Der Bundesgerichtshof

5. Strafsenat: Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

Ausgabejahr 2000
Erscheinungsdatum 17.02.2000

Nr. 12/2000

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Sportarztes gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung durch das Landgericht Berlin zu einer Geldstrafe durch Beschluß als unbegründet verworfen. Gegenstand der Verurteilung ist die Mitwirkung des Angeklagten an der Verabreichung von Dopingmitteln an neun minderjährige Hochleistungsschwimmerinnen in den Jahren 1975 bis 1984 in der DDR. Die Mädchen und ihre Eltern waren über die Dopingvergabe nicht unterrichtet worden. Der Einsatz der Anabolika führte zu Störungen im Hormonhaushalt und Fettstoffwechsel, barg zudem die Gefahr gravierender, auch irrevisibler Nebenfolgen. So sind auch bei mehreren der betroffenen Sportlerinnen signifikante Folgeschäden in Form von Stimmvertiefung, virilisierender Behaarung und Leberschäden aufgetreten.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung gebilligt, daß Fälle des staatlich zentral gelenkten Einsatzes gesundheitsgefährdender Dopingmittel gegen nicht eingeweihte Minderjährige in der DDR bis zum Eintritt der deutschen Einheit nicht verjährt sind.

Beschluß vom 9. Februar 2000 - 5 StR 451/99 –

Karlsruhe, den 17. Februar 2000

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Ergänzende Dokumente

Beschluss des 5. Strafsenats vom 9.2.2000 - 5 StR 451/99 -