Der Bundesgerichtshof

Geschäftsverteilungsplan 2015
– Strafsenate –

Dem 1. Strafsenat sind zugewiesen

  1. die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, München, Nürnberg, Stuttgart und Karlsruhe, soweit nicht der 4. Strafsenat zuständig ist;
  2. die Revisionen in Militärstrafsachen (zweiter Teil des Wehrstrafgesetzes i.d.F. vom 24. Mai 1974, BGBl. I S. 1213);
  3. die Revisionen in Strafsachen wegen Vergehen gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109k StGB), soweit nicht der 3. Strafsenat dafür zuständig ist;
  4. die Entscheidungen nach § 138c Abs. 1 Satz 3 StPO für den Fall, dass das Verfahren vor dem generell zuständigen 2. Strafsenat anhängig ist.
  5. die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt;
  6. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 5 die Zuständigkeit des 1. Strafsenats begründet ist.

Dem 2. Strafsenat sind zugewiesen

  1. die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena, Köln und Rostock;
  2. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG), soweit nicht der 1. Strafsenat (Nr. 6) oder der 3. Strafsenat (Nr. 6 a) zuständig ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 19 Abs. 2 ZuständigkeitsergänzungsG vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407), die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) und die sonstigen Entscheidungen, die keinem anderen Strafsenat zugeteilt sind (u. a. nach § 138c Abs. 1 Satz 3 StPO, § 63 WpÜG);
  3. die Entscheidungen des 4. Strafsenats im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat.

Dem 3. Strafsenat sind zugewiesen

  1. die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Oldenburg und Koblenz;
  2. die Revisionen

    1. in Strafsachen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug und gegen die Urteile der in § 74a GVG bezeichneten Strafkammern aus allen Oberlandesgerichtsbezirken;
    2. in Strafsachen, die eine in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 GVG genannte Straftat betreffen;
  3. die Revisionen in Strafsachen, die Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz - auch in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung - betreffen;
  4. die Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern, sofern sie Fälle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB), der Volksverhetzung (§ 130 StGB), der Kennzeichenverwendung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes, der geheim gehaltenen Ausländerverbindung (§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des AufenthG) oder der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 und 2 StGB) oder der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot nach Maßgabe des § 74a Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz GVG betreffen;
  5. die Beschwerden gegen

    1. Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO, § 310 Abs. 1 StPO, § 102 Satz 2 JGG bestimmten Fällen, sowie in den Fällen des § 304 Abs. 4 Satz 2 3. Halbsatz (i.V.m. § 138d Abs. 6) StPO, soweit die Entscheidung nach §§ 138a, 138b StPO in Verfahren erfolgt ist, in welchen der 3. Strafsenat gemäß Nr. 2 über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hat,
    2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs;
    1. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z.B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um die durch §§ 74a, 120 GVG begründete Zuständigkeit der Landgerichte und Oberlandesgerichte und um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 3 die Zuständigkeit des 3. Strafsenats begründet ist,
    2. die Entscheidungen nach § 121 Abs. 4 StPO,
    3. die Entscheidungen nach §§ 35 und 37 Abs. 4 EGGVG,
    4. die Entscheidungen nach § 138c Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StPO (Entscheidungen nach §§ 138a, 138b StPO in Fällen, in denen die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt werden),
    5. die Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind;
  6. die Entscheidungen in Verfahren der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, für die die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten (etwa nach dem Bundespolizeigesetz und dem Bundeskriminalamtgesetz), soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist.

Dem 4. Strafsenat sind zugewiesen

  1. die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm, Naumburg, Zweibrücken sowie aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Landgerichte Baden-Baden, Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen;
  2. die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisenbahn- und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft;
  3. die Entscheidungen nach § 42 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
  4. die Entscheidungen im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs, soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist;
  5. die Entscheidungen nach § 13 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 4 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG).

Dem 5. Strafsenat sind zugewiesen

  1. die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Kammergerichts sowie für die Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Hamburg, Saarbrücken und Schleswig;
  2. die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gemäß § 29 EGGVG in Angelegenheiten der Strafrechtspflege oder des Vollzugs;
  3. die Entscheidungen in Vorlagesachen gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GVG.

Ermittlungsrichter

  1. Für richterliche Handlungen in Ermittlungsverfahren sind zuständig:

    der Ermittlungsrichter I

    in Staatsschutzsachen, in Landesverratssachen (Zweiter Abschnitt des StGB), in Außenwirtschaftsstrafsachen, ausgenommen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die der Förderung des islamistischen Terrorismus dienen, namentlich Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung, die der innerstaatlichen Umsetzung von Embargos der Vereinten Nationen und/oder der Europäischen Union gegen Personen und Organisationen aus diesem Bereich des Terrorismus dienen, und sonstigen ermittlungsrichterlichen Sachen, die nicht einem anderen Ermittlungsrichter zugewiesen sind;

    der Ermittlungsrichter II

    in Staatsschutzsachen, die ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben, die Organisationen Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG) oder Jabhat al-Nusra (JaN) – auch zusammen mit weiteren Organisationen – betroffen sind und nicht der Ermittlungsrichter VI zuständig ist;

    der Ermittlungsrichter III

    in Staatsschutzsachen mit rechtsextremistischem Hintergrund;

    der Ermittlungsrichter IV

    in Sachen nach dem Völkerstrafgesetzbuch bzw. nach § 220a StGB a.F.;

    der Ermittlungsrichter V

    in Staatsschutzsachen, die von Ausländern gebildete inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB ohne fundamentalistischen islamistischen Hintergrund betreffen, soweit nicht der Ermittlungsrichter VI zuständig ist, sowie in Staatsschutzsachen, die inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben und nicht der Ermittlungsrichter II zuständig ist;

    der Ermittlungsrichter VI

    in Staatsschutzsachen, die türkische inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB mit Einschluss des Kaplan-Verbandes betreffen.

  2. Für Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zugewiesen sind, ist der Ermittlungsrichter I zuständig.