Der Bundesgerichtshof

Nachfolgend finden Sie die einzelnen Präsidiumsbeschlüsse zum Geschäftsverteilungsplan 2020. Ergänzend finden Sie diese Informationen in einem PDF-Dokument

Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2020

Beschluss vom 10. Dezember 2020

Beschluss vom 21. Oktober 2020

Beschluss vom 14. September 2020

Beschluss vom 9. September 2020

Beschluss vom 11. August 2020

Beschluss vom 23. Juni 2020

Beschluss vom 28. Mai 2020

Beschluss vom 7. Mai 2020

Beschluss vom 17. März 2020

Beschluss vom 12. Februar 2020

Beschluss vom 28. Januar 2020

Beschluss vom 17. Dezember 2019


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 10. Dezember 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 10. Dezember 2020 beschlossen:

  1. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aus dem VI. Zivilsenat aus. Das gilt nicht für die Verfahren VI ZR 194/18 und VI ZR 210/18; in Bezug auf diese Verfahren und bis zu deren Abschluss bleibt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff auch über den 31. Dezember 2020 hinaus Mitglied des VI. Zivilsenats.
  2. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Linder scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aus dem XIII. Zivilsenat und dem Kartellsenat aus. Das gilt hinsichtlich des Kartellsenats nicht für die Verfahren EnVR 72/19, EnVR 101/19 und EnVR 7/20; in Bezug auf diese Verfahren und bis zu deren Abschluss bleibt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Linder auch über den 31. Dezember 2020 hinaus Mitglied des Kartellsenats.
  3. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. G. Sander und Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 2020 als vom 6. Strafsenat entsandte ordentliche Mitglieder aus dem Großen Senat für Strafsachen aus und gehören diesem im Geschäftsjahr 2021 nur noch als stellvertretende Mitglieder an. Das gilt nicht für die beiden Verfahren GSSt 1/20 und GSSt 2/20; in Bezug auf diese Verfahren und bis zu deren Abschluss bleiben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. G. Sander und Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König auch über den 31. Dezember 2020 hinaus vom 6. Strafsenat entsandte ordentliche Mitglieder des Großen Senats für Strafsachen.

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 21. Oktober 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 21. Oktober 2020 beschlossen:

Der VII. Zivilsenat übernimmt vom III. Zivilsenat für die vom 1. November bis einschließlich 31. Dezember 2020 neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben (ursprünglich Teilbereich aus GVP 2020 VI. Zivilsenat Nr. 1, der mit Präsidiumsbeschluss vom 11. August 2020 für die vom 1. September bis 31. Oktober 2020 neu eingehenden Verfahren auf den III. Zivilsenat übertragen wurde).

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 14. September 2020
- S 22 b -

Das Präsidium hat am 14. September 2020 beschlossen:

Für die am 1. Januar 2021 beginnende Wahlperiode sind fünf Mitglieder des Präsidiums neu zu wählen (§ 21 b Abs. 4 GVG). Gemäß § 1 Abs. 2 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte werden zum Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt:

  1. Richter am Bundesgerichtshof Odörfer (I. Zivilsenat)
  2. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz (3. Strafsenat)
  3. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rombach (Kartell- und XIII. Zivilsenat, X. Zivilsenat)

Zu Ersatzmitgliedern werden bestellt:

  1. Richterin am Bundesgerichtshof Wiegand (VIII. Zivilsenat)
  2. Richter am Bundesgerichtshof Rommel (4. Strafsenat)
  3. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Derstadt (XI. Zivilsenat)

Die Ersatzmitglieder rücken bei Verhinderung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes in der Reihenfolge nach, in der sie aufgeführt sind.

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 9. September 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 9. September 2020 beschlossen:

Für die Zeit vom 24. September 2020 bis einschließlich 2. Oktober 2020 wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger mit Nachrang gegenüber Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats bestellt.

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 11. August 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 11. August 2020 beschlossen:

I.

