland und das Fehlen weiterer Tätigkeiten für die Revolutionären Zellen in der Zeit bis zumindest 1981 eine Unterbrechung in der Mitgliedschaft Schindlers in dieser Vereinigung eingetreten sei. Im übrigen sei die Frankfurter Gruppierung der Revolutionären Zellen, der Schindler von 1975 bis 1978 angehört hatte, und die "Berliner Zelle" wegen der zwischenzeitlichen Umstrukturierung und des Wandels in den Zielsetzungen bei den Revolutionären Zellen in den Jahren von 1976 bis 1981 nicht die gleiche terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB. Durch die Aufnahme der Aktivitäten für die "Berliner Zelle" im Jahr 1985 ist eine neue Tat begonnen worden, die folglich auch Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof den gegen Schindler bestehenden Haftbefehl wegen des Berliner Komplexes in Vollzug gesetzt.
Beschluß vom 30. März 2001 – StB 4 und 5/01
Karlsruhe, 30. März 2001
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Beschluss des 3. Strafsenats vom 30.3.2001 - StB 4/01 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 30.3.2001 - StB 5/01 -