Der Bundesgerichtshof

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Revisionshauptverhandlung am 28. August 2024, 10.30 Uhr, im Verfahren 2 StR 54/24 (Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagungvon Coronaschutzmaßnahmen)

Datum: 28.08.2024
Akkreditierungsschluss: 27.08.2024 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 28. August 2024 über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das am 23. August 2023 ergangene Urteil des Landgerichts Erfurt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge und einer auf die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gestützten Verfahrensrüge gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer.

Die Revisionshauptverhandlung findet am Mittwoch, dem 28. August 2024, 10.30 Uhr, im Sitzungssaal Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe statt.

Vorinstanz:

LG Erfurt - Urteil vom 23. August 2023 - 2 KLs 542 Js 11498/21Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 28. August 2024 über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das am 23. August 2023 ergangene Urteil des Landgerichts Erfurt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge und einer auf die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gestützten Verfahrensrüge gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer.

Die Revisionshauptverhandlung findet am Mittwoch, dem 28. August 2024, 10.30 Uhr, im Sitzungssaal Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe statt.

Vorinstanz:

LG Erfurt - Urteil vom 23. August 2023 - 2 KLs 542 Js 11498/21

Akkreditierungsbedingungen

Verkündungstermin am 11. September 2024 um 08:30 Uhr in Sachen I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23 (urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete) (Verhandlung: 27.06.2024)

Datum: 11.09.2024
Akkreditierungsschluss: 10.09.2024 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren zu entscheiden, ob die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien verletzt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das Nutzungsrechte an Fotos lizenziert.

Die Beklagte im Verfahren I ZR 139/23 erwarb über eine Internetseite eine Fototapete, auf der eine Fotografie abgedruckt ist, an der die Klägerin Rechte beansprucht. Die Beklagte ließ die Tapete an einer Wand in ihrem Haus anbringen, die in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt zu sehen war.

Die Beklagte im Verfahren I ZR 140/23 stellte ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines von ihrem Ehemann betriebenen Tenniscenters auf ihrer eigenen Internetseite ein. Auf dem Bildschirmfoto ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv die Klägerin Rechte beansprucht.

Der Beklagte im Verfahren I ZR 141/23 verwendete eine Fototapete mit einem Bildmotiv, an dem die Klägerin Rechte beansprucht, als Wandtapete in einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels. Die Wandtapete ist auf einem Foto abgebildet, mit dem der Beklagte seine Dienstleistungen auf Hotelportalen im Internet bewirbt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Verwendung der Fototapeten im Internet verletze die ihr nach ihrer Darstellung vom Fotografen übertragenen Rechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten sowie im Verfahren I ZR 141/23 zusätzlich auf Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2, §§ 16, 19a UrhG noch ein Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG zu. Eingriffe in urheberrechtliche Nutzungsrechte schieden aus, weil die Beklagten mit dem Erwerb des Sacheigentums an den Fototapeten zugleich durch schlüssiges Verhalten ein einfaches Nutzungsrecht erworben hätten. Dieses berechtige sie, in dem Raum, in dem die Tapeten angebracht worden seien, Lichtbilder oder Videos der Tapeten mit den darauf abgedruckten Fotografien anzufertigen und diese zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Verletzungshandlung sei zudem durch eine schlüssig erklärte Einwilligung des Rechteinhabers ausgeschlossen. Jedenfalls stehe den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Ansprüche könnten auch nicht aus einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts aus § 13 UrhG hergeleitet werden, weil der Fotograf im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten durch schlüssiges Verhalten auf dieses Recht verzichtet habe.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Vorinstanzen:

im Verfahren I ZR 139/23
AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 65/22
LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 23/22

im Verfahren I ZR 140/23
AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 62/22
LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 24/22

im Verfahren I ZR 141/23
AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 64/22
LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 25/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 13 UrhG

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 16 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. […]

§ 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]

§ 97a UrhG

[…]
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. […]

Akkreditierungsbedingungen

Verkündungstermin am 11. September 2024 um 08:30 Uhr in Sachen I ZR 168/23 (Reichweite des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs) (Verhandlung: 27.06.2024)

Datum: 11.09.2024
Akkreditierungsschluss: 10.09.2024 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch eines Verbraucherverbands die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher umfasst.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen. Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge gemäß seiner wie folgt lautender Nutzungsbedingungen an: "Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig."