  1. Richter am Oberlandesgericht Dr. Lutz wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 4. Strafsenat zugewiesen.

    Gleichzeitig wechselt Richter am Bundesgerichthof Hoch vom 4. Strafsenat zum 3. Strafsenat.

  2. Richterin am Oberlandesgericht Ettl wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem XI. Zivilsenat zugewiesen.

  3. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Selbmann wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem IX. Zivilsenat zugewiesen.

  4. Richter am Oberlandesgericht Dr. Maatsch wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 4. Strafsenat zugewiesen.

  5. Richter am Oberlandesgericht Dr. Kreicker wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem 3. Strafsenat zugewiesen.

  6. Vizepräsidentin des Landgerichts Dr. Fischer wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem II. Zivilsenat zugewiesen.

  7. Direktor des Amtsgerichts Dr. Bommel wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem IV. Zivilsenat zugewiesen.

  8. Ministerialrat Dr. Harms wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem IX. Zivilsenat zugewiesen.

  9. Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A. Allgayer wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem XI. Zivilsenat zugewiesen.

  10. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Crummenerl wird mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof dem X. Zivilsenat zugewiesen.

  11. Richterin am Oberlandesgericht Wille wird mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin am Bundesgerichtshof dem I. Zivilsenat zugewiesen.

II.

Der III. Zivilsenat übernimmt vom VI. Zivilsenat für die vom 1. September 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben (Teilbereich aus GVP 2020 VI. Zivilsenat Nr. 1).

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 23. Juni 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 23. Juni 2020 beschlossen:

  1. IX. Zivilsenat/Senat für Anwaltssachen/Senat für Patentanwaltssachen

    Mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof wird Richter am Bundesgerichtshof Grupp zum Vorsitzenden des IX. Zivilsenats sowie zum stellvertretenden Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen und zum Vorsitzenden des Senats für Patentanwaltssachen bestellt; zugleich wird er für den IX. Zivilsenat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen und für den Senat für Anwaltssachen als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

    Gleichzeitig wird
    - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer zum stellvertretenden Vorsitzenden des IX. Zivilsenats bestellt und für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt;

    - Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bußmann (IV. Zivilsenat) anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Grupp als stellvertretendes Mitglied dem Senat für Anwaltssachen zugewiesen.

  2. Großer Senat für Strafsachen/Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

    Jeweils mit Wirkung zum 1. Juli 2020

    - werden jeweils für den 4. Strafsenat Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Bender als ordentliches Mitglied, Richter am Bundesgerichtshof Bender anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel als erstes stellvertretendes Mitglied und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Cierniak als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    - wird Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Ellenberger anstelle von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser für den Großen Senat für Zivilsachen als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;

    - wird Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Seiters anstelle von Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Ellenberger für den Großen Senat für Zivilsachen als zweites stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

  3. Vertretung der Ermittlungsrichter

    Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 wird

    - in Abänderung des Präsidiumsbeschlusses vom 17. März 2020 die Reihenfolge der Vertretung der Planmäßigen Ermittlungsrichter dahingehend neu geregelt, dass sich der Ermittlungsrichter I und der Ermittlungsrichter II nur am ersten Tag der Verhinderung des jeweils anderen an erster Stelle gegenseitig vertreten und ab dem zweiten Tag der Verhinderung die ursprünglich im Geschäftsverteilungsplan 2020 im Abschnitt B. unter Ziffer III. 1. Buchst. a) und b) und Ziffer VI. 2. Buchst. e) geregelte Reihenfolge der Vertretung der planmäßigen Ermittlungsrichter greift;

    - die Regelung zur weiteren Vertretung der Ermittlungsrichter im Abschnitt B. Ziffer VI. 2. Buchst. e) aa) des Geschäftsverteilungsplans 2020 im zweiten Spiegelstrich dahin neu gefasst, dass anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brenneisen als Vertreterin des Ermittlungsrichters I berufen ist.

