Der Bundesgerichtshof

VIII. Zivilsenat: Zur Formfreiheit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters

Ausgabejahr 2000
Erscheinungsdatum 07.06.2000

Nr. 40/2000

In einem vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu entscheidenden Fall hatte der Kläger einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung geschlossen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermietet war. Nach § 570b BGB steht dem Mieter in diesem Fall, wenn das Wohnungseigentum - wie hier - nach der Überlassung der Wohnung an ihn begründet wurde, ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Nachdem der Mieter auf dieses Recht hingewiesen worden war, setzte sich die beklagte Wohnungsbaugesellschaft, die sich schon vorher für die Wohnung interessiert hatte, mit ihm in Verbindung. Beide kamen überein, daß der Mieter sein Vorkaufsrecht zunächst ausüben und die aus dem Vorkaufsrecht erworbenen Ansprüche sodann an die Beklagte abtreten sollte. Dementsprechend machte der Mieter mit schriftlicher Erklärung von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch und trat seine Ansprüche an die Beklagte ab.

Der Kläger hat die Beklagte, die zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragen ist, auf Schadensersatz in Anspruch genommen und Übereignung der Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangt. Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint und die Klage abgewiesen.

In der Revisionsinstanz ging der Streit der Parteien nur noch darum, ob die Ausübung des Vorkaufsrechtes unwirksam ist, so daß der Kläger aus abgetretenem Recht des Verkäufers Rückübertragung der Eigentumswohnung verlangen kann. Dabei stellte sich die Frage, ob die Erklärung des Mieters, mit der dieser von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat, der nach § 313 Satz 1 BGB für den Grundstückskaufvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung bedurft hätte. Der Senat hat diese in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilte Frage verneint.

Urteil vom 7. Juni 2000 - VIII ZR 268/99

Karlsruhe, den 7. Juni 2000

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Ergänzende Dokumente

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 7.6.2000 - VIII ZR 268/99 -