Der Kläger hält die Erhebung einer Rückerstattungsgebühr für unlauter und nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der einbehaltenen Gebühren an die betroffenen Verbraucher in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der durch den Beklagten einbehaltenen Gebühren an die betroffenen Verbraucher zu. Die Klausel über die Erhebung einer Rückerstattungsgebühr sei zwar als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da der Beklagte mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungsfähige Leistung erbringe, sondern eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung erfülle. Die Verwendung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung stelle auch eine unlautere geschäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG dar. Der im Grundsatz bestehende (Folgen-)Beseitigungsanspruch des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erstrecke sich jedoch nicht auf die Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Geldbeträge an die Verbraucher. Der wettbewerbsrechtlich relevante Störungszustand liege in einer Fehlvorstellung der Verbraucher über den Vertragsinhalt; er werde beendet, wenn diese über ihr Recht zur Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge in Kenntnis gesetzt würden. Eine solche Information der betroffenen Verbraucher habe der Kläger aber nicht beantragt. Die begehrte Rückzahlung berühre hingegen nicht die vom Schutzzweck des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs umfassten Kollektivinteressen der Verbraucher, sondern falle unter den Schutzzweck individueller Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nicht anders verhalte es sich, soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine Irreführung der Verbraucher stütze.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Vorinstanzen:

LG Rostock - Urteil vom 15. Dezember 2020 - 3 O 1091/19
OLG Rostock - Urteil vom 15. November 2023 - 2 U 15/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. […]

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: […]
3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, […]

§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].

Akkreditierungsbedingungen

Verhandlungstermin am 18. September 2024, 9.00 Uhr, in der Sache IV ZR 436/22 (Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung)

Datum: 18.09.2024
Akkreditierungsschluss: 17.09.2024 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 18. September 2024 über Fragen der Überschussbeteiligung in einer Rentenversicherung verhandeln. Zudem streiten die Parteien über die Wirksamkeit diverser Regelungen in den vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung von Rentenversicherungsverträgen in einem von der Beklagten angebotenen Tarif. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten in diesem Tarif praktizierte Überschussbeteiligung. In ihr sieht er einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV). Hintergrund ist, dass die Beklagte Versicherungsnehmern in dem Tarif eine höhere Überschussbeteiligung zuteilt als jenen, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2016 in anderen Tarifen eine Rentenversicherung mit einem höheren Rechnungszins abgeschlossen haben.

Der Kläger macht geltend, aus § 6 MindZV ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, die für die Bedienung der einzelnen Verträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden. Zudem sieht er den aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 138 Abs. 2 VAG) durch die Praxis verletzt, bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Die Parteien streiten daneben über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen, unter anderem über eine Regelung, nach der die Abschluss- und Verwaltungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, sowie über die Bestimmungen zum sog. Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung verurteilt. Die von der Beklagten praktizierte Beteiligung der Versicherungsverträge unterschiedlicher Tarifgenerationen an den Überschüssen hat es hingegen als wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung weiterer Teilklauseln in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungs-informationen verurteilt; die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie - soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist - ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 26. März 2020 - 11 O 214/18
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 U 117/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …
(2) 1Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. …

§ 169 Rückkaufswert


(3) 1Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelugen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. …

(5) 1Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. 2Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung


(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
(in der Fassung vom 19. Juli 2017, gültig bis 16. Juli 2020)
§ 6 Kapitalanlageergebnis

(1) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen …

Akkreditierungsbedingungen


Verhandlungstermin am 20. September 2024 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 243/23 (Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Errichtung der Anlage nach Insolvenz des Bauträgers?)