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 28. Mai 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 28. Mai 2020 beschlossen:

  1. X. Zivilsenat

    Mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof scheidet Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher aus dem XIII. Zivilsenat sowie aus dem Kartellsenat aus und übernimmt im X. Zivilsenat den Vorsitz; zugleich wird er für den X. Zivilsenat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt.

    Gleichzeitig wird
    - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski zum stellvertretenden Vorsitzenden des X. Zivilsenats bestellt und für diesen Senat als stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen sowie als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;
    - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß für den X. Zivilsenat als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

  2. 5. Strafsenat

    Mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof wird Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zur Vorsitzenden des 5. Strafsenats bestellt.

    Gleichzeitig wird
    - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger zum stellvertretenden Vorsitzenden des 5. Strafsenats bestellt;
    - Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher für den 5. Strafsenat als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

  3. 6. Strafsenat

    Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. G. Sander wird mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zum Vorsitzenden des 6. Strafsenats bestellt.
    Gleichzeitig wird Richterin am Bundesgerichtshof Dr. U. Schneider zur stellvertretenden Vorsitzenden des 6. Strafsenats bestellt.

  4. XII. Zivilsenat

    Mit Wirkung zum 1. Juni 2020 wird im XII. Zivilsenat Richter am Bundesgerichtshof Guhling anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Klinkhammer zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt.

  5. 3. Strafsenat/4. Strafsenat/5. Strafsenat/Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

    Jeweils mit Wirkung zum 1. Juli 2020

    - wechselt Richter am Bundesgerichtshof Gericke vom 3. Strafsenat zum 5. Strafsenat und übernimmt dort von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger den stellvertretenden Vorsitz; zu-gleich wird er für den 5. Strafsenat anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Köhler als erstes stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    - wird Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol im 3. Strafsenat anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Gericke zur stellvertretenden Vorsitzenden bestellt und für den 3. Strafsenat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    - wechselt Richter am Bundesgerichtshof Hoch vom 3. Strafsenat zum 4. Strafsenat; der Wechsel in den 4. Strafsenat gilt nicht für das Verfahren 3 StR 377/18, in dem Richter am Bundesgerichtshof Hoch - mit Vorrang gegenüber seiner Tätigkeit im 4. Strafsenat - bis zu dessen Abschluss weiterhin dem 3. Strafsenat zugewiesen bleibt;

    - wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg für den 3. Strafsenat anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als erstes stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    - wird jeweils für den 3. Strafsenat Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Paul anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Hoch als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;

    - wird Richter am Bundesgerichtshof Köhler anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt.



gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 7. Mai 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 7. Mai 2020 beschlossen:

Anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) wird der Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2020 im Abschnitt A. I. hinsichtlich Ziffer 2 der Zuweisungen des II. Zivilsenats und Ziffer 6 der Zuweisungen des XI. Zivilsenats wie folgt neu gefasst:

  1. Dem II. Zivilsenat sind zugewiesen
    ....
    Nr. 2 die dem Bundesgerichtshof gemäß § 30 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 6) zuständig ist.

  2. Dem XI. Zivilsenat sind zugewiesen
    ...
    Nr. 6 die dem Bundesgerichtshof gemäß § 30 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nr. 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 17. März 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 17. März 2020 beschlossen:

  1. Die Regelung zur Vertretung der Planmäßigen Ermittlungsrichter wird dahingehend geändert, dass sich der Ermittlungsrichter I und der Ermittlungsrichter II vorrangig gegenseitig vertreten.
  2. Ist eine Vertretung nach Ziffer 1. nicht möglich, bleibt es in der weiteren Reihenfolge bei der bislang zur Vertretung der Planmäßigen Ermittlungsrichter getroffenen Regelung.

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 12. Februar 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 12. Februar 2020 beschlossen:

Die im Präsidiumsbeschluss vom 28. Januar 2020 unter Buchst. B getroffene Regelung zur Übertragung der seit dem 29. Januar 2020 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Sachen auf den 6. Strafsenat wird aufgehoben.

