Der Bundesgerichtshof

Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2021

Beschluss vom 15. Dezember 2021

Beschluss vom 02. Dezember 2021

Beschluss vom 30. September 2021

Beschluss vom 23. September 2021

Beschluss vom 21. Juli 2021

Beschluss vom 29. Juni 2021

Beschluss vom 25. Mai 2021

Beschluss vom 23. März 2021

Beschluss vom 19. Januar 2021


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 15. Dezember 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 15. Dezember 2021 beschlossen:

Für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. März 2022 wird

  • Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger mit Nachrang gegenüber Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats und
  • Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff mit Nachrang gegenüber Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff zur weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des Kartellsenats und des XIII. Zivilsenats

bestellt.



gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 2. Dezember 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 2. Dezember 2021 beschlossen:

Das Mitglied des Präsidiums Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger ist mit Ablauf des 30. November 2021 in den Ruhestand getreten. Es wird festgestellt, dass gemäß § 21c Abs. 2 GVG an seiner Stelle Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose als der bei der letzten Präsidiumswahl am 9. Dezember
2020 Nächstberufene seit dem 1. Dezember 2021 Mitglied des Präsidiums ist.



gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 30. September 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 30. September 2021 beschlossen:

Für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 wird Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff mit Nachrang gegenüber Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff zur weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des Kartellsenats und des XIII. Zivilsenats bestellt.



gez. Limperg



DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 23. September 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 23. September 2021 beschlossen:

I.

Mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof werden

  • Richterin am Oberlandesgericht Dr. Vogt-Beheim dem Kartell- und XIII. Zivilsenat sowie dem VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) und
  • Richter am Oberlandesgericht Dr. Reichelt dem VIII. Zivilsenat

zugewiesen.

II.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger mit Nachrang gegenüber Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats bestellt.

III.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 wird für alle ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Anträge - ohne Anwendung der in Ziffer A. III. 3. getroffenen Regelung zum Sachzusammenhang - die Verteilung der Geschäfte der Ermittlungsrichter (GVP 2021 A. III. Ermittlungsrichter) wie folgt neu geregelt:

1. Für richterliche Handlungen in Ermittlungsverfahren sind zuständig:
a) der Ermittlungsrichter I
aa) in Staatsschutzsachen, in Landesverratssachen (Zweiter Abschnitt des StGB), in Außenwirtschaftsstrafsachen, ausgenommen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die der Förderung des islamistischen Terrorismus dienen, namentlich Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes,gegebenenfalls in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung, die der innerstaatlichen Umsetzung von Embargos der Vereinten Nationen und/ oder der Europäischen Union gegen Personen und Organisationen aus diesem Bereich des Terrorismus dienen, und sonstigen ermittlungsrichterlichen Sachen, die nicht einem anderen Ermittlungsrichter zugewiesen sind;

bb) in Staatsschutzsachen mit rechtsextremistischem Hintergrund;

b) der Ermittlungsrichter II
aa) in Staatsschutzsachen, die ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben, und die Organisationen Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG) bzw. Islamischer Staat (IS) oder Jabhat al-Nusra (JaN) – auch zusammen mit weiteren Organisationen – betroffen sind;

bb) in Staatsschutzsachen, die von Ausländern gebildete inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB ohne fundamentalistischen islamistischen Hintergrund betreffen, soweit nicht cc) einschlägig ist, sowie in Staatsschutzsachen, die inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben und nicht die unter aa) genannten Organisationen betroffen sind;

cc) in Staatsschutzsachen, die türkische inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB mit Einschluss des Kaplan-Verbandes betreffen;

dd) in Sachen nach dem Völkerstrafgesetzbuch bzw. nach § 220a StGB a.F.;

c) der Ermittlungsrichter III
als Vertreter des Ermittlungsrichters I zu A. III. 1. a) aa) und zu A. III. 2.;

d) der Ermittlungsrichter IV
als Vertreter des Ermittlungsrichters I zu A. III. 1. a) bb);

e) der Ermittlungsrichter V
als Vertreter des Ermittlungsrichters II zu A. III. 1. b) aa) und bb);

f) der Ermittlungsrichter VI
als Vertreter des Ermittlungsrichters II zu A. III. 1. b) cc) und dd).

