Der Bundesgerichtshof

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Verhandlungstermin am 7. Mai 2025 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 74/24 (Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel)

Datum: 07.05.2025
Akkreditierungsschluss: 06.05.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Gewährung von Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Verband, der die berufsständischen Interessen der in Bayern ansässigen Apotheker vertritt. Die Beklagte ist ein in den Niederlanden ansässiges Pharmaunternehmen. Sie reimportierte in den Jahren 2012 und 2013 verschreibungspflichtige Medikamente, die ihr von deutschen Pharmagroßhändlern geliefert wurden, indem sie diese nach Einreichung einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung per Post an in Deutschland ansässige Patienten abgab. Die Beklagte warb zum einen damit, Patienten bei der Einlösung eines Rezepts einen direkt mit dem Rechnungsbetrag verrechneten Bonus in Höhe von 3 € pro Medikament, insgesamt aber höchstens 9 € pro Rezept, zu zahlen. Zum anderen warb die Beklagte damit, bei der Einlösung eines Rezepts eine Prämie in einer Höhe von bis zu 9 € zu zahlen, wenn der Patient sich bereit erklärte, durch Ausfüllen eines Formulars oder durch Beantwortung von Fragen im Rahmen eines Telefonats einen Arzneimittelcheck zu absolvieren.

Der Kläger ist der Auffassung, die Gewährung von Boni verstoße gegen die Arzneimittelpreisbindung und sei wettbewerbswidrig. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes der angegriffenen Werbemaßnahmen gegen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung zu. Die von der Beklagten gewährten Boni stellten sich aus Sicht der angesprochenen Kunden als unmittelbarer Preisnachlass auf den eigentlichen Apothekenabgabepreis dar und verstießen gegen § 4 Nr. 11 UWG aF sowie § 3a UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) aF und § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sowie gegen § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V. Diese Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien nicht wegen Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 36 AEUV) unionsrechtswidrig. Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV darstelle und nicht gemäß Art. 36 AEUV mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt werden könne, weil sie nicht geeignet sei, die mit der Regelung angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-148/15, GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung). Dieses Urteil entfalte im Streitfall jedoch keine Bindungswirkung, weil die an der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehenden Zweifel unter Berücksichtigung des im Verfahren erfolgten Parteivortrags und einer von der Bundesregierung eingeholten Auskunft sowie mit Blick auf die dem Gesetzgeber im Bereich der Gesundheitspolitik zustehende weite Einschätzungsprärogative ausgeräumt worden seien.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 13. März 2014 - 11 HK O 12091/13
OLG München - Urteil vom 7. März 2024 - 6 U 1509/14

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Nr. 11 UWG aF (gültig bis zum 9. Dezember 2015)

Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

§ 3a UWG (gültig seit dem 10. Dezember 2015)

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AMG aF (gültig bis zum 14. Dezember 2020)

(1) […] Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(2) […] Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. […]

§ 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V (gültig seit dem 15. Dezember 2020)

(3) […] Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren. […]

Art. 34 AEUV

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Art. 36 AEUV

Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Akkreditierungsbedingungen


Verhandlungstermin am 13. Mai 2025 um 11:30 Uhr in Sachen EnVR 83/20 (Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG)

Datum: 13.05.2025
Kameraöffentlichkeit: Noch offen

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage eine Kundenanlage im Sinn von § 3 Nr. 24a EnWG darstellt.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt an mehreren Standorten unter anderem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Nahwärmenetze und Energieanlagen zur Abgabe von Energie, mit denen sie Letztverbraucher mit Wärme und Strom versorgt. Die Antragsgegnerin ist eine Verteilernetzbetreiberin. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Energieanlagen der Antragstellerin als Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anzuschließen.

Die Antragstellerin versorgte aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags mit der Grundstückseigentümerin vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten, gelegen auf einer Fläche von 9.000 m², sowie sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten, gelegen auf einer Fläche von 25.500 m², durch jeweils eine Energiezentrale und ein daran angeschlossenes Nahwärmenetz mit Wärme und Warmwasser. Die in den beiden Gebieten gelegenen Wohnblöcke waren sämtlich an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen.

2018 begann die Antragstellerin mit der Planung für die Errichtung und den Betrieb zweier Blockheizkraftwerke mit 20 kW und 40 kW elektrischer Leistung und zweier galvanisch getrennter elektrischer Leitungssysteme, an die die in den Wohnblöcken wohnenden Letztverbraucher (Mieter) angeschlossen werden sollten. Den in den Blockheizkraftwerken neben Wärme und Warmwasser erzeugten Strom wollte sie an die Mieter verkaufen. Sie meldete bei der Antragsgegnerin Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen mit Elektrohauptanschlüssen an und beantragte den Anschluss an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderlichen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge ab, weil es sich nicht um Kundenanlagen handele.