Datum: 20.09.2024
Kameraöffentlichkeit: Noch offen

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die (erstmalige) Errichtung der Wohnungseigentumsanlage verlangt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das Grundstück war mit einer Abbruchimmobilie bebaut. Diese sollte durch eine – inzwischen insolvente – Generalbauunternehmerin abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden. Das Bauvorhaben kam bereits während der Abrissarbeiten zum Stillstand. Die Beschlussanträge der Klägerin, die Verwalterin zu beauftragen, Angebote für die restlichen Abrissarbeiten, die Abdichtung der Nachbargiebel und die Erstellung der Ausführungspläne für das Objekt einzuholen, die Aufträge zu vergeben und die Arbeiten durchführen zu lassen sowie eine Sonderumlage zu erheben, wurden in einer Eigentümerversammlung vom 16. September 2021 abgelehnt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit der Klage verlangt die Klägerin die gerichtliche Ersetzung der beantragten Beschlüsse. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr teilweise stattgegeben. Danach gilt als beschlossen, dass ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Kosten für den Abriss des Bestandsgebäudes und die Errichtung des Gemeinschaftseigentums eingeholt, die Verwalterin mit der Einholung von Angeboten für das Gutachten beauftragt und die Beklagte zur Beschlussfassung über die Vergabe des Gutachtenauftrags und dessen Finanzierung verpflichtet wird. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums. Die Klägerin könne deshalb auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 WEG die Ersetzung entsprechender Beschlüsse verlangen. Weil eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Gesetz unauflöslich sei, entspreche es ordnungsmäßiger Verwaltung, zumindest das Gemeinschaftseigentum zu errichten; für die Errichtung der Sondereigentumseinheiten seien die Wohnungseigentümer anschließend selbst verantwortlich. Die Errichtungspflicht entfalle nur dann, wenn die Errichtung der Anlage durch die Wohnungseigentümer unzumutbar sei. Für eine sachgerechte Entscheidung über die Frage der Unzumutbarkeit fehle bislang aber die Tatsachengrundlage. Zunächst müssten deshalb die voraussichtlichen Kosten für den Abriss und die Neuerrichtung ermittelt werden. Um das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer zu wahren, könne das Gericht vorerst nur einen Beschluss über die Einholung eines Gutachtens zu den voraussichtlichen Kosten ersetzen. Auf dieser Grundlage könnten die Wohnungseigentümer dann entscheiden, ob die Errichtung der Anlage ausnahmsweise unzumutbar erscheine.

Die beklagte Gemeinschaft meint dagegen, dass das Landgericht die Besonderheiten des sogenannten „stecken gebliebenen“ Baus nicht hinreichend berücksichtige. In entsprechender Anwendung von § 22 WEG könne die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums nur verlangt werden, wenn es bereits zu mehr als der Hälfte seines Werts errichtet sei. Jedenfalls aber sei der Ersetzungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt.

Vorinstanzen:

AG Koblenz - Urteil vom 18. Mai 2022 - 133 C 1875/21 WEG
LG Koblenz - Urteil vom 20. November 2023 - 2 S 29/22 WEG

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 WEG:

„(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2. …
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
(3) …
(4) …“

§ 22 WEG:

„Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.“

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

„Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage)“.

Akkreditierungsbedingungen

Verkündung am 25. September 2024, 11.00 Uhr in der Herrenstraße 45 a im Saal E 101 im Verfahren 3 StR 32/24 (Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung) (Verhandlung: 22.8.2024)

Datum: 25.09.2024
Kameraöffentlichkeit: Noch offen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 22. August 2024 über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein am 10. August 2023 verkündetes Urteil des Landgerichts München II.

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen habe die Angeklagte zwar den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden als historische Tatsache geleugnet. Da sie dies aber im Zusammenhang mit einem Steuerverfahren in einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben getan und lediglich mit einer Kenntnisnahme durch die mit der Sachbearbeitung betrauten Personen gerechnet habe, liege keine Tathandlung des § 130 Strafgesetzbuch vor. Insbesondere sei kein Verbreiten im Sinne des Straftatbestandes gegeben.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch.

