Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19

Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 / Gesetz zur Anpassung des

vom 09.06.2021, BGBl I S. 1666 (PDF, 221KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Mit dem Entwurf wird das Verbraucherdarlehensrecht in zwei Punkten an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-383/18 und C-66/19 angepasst. Beide Urteile betreffen die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl EU Nr. 133 S. 66 (PDF, 189KB, nicht barrierefrei) – im Folgenden: Richtlinie)*.

Der Entwurf betrifft zum einen das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Kostenermäßigung bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen. Mit Urteil vom 11. September 2019 hat der EuGH in der Rechtssache C-383/18 („Lexitor“) entschieden, dass das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche ihnen auferlegten Kosten und damit auch laufzeitunabhängige Kosten umfasst. § 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt bislang ausdrücklich nur die Reduzierung der Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten. § 501 BGB ist daher an die europarechtlichen Vorgaben in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung anzupassen.

Zum anderen betrifft der Entwurf die Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Das Muster ist anzupassen, um der Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 Rechnung zu tragen. Danach müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in klarer und prägnanter Form Informationen über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist erhalten; verweist eine solche Information auf Vorschriften des nationalen Rechts, die wiederum auf andere Vorschriften verweisen (sogenannter „Kaskadenverweis“), entspreche dies nicht den Vorgaben der Richtlinie. Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltende gesetzliche Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des EGBGB soll daher überarbeitet werden. Ziel ist es, eine Gesetzeslage zu schaffen, die den vom EuGH definierten unionsrechtsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Bezug:

  • Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) (ABl EU Nr. 133 S. 66 (PDF, 189KB, nicht barrierefrei))*

  • Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2019 zum Recht von Verbrauchern auf eine Kostenermäßigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung eines Verbraucherdarlehens (C-383/18)

  • Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 zur Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation (C-66/19)

Werdegang auf europäischer Ebene:



Referentenentwurf (PDF, 194KB, nicht barrierefrei) (04.09.2020) u.d.T.: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-383/18

Regierungsentwurf (PDF, 415KB, nicht barrierefrei) (18.11.2020) u.d.T.: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/1


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 581KB, nicht barrierefrei)


Beschlussempfehlung des Ausschusses:

  • Neugestaltung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen, Klarstellung zum Umfang der Informationspflichten von Kontoinformationsdienstleistern im Falle eines Einzelzahlungsvertrags;
    Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19), zusätzliche Änderung § 675d Bürgerliches Gesetzbuch sowie Art. 246b und Anlage 3 und 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zusätzliche Änderung §§ 7a und 8 Versicherungsvertragsgesetz, Art. 8 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz, § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie §§ 1, 3, 4 und Anlagen 3, 3a, 3b und 7 VVG-Informationspflichtenverordnung

Stellungnahmen

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