2. Für Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zugewiesen sind, ist der Ermittlungsrichter I zuständig.

3. Für die Zuständigkeit nach Nr. 1 a) und b) ist die erste in der Sache vorgenommene ermittlungsrichterliche Handlung bestimmend.“



gez. Limperg



DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 21. Juli 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 21. Juli 2021 beschlossen:

I.

Mit Wirkung zum 1. August 2021 wird vorübergehend ein VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper eingerichtet, dem für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zugewiesen wird (für Eingänge bis 31. Juli 2021 GVP 2021 VII. Zivilsenat Nr. 7).

II.

Der VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) ist wie folgt besetzt:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges(Vorsitzende, außerdem XI. Zivilsenat und Dienstgericht des Bundes)
Richterin am BundesgerichtshofMöhring(stv. Vorsitzende; außerdem IX. Zivilsenat)
Richterin am BundesgerichtshofDr. Krüger(außerdem XII. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Götz (außerdem IV. Zivilsenat)
Richter am BundesgerichtshofDr. Rensen(außerdem X. Zivilsenat)
Richterin am BundesgerichtshofWille (außerdem I. Zivilsenat)
Richter am BundesgerichtshofLiepin (ab Wirksamwerden seiner Ernennung; außerdem III. Zivilsenat)
Richterin am BundesgerichtshofDr. Vogt-Beheim(ab Wirksamwerden ihrer Ernennung; außerdem Kartell- und XIII. Zivilsenat)

III.

1. Großer Senat für Zivilsachen:

In den Großen Senat für Zivilsachen werden für den VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) als ordentliches Mitglied Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges und als stellvertretendes Mitglied Richterin am Bundesgerichtshof Möhring entsandt.

2. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes:

In den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden für den VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) als ordentliches Mitglied Richterin am Bundesgerichtshof Möhring und als stellvertretendes Mitglied Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Krüger entsandt.

IV.

Vorrang der Aufgaben und Vertretung:

Gehört eine Richterin oder ein Richter mehreren (allgemeinen) Zivilsenaten an, so geht die Tätigkeit im VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) vor. Im Übrigen verbleibt es bei der Vorrangregelung gemäß GVP 2021 B. VI. 1 a).

Die Mitglieder des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) werden in erster Linie durch die Mitglieder des VI. Zivilsenats und in zweiter Linie durch die Mitglieder des III. Zivilsenats vertreten.


gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 29. Juni 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 29. Juni 2021 beschlossen:

  1. Mit Wirkung zum 1. August 2021 wird im VII. Zivilsenat Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kartzke zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt.
  2. Für die Zeit vom 1. August 2021 bis einschließlich 30. September 2021 wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger mit Nachrang gegenüber Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats bestellt.
  3. Ab dem 1. September 2021 nimmt Richterin am Bundesgerichtshof Wille (I. Zivilsenat) am Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter teil.
  4. Mit Wirksamwerden der Ernennung von Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch zum Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats

    1. übernimmt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner den stellvertretenden Vorsitz im V. Zivilsenat und wird zugleich für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt,
    2. wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner für den V. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt,
    3. wird Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch zum stellvertretenden Mitglied im Senat für Notarsachen bestellt,
    4. wird Richterin am Bundesgerichtshof Haberkamp anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch zum stellvertretenden Mitglied im Senat für Landwirtschaftssachen bestellt.
  5. Mit Wirksamwerden der Ernennung von Richter am Bundesgerichtshof Tombrink zum Mitglied des Unabhängigen Kontrollrats

    1. übernimmt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert den stellvertretenden Vorsitz im III. Zivilsenat und wird zugleich für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt,
    2. wird Richter am Bundesgerichtshof Reiter anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Tombrink im Senat für Notarsachen zum beisitzenden Mitglied des Bundesgerichtshofs bestellt und für den III. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.
  6. Richterin am Oberlandesgericht Laube wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem V. Zivilsenat zugewiesen.

gez. Limperg



DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 25. Mai 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 25. Mai 2021 beschlossen:

  1. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Matussek wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem VIII. Zivilsenat zugewiesen.
  2. Richter am Oberlandesgericht Rust wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem IV. Zivilsenat zugewiesen.
  3. Richter am Oberlandesgericht Dr. Scheuß wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 4. Strafsenat zugewiesen.
    Gleichzeitig wechselt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz vom 4. Strafsenat zum 2. Strafsenat und wird anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Wenske zum Ermittlungsrichter II bestellt.
  4. Richter am Oberlandesgericht Dr. Reichelt wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem Senat zugewiesen, in dem in Folge der Neubesetzung des Vorsitzes im VIII. Zivilsenat eine Planstelle für einen Richter am Bundesgerichtshof frei werden wird.
  5. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Vogt-Beheim wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem Senat zugewiesen, in dem in Folge der Neubesetzung des Vorsitzes im Kartell- und XIII. Zivilsenat eine Planstelle für eine Richterin am Bundesgerichtshof frei werden wird.
  6. Richter am Oberlandesgericht Dr. Werner wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 5. Strafsenat zugewiesen.
  7. Richter am Oberlandesgericht Liepin wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem III. Zivilsenat zugewiesen.
  8. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Malik wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem V. Zivilsenat zugewiesen.
  9. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Voigt wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 3. Strafsenat zugewiesen.

II.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 übernimmt Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski den stellvertretenden Vorsitz im IV. Zivilsenat und wird zugleich für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

gez. Limperg



DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 23. März 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 23. März 2021 beschlossen:

A.

Anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (BGBl. 2020, Teil I, S. 3256) werden die Zuständigkeiten des II. Zivilsenats hinsichtlich der Ziffer 1 Buchst. f) und i) sowie des IX. Zivilsenats hinsichtlich der Ziffer 6 Buchst. d) wie folgt angepasst:

Dem II. Zivilsenat sind zugewiesen

1. die Rechtsstreitigkeiten über

[...]

f) Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes einschließlich § 15a InsO (§ 823 Abs. 2 BGB), in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter oder in der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) haben,

[...]

i) die Innenhaftung, auch aus § 15b InsO, von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts und von Sparkassen sowie anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten einschließlich der sonstigen Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen und ihren Organen;

[...]

Dem IX. Zivilsenat sind zugewiesen

[...]

6. die Rechtsstreitigkeiten über

[...]

d) Insolvenz, soweit nicht der II. Zivilsenat (Nr. 1 f und i) zuständig ist, Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz sowie aus dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz,

[...]


B. Personelle Änderungen

  1. Jeweils mit Wirkung zum 1. April 2021 wird

    a) wird Richter am Bundesgerichtshof Feddersen im I. Zivilsenat zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt und zugleich jeweils für den I. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;

    b) scheidet Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg (3. Strafsenat) aus dem Kartellsenat aus, wird zugleich im 3. Strafsenat zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt und für den 3. Strafsenat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    c) wird Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg für den 3. Strafsenat als erstes stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    d) wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer für den 3. Strafsenat als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    e) wird Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul für den 3. Strafsenat als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;

    f) wird Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul für den 3. Strafsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;

    g) scheidet Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer (IX. Zivilsenat) aus dem Kartellsenat und dem XIII. Zivilsenat aus; hinsichtlich des Kartellsenats gilt das nicht für die Verfahren EnVR 74/19, EnVR 85/19 und EnVR 97/19, in denen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer bis zu deren Abschluss weiterhin dem Kartellsenat zugewiesen bleibt;

    h) scheidet Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rombach (Kartellsenat und XIII. Zivilsenat) aus dem X. Zivilsenat aus; das gilt nicht hinsichtlich der Verfahren X ZR 16/19, X ZR 22/19 und X ZR 42/19, in denen Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rombach bis zu deren Abschluss weiterhin dem X. Zivilsenat zugewiesen bleibt;

    i) tritt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. A. Allgayer (XI. Zivilsenat) zusätzlich zum Kartellsenat;

    j) tritt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (X. Zivilsenat) zusätzlich zum Kartellsenat;

    k) tritt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer (II. Zivilsenat) zusätzlich zum VII. Zivilsenat.


  2. Jeweils mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof

    a) wird Richterin am Oberlandesgericht Wille dem I. Zivilsenat zugewiesen;

    b) wird Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Crummenerl dem X. Zivilsenat zugewiesen.


gez. Limperg



DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 19. Januar 2021
- S 221 -

Das Präsidium hat am 19. Januar 2021 beschlossen:

  1. Jeweils mit Wirkung zum 1. Februar 2021 wird

    - Richter am Bundesgerichtshof Dr. C. Grüneberg zum stellvertretenden Vorsitzenden des XI. Zivilsenats bestellt und für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt,

    - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Matthias anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. C. Grüneberg für den XI. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

  2. Mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof wird Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A. Allgayer dem XI. Zivilsenat zugewiesen.

gez. Limperg