Die Revisionshauptverhandlung vor dem für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs findet am Donnerstag, dem 22. August 2024, 9.30 Uhr, im Sitzungssaal Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe statt.

Vorinstanz:

Landgericht München II - Urteil vom 10. August 2023 - 4 KLs 11 Js 44491/21

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 22. August 2024 über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein am 10. August 2023 verkündetes Urteil des Landgerichts München II.

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen habe die Angeklagte zwar den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden als historische Tatsache geleugnet. Da sie dies aber im Zusammenhang mit einem Steuerverfahren in einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben getan und lediglich mit einer Kenntnisnahme durch die mit der Sachbearbeitung betrauten Personen gerechnet habe, liege keine Tathandlung des § 130 Strafgesetzbuch vor. Insbesondere sei kein Verbreiten im Sinne des Straftatbestandes gegeben.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch.

Die Revisionshauptverhandlung vor dem für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs findet am Donnerstag, dem 22. August 2024, 9.30 Uhr, im Sitzungssaal Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe statt.

Vorinstanz:

Landgericht München II - Urteil vom 10. August 2023 - 4 KLs 11 Js 44491/21

Akkreditierungsbedingungen

Verhandlungstermin am 8. Oktober 2024 um 10.30 Uhr in Sachen VI ZR 7/24 und VI ZR 22/24 (Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk Facebook, sog. Scraping)

Datum: 08.10.2024
Kameraöffentlichkeit: Noch offen

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat verhandelt am 8. Oktober 2024 über zwei Revisionen, in denen sich die Frage stellt, welche Ansprüche Betroffenen zustehen, deren Daten im Rahmen eines sog. Scrapings von unbekannten Dritten erlangt und im Internet verbreitet wurden.

VI ZR 22/24

Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. Unbekannte Dritte hatten sich zuvor den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Beklagte es in Abhängigkeit von den Suchbarkeits-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ermöglicht, dass dessen Facebook-Profil mithilfe seiner Telefonnummer gefunden werden kann. Die unbekannten Dritten luden mit Hilfe automatisierter Tools über die Kontakt-Import-Funktion der Beklagten in großem Umfang Telefonnummern hoch, führten diese, sofern sie mit einem Nutzerkonto verknüpft waren, mit den dort verbundenen öffentlich zugänglichen Daten zusammen und griffen diese Daten sodann ab (sog. Scraping).

Von diesem Scraping-Vorfall waren auch Daten des Klägers (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Land und Geschlecht) betroffen, die auf diese Weise auch mit dessen Telefonnummer verknüpft wurden. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um eine Ausnutzung der Kontakt-Tools zu verhindern. Ihm stehe wegen des erlittenen Ärgers und des Kontrollverlusts über seine Daten Ersatz für immaterielle Schäden zu. Er habe Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen erlitten. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm in diesem Zusammenhang auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch. Die Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt, weil weder ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliege noch dem Kläger ein kausaler Schaden entstanden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Im Umfang der Berufungszurückweisung verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seine ursprünglich geltend gemachten Ansprüche weiter.

VI ZR 7/24

In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall macht ein weiterer Kläger geltend, im Rahmen seiner Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook seien durch unbekannte Dritte im Wege des Scrapings persönliche Daten (Telefonnummer, Facebook-ID, Name, Wohnort, Land und Arbeitgeber) abgeschöpft und im Darknet veröffentlicht worden. Er begehrt den Ersatz immateriellen Schadens, weil die Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen und seine Daten nicht ausreichend geschützt habe. Er habe einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten und verbleibe in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über den Missbrauch seiner Daten. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm in diesem Zusammenhang alle künftigen Schäden zu ersetzen, und macht weitere Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

VI ZR 22/24

LG Heilbronn - Urteil vom 3. März 2023 - 1 O 27/22
OLG Stuttgart - Urteil vom 13. Dezember 2023 - 4 U 51/23

VI ZR 7/24

LG Köln - Urteil vom 31. Mai 2023 - 28 O 138/22
OLG Köln - Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 108/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
(…)
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
(…)

Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(…)

Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(…)

§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Akkreditierungsbedingungen

Verkündungstermin am 23. Oktober 2024 um 8.45 Uhr in Sachen I ZR 67/23 (Urheberrechtliche Zulässigkeit von Bildaufnahmen mittels einer Drohne) (Verhandlung: 11.7.2024)

Datum: 23.10.2024
Akkreditierungsschluss: 22.10.2024 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken der Panoramafreiheit unterfallen.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Bei den Installationen handele es sich um Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Durch die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen dieser Werke habe die Beklagte in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß §§ 16, 17 UrhG eingegriffen. Der Eingriff sei nicht durch die Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) gedeckt. Danach seien nur Aufnahmen aus Perspektiven zulässig, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus böten. Die Perspektive mittels einer Drohne aus dem Luftraum sei davon nicht erfasst, weil der Mensch den Luftraum allein mit seinen naturgegebenen Fortbewegungsmöglichkeiten ohne technische Hilfsmittel nicht erreichen könne.

Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG Bochum - Urteil vom 18. November 2021 - I-8 O 97/21
OLG Hamm - Urteil vom 27. April 2023 - I-4 U 247/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]

§ 16 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. […]

§ 17 UrhG

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. […]

§ 59 UrhG

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. […]

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]

Karlsruhe, den 5. März 2024

Akkreditierungsbedingungen


Verkündungstermin am 7. November 2024, 9.00 Uhr, Sachen I ZR 131/23 (urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers) (Verhandlung: 25.7.2024)

Datum: 07.11.2024
Akkreditierungsschluss: 06.11.2024 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Werbeblockers zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Sie ist Pächterin mehrerer Online-Portale. Die Beklagte zu 1 vertreibt ein Plug-in für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Die Klägerin macht - soweit für das Verfahren noch von Bedeutung - geltend, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden.
Bei Aufruf der Webseiten durch den Webbrowser wird die HTML-Datei in den Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers übertragen. Zur Anzeige der HTML-Datei interpretiert der Webbrowser ihren Inhalt, wobei er zusätzliche Datenstrukturen anlegt. Die Klägerin sieht in der Beeinflussung dieser Datenstrukturen durch den Werbeblocker eine unberechtigte Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat - soweit für das Verfahren noch von Interesse - ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Dateien, die beim Webseitenaufruf an den Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm nach § 69a UrhG geschützt seien und die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte verfüge. Die vom Werbeblocker erzeugten Vorgänge nach der Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher stellten keine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG dar. Die Beeinflussung des Programmablaufs durch externe Befehle sei ohne Veränderung der Programmsubstanz oder Herstellung einer abgeänderten Vervielfältigung keine Umarbeitung des Programms. Der Werbeblocker wirke lediglich auf die vom Browser erzeugten Datenstrukturen ein, die im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments als temporäres Zwischenergebnis bei Ausführung der Webseitenprogrammierung berechnet würden. Dies sei nur ein Eingriff in den Programmablauf und nicht in die Programmsubstanz.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche wegen der behaupteten Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG weiter.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 14. Januar 2022 - 308 O 130/19 - GRUR-RR 2022, 253
OLG Hamburg - Urteil vom 24. August 2023 - 5 U 20/22 - GRUR 2023, 1688

Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:

§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. […]

§ 69c Nr. 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: […]
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; […]

Akkreditierungsbedingungen


Verhandlungstermin am 19. November 2024, 10.00 Uhr, Sitzungssaal E 101 - XI ZR 139/23, XI ZR 202/23 und XI ZR 205/23 - (Rückzahlung von Kontoführungsentgelten)

Datum: 19.11.2024
Kameraöffentlichkeit: Noch offen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen von drei Revisionen über die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten zu entscheiden haben, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart wurden.

Sachverhalt:

Die Kläger begehren in den drei Klageverfahren jeweils Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkassen jeweils enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungs-fiktionsklausel).

