Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
(Fondsstandortgesetz - FoStoG)

Fondsstandortgesetz - FoStoG / Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

vom 03.06.2021, BGBl I S. 1498 (PDF, 257KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 106 (PDF, 431KB, nicht barrierefrei))* ist bis zum 2. August 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen zu vereinfachen.

Der Fondsstandort Deutschland hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt, liegt im europäischen Vergleich aber immer noch zurück und schöpft sein Potential nicht aus. So ist der Venture-Capital-Markt in Deutschland im Vergleich zu anderen Standorten erheblich unterentwickelt. Kapital für deutsche Startups sollte aber auch von Venture-CapitalFonds mit Sitz in Deutschland kommen. Für Wertpapierfonds für Privatanleger ist Deutschland vornehmlich Aufnahme- statt Exportstaat. Deshalb sollen noch vorhandene Barrieren weiter abgebaut und der Finanzstandort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau zu senken. Als Nachteil für den Fondsstandort Deutschland hat sich die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Verwaltungsleistung von Wagniskapitalfonds erwiesen.

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, das Innovations- und Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft nachhaltig zu steigern. Eine entscheidende Bedeutung haben dabei Startup-Unternehmen, die mit viel Risikobereitschaft und Engagement zukunftsfähige Geschäftsfelder erschließen und damit einen positiven Impuls für die Gesamtwirtschaft setzen. Der Erfolg eines Startup-Unternehmens hängt maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab.

Für Startup-Unternehmen ist es daher besonders wichtig, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen. Die Förderung innovativer Beteiligungsformen und eine stärkere Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Produktivkapital der Volkswirtschaft ist der Bundesregierung auch allgemein ein wichtiges Anliegen, denn Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei. Dieses Ziel soll steuerlich flankiert werden. Dabei sollen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer junger Unternehmen, die zu Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zählen, in die steuerliche Förderung einbezogen werden. Denn mit jeder Unternehmensgründung ist häufig auch die Einschätzung des Gründers und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbunden, eine innovative Marktchance nutzen zu können.

Zudem wurden im Rahmen des Sustainable-Finance-Aktionsplans der Europäischen Kommission unter anderem folgende Verordnungen verabschiedet, die gesetzliche Anpassungen notwendig machen:

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:



Referentenentwurf (PDF, 2MB, nicht barrierefrei) (01.12.2020)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 593KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 12.04.2021

Stellungnahmen

* © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu, 1998–2023
** Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages