Der Bundesgerichtshof

2. Strafsenat: Bundesgerichtshof lehnt in der "Leuna-Elf-Aquitaine-Affäre" Bestimmung des zuständigen Gerichts ab

Ausgabejahr 2000
Erscheinungsdatum 13.11.2000

Nr. 82/2000

Das Begehren eines Privatmannes auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft in der "Leuna-Elf-Aquitaine-Affäre" hat der Bundesgerichtshof durch unanfechtbaren Beschluß vom 18. Oktober 2000 zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof kann von Amts wegen das zuständige Gericht und damit zugleich die örtliche Staatsanwaltschaft dann bestimmen, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben. Denn im Inland stehen einerseits durch Tatorte und andererseits durch Wohnsitze der

- allgemein bekannten - beschuldigten Politiker und Geschäftsleute Gerichtsstände fest und sind damit ermittelt.

Können sich die Beamten der Staatsanwaltschaften verschiedener Länder nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der ihnen vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst (auf Antrag) der Generalbundesanwalt (vgl. § 143 Abs. 3 GVG).

Beschluß vom 18. Oktober 2000 - 2 ARs 280/00

Karlsruhe, den 13. November 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 2. Strafsenats vom 18.10.2000 - 2 ARs 280/00 -
Beschluss des 2. Strafsenats vom 5.9.2001 - 2 ARs 280/00 -