Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung

Eurojust-Verordnung / Gesetz zur Durchführung der

vom 09.12.2019, BGBl I S. 2010 (PDF, 49KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) – im Folgenden: Eurojust-Verordnung)*. Die Eurojust-Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden. Um die Verpflichtungen aus der EurojustVerordnung vollständig und bundeseinheitlich umzusetzen, bedarf es zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen. Zudem ist das Eurojust-Gesetz (EJG) dort anzupassen, wo sich bisherige Regelungsinhalte bereits unmittelbar aus der Eurojust-Verordnung ergeben. Die Durchführungsbestimmungen sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Verordnung gebunden sind, bis zum 12. Dezember 2019 zu erlassen.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene


Regierungsentwurf (PDF, 89KB, nicht barrierefrei) (12.06.2019)


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 571KB, nicht barrierefrei)



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