Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung / Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
vom 21.06.2018, BGBl I S. 863 (PDF, 19KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Gemäß § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 544 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur zulässig, wenn der Beschwerdewert der Berufungsentscheidung 20 000 Euro übersteigt. Diese Regelung ist befristet und wird zum 30. Juni 2018 auslaufen. Ohne eine Anschlussregelung, insbesondere ohne die Beibehaltung einer Wertgrenze, besteht die Gefahr, dass es zu einer nicht tragbaren Mehrbelastung der Zivilsenate beim Bundesgerichtshof kommt. Dies soll verhindert werden. Die geltende Frist soll daher um eineinhalb Jahre verlängert werden. Dies ermöglicht es, die Entwicklung der Geschäftsbelastung für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren zu beobachten.
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
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