Der Bundesgerichtshof

Richter am Bundesgerichtshof Werner Theune im Ruhestand

Ausgabejahr 2000
Erscheinungsdatum 31.03.2000

Nr. 19/2000

Nr. 19/2000

Am 31. März 2000 wird der Richter am Bundesgerichtshof Werner Theune in den Ruhestand treten.

Herr Theune wurde am 21. März 1935 in Göttingen geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1963 und sechzehnmonatiger Tätigkeit im Dienst der Bayerischen Inneren Verwaltung sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wurde er - im Ministerium bereits zum Regierungsrat ernannt - zum 01. Februar 1965 in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz versetzt, zum Staatsanwalt ernannt und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Schweinfurt zugewiesen. Das erste richterliche Amt wurde ihm im Februar 1968 mit der Ernennung zum Oberamtsrichter beim Amtsgericht Königshofen i. Grabfeld übertragen. Im Juli 1972 folgte die Berufung zum Richter am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht Bamberg.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Theune im August 1979 ernannt. Er gehört seitdem dem 2. Strafsenat an. Von 1980 bis 1993 war er daneben Mitglied des Kartellsenats, für den er von 1992 bis 1993 in den Großen Senat entsandt war. Als Mitglied des 2. Strafsenats gehörte er von 1995 bis 1998 dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Seit 1995 ist er auch Mitglied des Großen Senats für Strafsachen.

In der Senatsarbeit gilt das besondere Interesse von Herrn Theune den Problemen von Schuld- und Schuldfähigkeit und den für die Praxis der Strafrechtspflege überaus wichtigen Fragen der Rechtsfolgen der Tat. Vor allem auf diesem Gebiet hat sich Herr Theune als vielgefragter Referent auf Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Verteidiger einen Namen gemacht. Hervorzuheben sind darüber hinaus die Verdienste, die sich Herr Theune - unter anderem als Mitgeschäftsführer der Gesellschaft zur Herausgabe der Sammlung "BGH-Rechtsprechung" - um die systematische Erschließung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auch mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erworben hat.

Karlsruhe, den 31. März 2000

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