Die bei der Landesregulierungsbehörde gestellten Anträge der Antragstellerin auf Überprüfung dieses Verhaltens und Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Anlagen als Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen und eine Abrechnung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG zu ermöglichen, blieben erfolglos.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - EnVR 83/20, RdE 2023, 242).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 28. November 2024 (C-293/23) entschieden:

Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmen, das anstelle des bisherigen Verteilernetzes eine Energieanlage einrichtet und betreibt, um mit in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1 000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage von den Letztverbrauchern getragen werden, die Mieter dieser Wohneinheiten sind, und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft, sofern diese Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten, um sie an Kunden zu verkaufen und keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von diesen Verpflichtungen anwendbar ist, nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt.

Der Kartellsenat hat Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf Dienstag, 13. Mai 2025, 11:30 Uhr, anberaumt.

Vorinstanz:

OLG Dresden - Beschluss vom 16. September 2020 - Kart 9/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)

§ 3 EnWG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet […]
3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
[…]
15. Energieanlagen
Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher […] ein,
16. Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a […],
18. Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
[…]
24a. Kundenanlagen
Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
[in der bis zum 16. Mai 2024 geltenden Fassung]:
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
[in der ab dem 17. Mai 2024 geltenden Fassung]:
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
[…]

§ 20 Abs. 1d EnWG

[…]
Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage […] angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. […]

Richtlinie 2019/944

Artikel 2 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Kunde" einen Großhändler bzw. Endkunden, der Elektrizität kauft;
[…]
7. "Kleinunternehmen" ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet;
[…]
11. "Bürgerenergiegemeinschaft" eine Rechtsperson,
a) [die] auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeinden, oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird;
b) deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten; und
c) die in den Bereichen Erzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Quellen, Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein oder andere Energiedienstleistungen für seine Mitglieder oder Anteilseigner erbringen kann;
12. "Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
[…]
28. "Verteilung" den Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
29. "Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken; […]

Art. 30 Benennung von Verteilernetzbetreibern

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder die für diese verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber.

Akkreditierungsbedingungen


Verhandlungstermin am 27. Mai 2025 um 9.00 Uhr in Sachen EnVR 1/24 (Baukostenzuschuss für Batteriespeicher)

Datum: 27.05.2025
Akkreditierungsschluss: 26.05.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes für den Netzanschluss eines Batteriespeichers einen Baukostenzuschuss verlangen darf.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes. Im Mai 2021 begehrte die Antragstellerin von der weiteren Beteiligten den Netzanschluss eines Batteriespeichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und einer Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden. Der Batteriespeicher sollte als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt. Die weitere Beteiligte wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Dessen Höhe berechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung (BK6p-06-003) nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Mit Antrag vom 20. Juni 2022 forderte die Antragstellerin die Bundesnetzagentur auf, der weiteren Beteiligen gemäß § 31 EnWG die Geltendmachung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück (BK6-22-242).

Bisheriger Prozessverlauf:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und sie verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden. Es hat angenommen, der anhand des Leistungspreismodells berechnete Baukostenzuschuss sei diskriminierend und verstoße gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Es liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Ein wesentlicher Unterschied zum Regelfall eines baukostenzuschusspflichtigen Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität bestehe beim verfahrensgegenständlichen Batteriespeicher darin, dass die vereinbarte Anschlusskapazität zur Einspeicherung nicht andauernd, sondern jeweils nur zeitlich verzögert nach zwischenzeitlicher (Rück-)Einspeisung des gespeicherten Stroms genutzt werden könne. Es müsse auch die "Einspeiseseite" mitberücksichtigt werden. Der Baukostenzuschuss wirke im vorliegenden Fall nicht wesentlich anders als ein Baukostenzuschuss auf “Einspeiseseite“, der bislang zu weiten Teilen ausdrücklich rechtlich ausgeschlossen und im Übrigen jedenfalls nicht praxisüblich sei.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Bundesnetzagentur gegen diese Beurteilung.

