Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG / Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

vom 10.08.2021, BGBl I S. 3436 (PDF, 427KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In den Gesellschaftsverträgen können die Gesellschafter eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbaren, weshalb in dieser Rechtsform auch Zwecke verfolgt werden, die dem bisherigen gesetzlichen Leitbild nicht entsprechen. Vielmehr ist ein erheblicher Anteil von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der Praxis auf Dauer angelegt und zu einem Zweck gegründet, der sich nur mit einer Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr verfolgen lässt. Das hierdurch entstehende Bedürfnis der Praxis, diese Rechtsform mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hat der Bundesgerichtshof aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2001 Rechtsfähigkeit (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341) und im Jahr 2009 Grundbuchfähigkeit (BGH, Urteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08 = BGHZ 179, 102) zuerkannt.

Zur Sicherung des Grundstücksverkehrs unter Beteiligung von nicht mit Registerpublizität ausgestatteten Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber daraufhin die § 899a BGB und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung (GBO) in das Gesetz aufgenommen. Danach wird eine Gesellschaft unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Der sich aus dem Grundbuch ergebende Gesellschafterbestand genießt öffentlichen Glauben, wobei die Anwendung der Vorschriften durch eine Reihe praxisrelevanter Zweifelsfragen erschwert wird.

Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs blieben demgegenüber unverändert. Rechtsprechung und Kautelarpraxis haben in der Folgezeit das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts immer weiter fortentwickelt, wobei die Praxis sich schrittweise von dem überkommenen Regelungskonzept der §§ 705 ff. BGB entfernt hat, so dass der Rechtsanwender das maßgebliche Recht dem Gesetz vielfach nicht mehr entnehmen kann.

Nach der gesetzlichen Konzeption können Gesellschaften in den Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften für den Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Verwaltung eigenen Vermögens gegründet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, die teilweise von der Rechtsprechung, teilweise in spezialgesetzlichen Bestimmungen aufgestellt werden, stehen diese Rechtsformen Gesellschaftern daneben auch zur gemeinsamen Ausübung Freier Berufe zur Verfügung, beispielsweise Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Heilberufe ausübenden Personen und Rechtsanwälten ist es aber nach wie vor verwehrt, sich dieser Rechtsformen zu bedienen, so dass ihnen insbesondere die Berufsausübung in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und Compagnie Kommanditgesellschaft verwehrt ist, was vielfach als unangemessene Beschränkung bewertet wird.

Auch andere Bereiche des Rechts der Personengesellschaften werden den praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht. In zahlreichen Gesellschaftsverträgen werden die geltenden Bestimmungen, nach denen ein rechtsfehlerhafter Beschluss der Gesellschafter regelmäßig nichtig ist, abbedungen und durch Regelungen ersetzt, die in Anlehnung an die Bestimmungen des Aktiengesetzes eine fristgebundene Anfechtungsklage vorsehen. Jedenfalls bei Personenhandelsgesellschaften kann dieses Regelungsmodell als im Allgemeinen sachgerecht angesehen werden.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen. Hierfür sollen die Vorschriften auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgerichtet werden, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein eigenes Register mit Subjektpublizität ausgestattet werden kann. Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften sollen grundsätzlich auch zur gemeinsamen Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter zugänglich gemacht werden. Schließlich soll für Personenhandelsgesellschaften ein modernes, im Grundsatz dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell folgendes Beschlussmängelrecht eingeführt werden.

Bezug:

  • Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 zur Rechtsfähigkeit (II ZR 331/00) sowie vom 04.12.2008 zur Grundbuchfähigkeit von GbR (V ZB 74/08)

  • Bericht (PDF, 148KB, nicht barrierefrei) über die Tätigkeit und den Gesetzentwurf der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Expertenkommission für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom April 2020, BMJV

  • Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Mauracher Entwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)) vom April 2020, BMJV



Referentenentwurf (PDF, 2MB, nicht barrierefrei) (19.11.2020)

Regierungsentwurf (PDF, 2MB, nicht barrierefrei) (20.01.2021)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 590KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 21.04.2021

Stellungnahmen



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