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 28. Januar 2020
- S 221 -

Das Präsidium hat am 28. Januar 2020 beschlossen:

A. Der neu gebildete 6. Strafsenat übernimmt am 15. Februar 2020

  1. vom 1. Strafsenat die Zuständigkeit für die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg und Nürnberg,

  2. vom 2. Strafsenat die Zuständigkeit für die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock,

  3. vom 3. Strafsenat die Zuständigkeit für die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle,

  4. vom 4. Strafsenat die Zuständigkeit für die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg,

  5. vom 5. Strafsenat die Zuständigkeit für die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg und Braunschweig.

B. Der 6. Strafsenat übernimmt die vorbezeichneten Zuständigkeiten mit der Maßgabe, dass auch die Sachen übergehen, die seit dem Folgetag des heutigen Präsidiumsbeschlusses, mithin seit dem 29. Januar 2020, bei dem Bundesgerichtshof eingegangen und bis zum Wechsel der Zuständigkeiten noch nicht erledigt sind.

C. Personelle Veränderungen

  1. Jeweils mit Wirkung zum 15. Februar 2020

    1. tritt Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. G. Sander aus dem 5. Strafsenat zum 6. Strafsenat, wird dort zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt und zugleich für den 6. Strafsenat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen sowie für den Großen Senat für Strafsachen als erstes stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;

    2. tritt Richterin am Bundesgerichtshof Cirener aus dem 1. Strafsenat zum 5. Strafsenat, wird dort zur stellvertretenden Vorsitzenden bestellt und zugleich jeweils für den 5. Strafsenat anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Dr. U. Schneider als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen und anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;

    3. tritt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. U. Schneider aus dem 5. Strafsenat zum 6. Strafsenat und wird zugleich für den 6. Strafsenat als ordentliches Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt;

    4. tritt Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König aus dem 5. Strafsenat zum 6. Strafsenat und wird zugleich für den 6. Strafsenat als ordentliches Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    5. tritt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke aus dem 4. Strafsenat zum 6. Strafsenat und wird zugleich für den 6. Strafsenat als erstes stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt; der Wechsel in den 6. Strafsenat gilt nicht für das Verfahren 4 StR 482/19, in dem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke - mit Vorrang gegenüber seiner Tätigkeit im 6. Strafsenat - bis zu dessen Abschluss weiterhin dem 4. Strafsenat zugewiesen bleibt;

    6. tritt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann aus dem 3. Strafsenat zum 6. Strafsenat und wird zugleich jeweils für den 6. Strafsenat als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen und als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt; der Wechsel in den 6. Strafsenat gilt nicht für das Verfahren 3 StR 327/19, in dem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann - mit Vorrang gegenüber seiner Tätigkeit im 6. Strafsenat - bis zu dessen Abschluss weiterhin dem 3. Strafsenat zugewiesen bleibt;

    7. werden jeweils für den 1. Strafsenat Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener als ordentliches Mitglied sowie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als erstes stellvertretendes Mitglied und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Bellay als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    8. wird Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg für den 3. Strafsenat anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    9. wird Richter am Bundesgerichtshof Cierniak für den 4. Strafsenat anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke als zweites stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen entsandt;

    10. werden jeweils für den 5. Strafsenat Richter am Bundesgerichtshof Köhler anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. G. Sander als erstens stellvertretendes Mitglied in den Großen Senat für Strafsachen und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Dr. U. Schneider als stellvertretendes Mitglied in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

  2. Jeweils mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof

    1. werden Richter am Oberlandesgericht von Häfen und Richterin am Oberlandesgericht Resch dem 5. Strafsenat zugewiesen;

    2. werden Richter am Oberlandesgericht Fritsche und Vorsitzende Richterin am Landgericht Reichsgräfin von Schmettau dem 6. Strafsenat zugewiesen;

    3. wird Leitender Oberstaatsanwalt Rommel dem 4. Strafsenat zugewiesen und anstelle von Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel zum Ermittlungsrichter V bestellt;

    4. wird Leitender Ministerialrat Dr. Sturm dem 4. Strafsenat zugewiesen und anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Wenske zum Ermittlungsrichter I bestellt.