In dem Verfahren XI ZR 139/23 informierte die Beklagte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für sein Girokonto ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte zu zahlen seien. Sie erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Kontoführung in Höhe von monatlich 3,50 € und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 €. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 €.
In dem Verfahren XI ZR 202/23 führte die Beklagte für den Kläger ein Girokonto, für das sie zunächst keine Entgelte berechnete. Am 23. Oktober 2007 schlossen die Parteien eine Rahmenvereinbarung über die Teilnahme des Klägers am Online-Banking, die sich auf alle bestehenden und zukünftigen Konten und Depots des Klägers bezieht und nach der ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten. Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das damals geltende Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, in dem ein Kontoführungsentgelt in Höhe von monatlich 5,25 € bestimmt ist. Im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung erhöhte die Beklagte - gestützt auf die Zustimmungsfiktionsklausel - das Kontoführungsentgelt, ohne dass der Kläger den geänderten Bedingungen aktiv zustimmte. Im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2015 berechnete die Beklagte für die Kontoführung ein Entgelt in Höhe von monatlich 5,25 €, von Juli 2015 bis Juni 2019 in Höhe von monatlich 7,90 € und von Juli 2019 bis Dezember 2021 in Höhe von monatlich 9,90 €. Die Kontoführungsentgelte buchte sie jeweils am Monatsende von dem Girokonto des Klägers ab. Dieser widersprach im Jahr 2021 den ihm berechneten Entgelten. Mit seiner Klage begehrt er Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 896,70 €.

In dem Verfahren XI ZR 205/23 führte die Beklagte für die Klägerin ein Girokonto, für das sie ebenfalls zunächst keine Entgelte berechnete. Im Verlauf der Geschäftsbeziehung erhob und erhöhte die Beklagte - gestützt auf die Zustimmungsfiktionsklausel - Kontoführungsentgelte, ohne dass die Klägerin den geänderten Bedingungen aktiv zustimmte. Im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2015 berechnete die Beklagte der Klägerin für die Kontoführung ein Entgelt in Höhe von monatlich 5,25 €, von Juli 2015 bis Juni 2019 in Höhe von monatlich 7,90 € und von Juli 2019 bis November 2021 in Höhe von monatlich 9,90 €. Die Klägerin konnte die Entgelte den jeweils zum Monatsende erstellten Saldoabschlüssen entnehmen. Im Jahr 2021 widersprach sie den ihr berechneten Entgelten. Mit ihrer Klage begehrt sie Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 886,80 €.

Prozessverlauf:

Die Kläger halten die Vereinbarungen über die Kontoführungsentgelte für unwirksam, weil sie ihnen nicht zugestimmt hätten. Die Beklagten haben jeweils die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Landgerichte haben entschieden, dass die Beklagten die Erhebung der Entgelte zwar nicht auf die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel stützen könnten. Dem Kontoinhaber sei es jedoch verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Entgeltabreden zu berufen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Abrechnung, in der das Entgelt erstmals geltend gemacht worden sei, beanstandet habe. Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte „Dreijahreslösung“ sei auf die Rückforderung von Kontoführungsentgelten übertragbar. Danach habe der Kläger in dem Verfahren XI ZR 139/23 keinen Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten, weil er deren Erhebung erst nach Ablauf von drei Jahren beanstandet habe. In dem Verfahren XI ZR 202/23 könne der Kläger Rückzahlung von 44 € beanspruchen. In dem Verfahren XI ZR 205/23 müsse die Beklagte 42 € an die Klägerin zurückzahlen.

Die Kläger verfolgen ihr Klagebegehren mit der Revision jeweils weiter, soweit die Landgerichte die Klagen abgewiesen haben. Sie wenden sich gegen die Anwendung der Dreijahreslösung.

Der XI. Zivilsenat wird über die drei Revisionen der Kläger am 19. November 2024 verhandeln.

Vorinstanzen in dem Verfahren XI ZR 139/23:

Amtsgericht Ingolstadt - Urteil vom 11. August 2022 - 13 C 1691/21
Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 23. Juni 2023 - 13 S 1539/22 p

und

Vorinstanzen in dem Verfahren XI ZR 202/23:

Amtsgericht Wuppertal - Urteil vom 10. Januar 2023 - 35 C 323/21
Landgericht Wuppertal - Urteil vom 25. Oktober 2023 - 8 S 4/23

und

Vorinstanzen in dem Verfahren XI ZR 205/23:

Amtsgericht Wuppertal - Urteil vom 8. Dezember 2022 - 31 C 167/21
Landgericht Wuppertal - Urteil vom 25. Oktober 2023 - 8 S 1/23

Akkreditierungsbedingungen


Verkündungstermin am 21. November 2024, 8.45 Uhr - Saal H 123, in Sachen I ZR 135/23 (Zulässigkeit von Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort an Herausgeber und Förderungsfonds - Herausgeberanteil) (Verhandlung: 25.7.2024)

Datum: 21.11.2024
Akkreditierungsschluss: 20.11.2024 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Verwertungsgesellschaft Wort berechtigt ist, Herausgeber und ihren Förderungsfonds Wissenschaft an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber zu beteiligen.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat sich zudem die Rechte eines Autors von Sachbüchern (im Folgenden: Zedent) abtreten lassen. Der Kläger hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen, der Zedent im Jahr 1993. Darin haben sie der Beklagten die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung zur Wahrnehmung übertragen.

Der Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht dagegen, dass die Beklagte Herausgeber und ihren Förderungsfonds Wissenschaft entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans und ihrer Satzung an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligt und dadurch den Anteil des Klägers und des Zedenten an diesen Einnahmen schmälert.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Feststellungsanträge in vollem Umfang stattgegeben und die begehrte Auskunft teilweise zugesprochen.

Das Oberlandesgericht hat die Klage nur hinsichtlich der an den Kläger abgetretenen Ansprüche als begründet angesehen und sie im Übrigen abgewiesen. Die im Verteilungsplan und der Satzung der Beklagten vorgesehene Beteiligung von Herausgebern und ihres Förderungsfonds Wissenschaft sei als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des bis zum 31. Mai 2016 geltenden § 7 Satz 1 UrhWahrnG sowie des seither geltenden § 27 Abs. 1 VVG unvereinbar sei. Danach habe die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte zu verteilen.
Die Ausschüttungsregelung für Herausgeber sei zu weit gefasst, spiegele die Schutzvoraussetzungen für Sammelwerke gemäß § 4 Abs. 1 UrhG sowie für wissenschaftliche Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte im Sinne von § 70 UrhG nicht ausreichend wider und lasse Ausschüttungen auch an Nichtberechtigte zu.

Die Beteiligung des Förderfonds Wissenschaft der Beklagten sei nicht durch die Befugnis des § 32 Abs. 2 VVG gedeckt, wonach die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen einrichten solle, weil auch diese Vorschrift Zahlungen lediglich an Berechtigte, nicht aber Dritte gestatte, und nicht sichergestellt sei, dass der Förderfonds Wissenschaft lediglich Zahlungen an Berechtigte vornehme.
Die Klage sei allerdings nur hinsichtlich der Ansprüche des Zedenten begründet, weil im von der Klage erfassten Zeitraum lediglich dieser, nicht jedoch der Kläger Ausschüttungen von der Beklagten erhalten habe.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte möchte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Mit seiner Anschlussrevision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 4. Oktober 2021 - 42 O 13841/19
OLG München - Urteil vom 27. Juli 2023 - 29 U 7919/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder […]

§ 7 Satz 1 UrhWahrnG (in Kraft bis zum 31. Mai 2016)

Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. […]

§ 27 Abs. 1 VGG (in Kraft ab dem 1. Juni 2016)

(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). […]

§ 32 VGG

[…]
(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten. […]

§ 4 UrhG

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. […]

§ 70 UrhG

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden. […]

Akkreditierungsbedingungen

Verhandlungstermin am 19. Dezember 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 186/17 (Befugnis von Verbraucherschutzverbänden zur Verfolgung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht)

Datum: 19.12.2024
Akkreditierungsschluss: 18.12.2024 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erneut über die Frage, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Sachverhalt:

Die in Irland ansässige Beklagte, die Meta Platform Ireland Limited (vormals Facebook Ireland Limited), betreibt das soziale Netzwerk "Facebook". Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein "App-Zentrum", in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr." Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."