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20. Dezember 2023 - VI-3 Kart 183/23 [V]

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 17 EnWG Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. […]

§ 31 EnWG Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde

(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. […]

Akkreditierungsbedingungen

Verhandlungstermin verlegt auf den 5. Juni 2025, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 43/24 (Werbung für Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten) (vorher: Verhandlung: 6.3.2025)

Datum: 05.06.2025
Kameraöffentlichkeit: Noch offen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. bis zu welcher Wertgrenze die Werbung mit geldwerten Gutschriften im Rahmen eines Bonussystems beim Kauf von Medizinprodukten mit dem Heilmittelwerbegesetz vereinbar ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt in ihren Filialen in Deutschland Hörgeräte verschiedener Hersteller und sonstige Produkte für Hörbeeinträchtigte. Sie warb mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf eines Hörgeräts, wobei pro Euro Umsatz ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben wird. Kunden können sich die gesammelten Punkte bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien, Gutscheine, Prämienmeilen oder Spenden umwandeln lassen. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Werbung verstoße gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt, soweit die Gutschrift von PAYBACK-Punkten mit einem Gesamtwert von mehr als 5 € beworben beziehungsweise veranlasst wird. Hinsichtlich des Hauptantrags, der auf eine Gutschrift im Wert von mehr als 1 € zielt, hat es die Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Werbemaßnahme der Beklagten sei produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst, weil Vorteile beworben würden, in deren Genuss der Kunde nur beim Erwerb von Produkten komme. Auch wenn die Werbung sich auf ein Kundenbindungssystem beziehe, sei nicht nur von einer Imagewerbung auszugehen. Bei der Gutschrift von PAYBACK-Punkten handele es sich um eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sei nicht erfüllt, weil die PAYBACK-Punkte nicht sofort den fälligen Kaufpreis minderten. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG lägen nicht vor. Die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sei bei 5 € als Summe der gutgeschriebenen PAYBACK-Punkte zu ziehen. Die im Fall einer Publikumswerbung für preisgebundene Arzneimittel geltende Wertgrenze von 1 € sei nicht auf nicht preisgebundene Heilmittel - insbesondere Medizinprodukte - zu übertragen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre Anträge weiterverfolgen.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 12. Mai 2021 - 312 O 306/19
OLG Hamburg - Urteil vom 29. Februar 2024 - 3 U 83/21

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a) HWG

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;

2. die Zuwendungen oder Werbegaben in

a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag [...] gewährt werden [...]

Akkreditierungsbedingungen

Verhandlungstermin am 3. Juli 2025 um 12:00 Uhr in Sachen I ZR 170/24 (Werbung für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen)

Datum: 03.07.2025
Akkreditierungsschluss: 02.07.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale. Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an und bewirbt diese sowohl auf ihrer Internetseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die von der Beklagten beworbenen Eingriffe seien medizinisch nicht notwendig. Bei den von der Beklagten angebotenen Behandlungen wie Lippenformungen, Nasenkorrekturen sowie Unterspritzungen weiterer Gesichtsareale, etwa der Tränenrinnen, der Nasolabialfalte, des Kinns oder der Wangenknochen, werde jeweils Hyaluron beziehungsweise Hyaluronidase injiziert. Dabei handele es sich um instrumentelle Eingriffe am oder im menschlichen Körper, die zu einer Gestaltveränderung führten. Solche Behandlungen seien als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG zu qualifizieren. Deren Bewerbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen außerhalb der Fachkreise verstoße gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Vorinstanz:

OLG Hamm - Urteil vom 29. August 2024 - 4 UKl 2/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für […]
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht […]
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit, […]

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG

(1) […] Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:
1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff […]

Akkreditierungsbedingungen


Verhandlungstermin am 8. Juli 2025 um 11.00 Uhr in Sachen II ZR 154/23 (Haftungsvergleiche im sog. „Dieselskandal“)

Datum: 08.07.2025
Kameraöffentlichkeit: Noch offen

Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu Haftungsvergleichen mit einem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren ehemaligen Vorstandsmitglied sowie Deckungsvergleiche mit den D&O-Versicherern nichtig oder anfechtbar sind.

Sachverhalt:

Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungsvergleiche mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsmitglied sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit D&O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schadensersatzansprüche und auf diesen beruhender Deckungsansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwarefunktionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von 11,2 Mio. € bzw. 4,1 Mio. € und Zahlungen der D&O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. € vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten, und näher bestimmte sonstige Personen nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99% zu. Die Kläger sind Kapitalanlegerschutzvereinigungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustimmungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.

