Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
Strafrechtsänderungsgesetz 57. - Cybergrooming
vom 03.03.2020, BGBl I S. 431 (PDF, 27KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Unter Cybergrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte.
Das Cybergrooming ist gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder um b) eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 StGB oder nach § 184b Absatz 3 StGB zu begehen.
Die Gefahr für Kinder, Opfer von Cybergrooming zu werden, hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Denn die Digitalisierung schreitet voran und die Nutzung digitaler Dienste ist auch bei Kindern weit verbreitet. Zwar ist der Straftatbestand sehr weit gefasst und stellt – angesichts der Gefahren für Kinder in der digitalen Welt – bereits eine frühe Vorbereitungshandlung unter Strafe. Er greift jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert. Denn nach § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB ist der Versuch des Cybergroomings ausdrücklich nicht strafbar. Dies gilt somit auch für die vorgenannten Fälle des untauglichen Versuchs, in denen der Täter auf ein „Scheinkind“ einwirkt.
Der strafrechtliche Schutz von Kindern muss jedoch auch dann effektiv sein, wenn Täter, insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken. Hier kann es im Sinne einer effektiven General- beziehungsweise Spezialprävention für eine Strafbarkeit des Täters nicht davon abhängen, ob das von ihm über das Internet kontaktierte Tatopfer seinen Vorstellungen entsprechend tatsächlich ein Kind ist oder nicht.
Außerdem besteht Änderungsbedarf bei der Subsidiaritätsklausel des Straftatbestands der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB). Unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass § 184i Absatz 1 StGB – entgegen dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers – auch von Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird, die keine Sexualdelikte sind, wie zum Beispiel die Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 570/17 – BGH NJW 2018, 2655, 2657 f.).
Bezug:
- Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2018 zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit einer sexuellen Belästigung und die Reichweite der Subsidiaritätsklausel (4 StR 570/17)
Referentenentwurf (PDF, 63KB, nicht barrierefrei) (11.04.2019)
Regierungsentwurf (PDF, 36KB, nicht barrierefrei) (26.06.2019)
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