Der Kläger ist der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er beanstandet die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung. Er hält sich zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der Klage vor den Zivilgerichten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für befugt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 28. Mai 2020 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum I).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 28. April 2020 (C-319/20 - Meta Platforms Ireland) entschieden, Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sei dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben könne, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegenstehe, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen könne (EuGH, Urteil vom 28. April 2022, C-319/20, GRUR 2022, 920 = WRP 2022, 684 - Meta Platforms Ireland).

Der Bundesgerichtshof hat in der Folge das Verfahren durch Beschluss vom 10. November 2022 erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die infolge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 2020 klärungsbedürftig gewordene weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien (BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17, GRUR 2023, 193 = WRP 2023, 189 - App-Zentrum II).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu nunmehr mit Urteil vom 11. Juli 2024 (C-757/22 - Meta Platform Ireland, juris) entschieden, Art. 80 Abs. 2 DSGVO sei dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, wonach eine befugte Einrichtung, um eine Verbandsklage im Sinne dieser Bestimmung erheben zu können, geltend machen müsse, dass ihres Erachtens die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte einer betroffenen Person "infolge einer Verarbeitung" im Sinne dieser Bestimmung verletzt worden seien, erfüllt sei, wenn sich diese Einrichtung darauf berufe, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschehe und auf einer Missachtung der Pflicht beruhe, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO obliege, der betroffenen Person spätestens bei dieser Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Der Bundesgerichtshof hat nun Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, 19. Dezember 2024, 9:00 Uhr, anberaumt.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 28. Oktober 2014 - 16 O 60/13
Kammergericht Berlin - Urteil vom 22. September 2017 - 5 U 155/14

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Beseitigung und Unterlassung

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: […]
3. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, […]

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG Anspruchsberechtige Stellen

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, […]

Artikel 80 Abs. 1 und 2 DSGVO Vertretung von betroffenen Personen

(1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Akkreditierungsbedingungen

Hinweise für Medienvertreter

Aufnahmen vom Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal

Wollen Sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder Verkündung Fotos oder Filmaufnahmen vom Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal machen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an pressestelle@bgh.bund.de mit. Bitte geben Sie außer den Namen aller Personen, die sich auf dem Gelände des Bundesgerichtshofs aufhalten werden, auch das Kennzeichen des mitgeführten Fahrzeugs an.

Aufnahmen von der Entscheidungsverkündung

Ton- und Filmaufnahmen (nicht: Fotos) von der Entscheidungsverkündung sind nur möglich, wenn die „Ampel“ bei den Terminhinweisen auf Grün gestellt ist. Aufnahmen dürfen nur durch Medienvertreter gemacht werden, die sich für die Fertigung von Aufnahmen erfolgreich akkreditiert haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Akkreditierungsbedingungen. Bitte benutzen Sie das Online-Formular.

Befindet sich die „Ampel“ noch auf Gelb und haben Sie Interesse, Ton- oder Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung zu fertigen, teilen Sie dies bitte per E-Mail an pressestelle@bgh.bund.de mit. Ihre Mail wird an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des jeweiligen Senats weitergeleitet. Dort wird dann entschieden, ob die „Ampel“ auf Grün gestellt wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Pressestelle, die Sie gerne unterstützt. Sie erreichen sie telefonisch unter +49 721 159-5013 bzw. -5521 oder per E-Mail an pressestelle@bgh.bund.de.

Datenschutz

Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.

Zusatzinformationen

Kontakt



Bundesgerichtshof
– Pressestelle –
Angela Haasters
Telefon: +49 721 159-5013
Sylvia Reichmuth
Telefon: +49 721 159-5521
76125 Karlsruhe
Fax: +49 721 159-5501
E-Mail: pressestelle@bgh.bund.de