Der Bundesgerichtshof

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften / Gesetz zum Ausbau des

vom 05.10.2021, BGBl I S. 4607 (PDF, 132KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Digitalisierung und der mit ihr einhergehende digitale Wandel haben die Lebenswirklichkeiten der Gesellschaft tiefgreifend verändert. Auch die Justiz vollzieht einen digitalen Wandel.

Um das Potential und die Chancen, die die Digitalisierung für die Justiz bietet, noch besser als bisher zu nutzen, müssen alle Akteure möglichst umfassend und medienbruchfrei mit den Gerichten auf elektronischem Weg kommunizieren können. Das ist bislang nur unzureichend der Fall, weil gegenwärtig hauptsächlich nur Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare sowie Behörden über besondere elektronische Postfächer am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen.

Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände sowie andere am Prozessgeschehen Beteiligte, beispielsweise Sachverständige, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder speziell für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beispielsweise auch Sozialverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, besteht bislang nur die Möglichkeit, mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über den De-Mail-Dienst elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. Sowohl die Nutzung qualifizierter elektronischer Signaturen als auch die Nutzung des De-Mail-Systems sind in der Praxis allerdings kaum verbreitet. Sie weisen zudem strukturelle Nachteile auf und sind für eine zukunftsweisende, umfassende elektronische Kommunikation nicht geeignet. Die Übersendung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments etwa eröffnet zwar den Kommunikationskanal in Richtung der Gerichte, die Rückadressierung durch das Gericht ist jedoch nicht möglich. Bei der De-Mail als sicherem Übermittlungsweg bereitet insbesondere die Verwendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses in strukturierter maschinenlesbarer Form Schwierigkeiten. Die Nutzer von De-Mail-Postfächern können dies derzeit nur mit einem sehr hohen praktischen und technischen Aufwand umsetzen. Weitere Nachteile ergeben sich aus Unterschieden bei der übermittelbaren Nachrichtengröße: Bereits heute muss von der Übermittlung von Dokumenten durch die Justiz an De-Mail-Postfächer abgesehen werden, da in einigen Fällen die zuverlässig übermittlungsfähige Maximalgröße von De-Mail-Nachrichten überschritten würde.

Es bedarf daher der Schaffung zusätzlicher elektronischer Kommunikationswege, um auch diese Personengruppen, Unternehmen, Organisationen und Verbände in die sichere elektronische Kommunikation mit den Gerichten einzubinden.


Referentenentwurf (PDF, 664KB, nicht barrierefrei) (18.12.2020)

Regierungsentwurf (PDF, 485KB, nicht barrierefrei) (10.02.2021)



Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 575KB, nicht barrierefrei)


Beschlussempfehlung des Ausschusses:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften); weitere Änderungen, insbesondere betr. Verjährung prozessualer Kostenerstattungen, elektronische Zustellung durch Gerichtsvollzieher und Aufforderung zur Abgabe von Drittschuldnererklärungen, Anpassung der Gerichtsvollziehergebühren und entsprechende Anhebung der Vollstreckungsgebühren der Abgabeordnung, redaktionelle Klarstellungen und Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 9 Gesetzen und 2 Verordnungen, zusätzliche Änderung Anlage (Kostenverzeichnis) Gerichtsvollzieherkostengesetz sowie zusätzliche Änderung versch. §§ Grundbuchverfügung und Abgabenordnung

Stellungnahmen


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