Der Bundesgerichtshof

I. Zivilsenat: Ballermann / Markenrecht

Ausgabejahr 2000
Erscheinungsdatum 25.02.2000

Nr. 16/2000

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in einem Streit über die Verwendung der Bezeichnung "Ballermann-Balneario 6" für Liköre entschieden. Hintergrund sind auch durch Medienberichte bekannt gewordene feuchtfröhliche Urlaubsparties im sog. "Ballermann" (richtig: Strandcafé "Balneario 6") in Arenal auf Mallorca und ebenso bekannte entsprechend bezeichnete "Nachfolgeparties" u.a. im Ruhrgebiet.

Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Mitinhaber der u.a. für alkoholische Getränke eingetragenen Marke "Ballermann 6" hat gegen ein Hersteller- und Vertriebsunternehmen auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Ballermann Balneario 6" für alkoholische Getränke sowie auf Auskunftserteilung und Schadensersatz geklagt. Das beklagte Unternehmen hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der von ihm verwendeten Bezeichnung und der Marke "Ballermann 6" in Abrede gestellt. Das Landgericht Bochum hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat sie dagegen wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat den Unterlassungsanspruch für begründet erachtet. Er hat eine Markenverletzung bejaht und dabei berücksichtigt, daß viele Verbraucher das Strandcafé "Ballermann" auf Mallorca kennen und es sich daher für alkoholische Getränke um eine durchaus einprägsame Marke handelt. Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr spielte eine Rolle, daß die Verbraucher dazu neigen, längere Marken, wie die hier angegriffene Bezeichnung "Ballermann-Balneario 6", auf ihren bekannten Kern, hier "Ballermann", zu verkürzen.

Ob dem Kläger auch Schadensersatzansprüche zustehen, muß das Oberlandesgericht noch prüfen.

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Ergänzende Dokumente

Urteil des I. Zivilsenats vom 24.2.2000 - I ZR 168/97 -