Die Kläger wenden sich u.a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustimmungen gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG hätten nicht vorgelegen, insbesondere sei die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten. Die Vergleiche verstießen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder und weitere im Deckungsvergleich begünstigte Personen seien Aktionäre der Volkswagen AG gewesen. Tatsächliche Vergleichsgrundlagen, wozu auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder zähle, seien nicht hinreichend ermittelt worden, was die Vergleiche zumindest anfechtbar mache. Schließlich seien die Aktionäre auch „überrumpelt“ worden. Sie hätten mit bestimmten Vergleichsinhalten, namentlich den Freistellungsvereinbarungen sowie dem Verzicht auf die Inanspruchnahme weiterer Personen, darunter sonstige ehemalige sowie amtierende Organmitglieder, nicht rechnen können und müssen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiter.

Vorinstanzen:

LG Hannover - Urteil vom 12. Oktober 2022 - 23 O 63/21
OLG Celle - Urteil vom 29. November 2023 - 9 U 93/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Aktiengesetz (AktG)

§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

(1) 1.Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. (…)
(…)

§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) 1.Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…)
(2) 1.Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (…)
(…)
(4) (…)
3.Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (…)
(…)

Akkreditierungsbedingungen

Verkündungstermin am 31.07.2025, 8.45 Uhr, in Sachen I ZR 157/21 (Urheberrechtliche Zulässigkeit einer sogenannten „Cheat-Software“ (T: 27.10.2022) (Verkündung: 23.2.2023 - EuGH Vorlage) (Verhandlung: 27.3.25))

Datum: 31.07.2025
Akkreditierungsschluss: 30.07.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht.

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa Spielkonsolen und hierfür konzipierte Computerspiele. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 1 und 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in deren Computerspielen umgehen, zum Beispiel die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines "Turbos" oder die Freischaltung von weiteren Fahrern in einem Rennspiel. Die Softwareprodukte der Beklagten bewirken dies, indem sie Daten verändern, die von Spielen der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegt wurden. Die Klägerin rügt, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG darstelle.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und angenommen, es fehle an einer Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Die Software der Beklagten greife lediglich in den Ablauf der Computerspiele der Klägerin ein, indem sie die im Arbeitsspeicher der Spielkonsole abgelegten Daten verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2023 (GRUR 2023, 577 - Action Replay) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 bis 3 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (C-159/23) entschieden.

Der Bundesgerichtshof setzt die mündliche Verhandlung am 27. März 2025 fort.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 24. Januar 2012 - 310 O 199/10
OLG Hamburg - Urteil vom 7. Oktober 2021 - 5 U 23/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 1 Richtlinie 2009/24/EG

(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff "Computerprogramm" auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.
(2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.
[…]

Art. 4 Richtlinie 2009/24/EG

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet; […]

§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. […]

§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1.die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; […]

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Verkündungstermin am 31. Juli 2025, 8.45 Uhr, in Sachen I ZR 131/23 (urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers) (Verhandlung: 25.7.2024) (Verkündung: 7.11.2024) (vorher: Verhandlungstermin 10.4.2025) (Verhandlung: 27.3.2025)

Datum: 31.07.2025
Akkreditierungsschluss: 30.07.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Werbeblockers zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Sie ist Pächterin mehrerer Online-Portale. Die Beklagte zu 1 vertreibt ein Plug-in für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Die Klägerin macht - soweit für das Verfahren noch von Bedeutung - geltend, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden.
Bei Aufruf der Webseiten durch den Webbrowser wird die HTML-Datei in den Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers übertragen. Zur Anzeige der HTML-Datei interpretiert der Webbrowser ihren Inhalt, wobei er zusätzliche Datenstrukturen anlegt. Die Klägerin sieht in der Beeinflussung dieser Datenstrukturen durch den Werbeblocker eine unberechtigte Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat - soweit für das Verfahren noch von Interesse - ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Dateien, die beim Webseitenaufruf an den Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm nach § 69a UrhG geschützt seien und die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte verfüge. Die vom Werbeblocker erzeugten Vorgänge nach der Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher stellten keine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG dar. Die Beeinflussung des Programmablaufs durch externe Befehle sei ohne Veränderung der Programmsubstanz oder Herstellung einer abgeänderten Vervielfältigung keine Umarbeitung des Programms. Der Werbeblocker wirke lediglich auf die vom Browser erzeugten Datenstrukturen ein, die im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments als temporäres Zwischenergebnis bei Ausführung der Webseitenprogrammierung berechnet würden. Dies sei nur ein Eingriff in den Programmablauf und nicht in die Programmsubstanz.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche wegen der behaupteten Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG weiter.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 14. Januar 2022 - 308 O 130/19 - GRUR-RR 2022, 253
OLG Hamburg - Urteil vom 24. August 2023 - 5 U 20/22 - GRUR 2023, 1688

Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:

§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. […]

§ 69c Nr. 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: […]
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; […]

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Verhandlungstermin am 16. Oktober 2025 um 11:00 Uhr in Sachen IX ZR 127/24 (Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG)

Datum: 16.10.2025
Akkreditierungsschluss: 15.10.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund des Erwerbs der Aktien an der Verteilung der Insolvenzmasse als einfache Insolvenzgläubiger zu beteiligen sind oder nicht.