Gleichzeitig

  • übernimmt Richter am Bundesgerichtshof Wenske anstelle von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Paul die Aufgaben des Ermittlungsrichters II,
  • tritt Richter am Bundesgerichtshof Dr. Paul aus dem 4. Strafsenat zum 3. Strafsenat.

D. Vorrang der Aufgaben und Vertretung

Jeweils mit Wirkung zum 15. Februar 2020

  1. wird in den Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung (Abschnitt A. VI. des Geschäftsverteilungsplans 2020) die Ziffer 3 Buchst. b) dahin geändert, dass der letzte Halbsatz („Vertretersenat für den 5. Strafsenat ist insofern der 1. Strafsenat“) entfällt;

  2. werden die Regelungen zum Vorrang der Aufgaben und Vertretung (Abschnitt B. VI. des Geschäftsverteilungsplans 2020) in Ziffer 1 Buchst. b) letzter Absatz dahin geändert, dass der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe ferner dann nicht gilt, wenn und solange derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, als Vorsitzender eines Strafsenats oder als Vertreter im 5. oder 6. Strafsenat tätig sein muss;

  3. werden die Regelungen zum Vorrang der Aufgaben und Vertretung (Abschnitt B. VI. des Geschäftsverteilungsplans 2020) in Ziffer 2 Buchst. b) wie folgt neu gefasst:

    „2. Vertretung
    […]
    b) in den Strafsenaten

    aa) Die Vertretung in einem anderen Strafsenat geht der Tätigkeit im eigenen Strafsenat, die Vertretung im 5. und im 6. Strafsenat geht auch einer sonstigen Vertretungstätigkeit vor, es sei denn, der eigene Strafsenat würde durch den Vertretereinsatz seinerseits beschlussunfähig oder das zur Vertretung berufene Senatsmitglied hat im eigenen Strafsenat an einer zur Zeit der Anforderung des Vertreters terminierten Spruchsache mitzuwirken.

    bb) Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des 1. und des 3. Strafsenats, die Mitglieder des 2. und des 4. Strafsenats sowie die Mitglieder des 5. und des 6. Strafsenats.

    cc) Ist eine Vertretung nach Buchst. bb) bei den (Karlsruher) Strafsenaten 1, 2, 3 und 4 nicht möglich, kann jeder Senat jeden anderen dieser Senate in der nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.

    dd) Ist eine Vertretung nach Buchst. bb) bei den (Leipziger) Strafsenaten 5 und 6 nicht möglich, sind die jeweils dienstjüngsten Mitglieder, sodann die jeweils nächstdienstjüngsten Mitglieder der Strafsenate 1, 2, 3 und 4 berufen. Eine Sitzungswoche beim 5. oder 6. Strafsenat gilt als ein Vertretungseinsatz.

    ee) Die planmäßigen Ermittlungsrichter werden zur Vertretung in den Strafsenaten, der Präsidialrichter/die Präsidialrichterin wird zur Vertretung in den Strafsenaten nicht herangezogen.“

gez. Limperg


DIE PRÄSIDENTIN DES BUNDESGERICHTSHOFS
Karlsruhe, 17. Dezember 2019
- S 221 -

Das Präsidium hat am 17. Dezember 2019 beschlossen:

Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 und der am 12. Dezember 2019 bereits beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 werden dahingehend ergänzt, dass die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens am 13. Dezember 2019 neu begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidungen über Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO dem 3. Strafsenat zugewiesen wird.

In Vertretung

gez. Prof. Dr. Ellenberger


Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2020

Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 2020. Stand 10.12.2020