Sachverhalt:

Die Wirecard AG war eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie stellte am 25. Juni 2020 Insolvenzantrag. Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – eröffnete das Insolvenzverfahren am 25. August 2020 und bestellte den Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Daraufhin meldeten ungefähr 50.000 Aktionäre der Wirecard AG Schadensersatzforderungen aufgrund des Erwerbs der Aktien in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle an. Insgesamt sind zusammen mit den Forderungsanmeldungen weiterer Gläubiger Forderungen in Höhe von rund 15,4 Milliarden Euro zur Tabelle angemeldet. Die Beklagte zu 2 ist die gemeinsame Vertreterin von Gläubigern einer von der Wirecard AG ausgegebenen Schuldverschreibung über 500 Mio. €. Die derzeit vorhandene Insolvenzmasse beträgt rund 650 Millionen Euro.

Die Klägerin ist eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Sie kaufte im Zeitraum von 2015 bis zum 12. Juni 2020 Aktien der Wirecard AG auf dem Sekundärmarkt und verkaufte diese zum großen Teil wieder. Am 18. Juni 2020 hielt die Klägerin noch 73.345 Aktien der Wirecard AG. Sie meint, ihr stünden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Wirecard AG zu. Die Wirecard AG habe insbesondere ein tatsächlich nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht und über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht. Es liege eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung vor. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte sie keine Aktien erworben. Dies begründe Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs der Aktien.

Die Klägerin meldete deshalb Ansprüche in Höhe von insgesamt 9.836.098,79 € als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 15. April 2021 bestritten der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die von der Klägerin angemeldeten Forderungen. Sie meinen insbesondere, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin nicht um einfache Insolvenzforderungen handele. Aktionäre seien mit ihren Ansprüchen aus dem täuschungsbedingten Erwerb der Aktien nachrangig gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern. Ihre Forderungen seien nur zu berücksichtigen, soweit bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss vorhanden sei.

Die Klägerin hat Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erhoben. Der Beklagte zu 1 hat eine Zwischenfeststellungswiderklage erhoben, mit der er festgestellt wissen möchte, dass es sich bei den Forderungen der Klägerin um Ansprüche handelt, die allein im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO berücksichtigt werden können.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin ein Zwischenurteil erlassen. Darin hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend machen könne.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, wegen der Rangfrage der geltend gemachten Forderungen könne ein Zwischenurteil ergehen. Die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Sie seien nicht in den Nach-Nachrang des § 199 Satz 2 InsO zu verweisen.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, der Beklagte zu 1 zudem seine Zwischenfeststellungswiderklage.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 23.11.2022 - 29 O 7754/21
OLG München - Urteil vom 17.09.2024 - 5 U 7318/22 e

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 38 InsO Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

§ 199 InsO Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

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Hinweise für Medienvertreter

Aufnahmen vom Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal

Wollen Sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder Verkündung Fotos oder Filmaufnahmen vom Einzug des Gerichts in den Sitzungssaal machen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an pressestelle@bgh.bund.de mit. Bitte geben Sie außer den Namen aller Personen, die sich auf dem Gelände des Bundesgerichtshofs aufhalten werden, auch das Kennzeichen des mitgeführten Fahrzeugs an.

Aufnahmen von der Entscheidungsverkündung

Ton- und Filmaufnahmen (nicht: Fotos) von der Entscheidungsverkündung sind nur möglich, wenn die „Ampel“ bei den Terminhinweisen auf Grün gestellt ist. Aufnahmen dürfen nur durch Medienvertreter gemacht werden, die sich für die Fertigung von Aufnahmen erfolgreich akkreditiert haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Akkreditierungsbedingungen. Bitte benutzen Sie das Online-Formular.

Befindet sich die „Ampel“ noch auf Gelb und haben Sie Interesse, Ton- oder Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung zu fertigen, teilen Sie dies bitte per E-Mail an pressestelle@bgh.bund.de mit. Ihre Mail wird an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des jeweiligen Senats weitergeleitet. Dort wird dann entschieden, ob die „Ampel“ auf Grün gestellt wird.

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