Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen

Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen / Gesetz zur Änderung des

vom 25.05.2020, BGBl I S. 1070 (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Zur Stärkung der Akteursvielfalt und zur lokalen Verankerung der Windenergie an Land sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungen eingeführt worden. Insbesondere ist es Bürgerenergiegesellschaften ermöglicht worden, an den Ausschreibungen bereits teilzunehmen, ehe sie über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihr Projekt verfügen. Dieses Privileg hat jedoch nicht zu den erhofften Effekten geführt, sondern zu Fehlanreizen: Es setzte große Anreize, bereits zu einem überfrühten Zeitpunkt an den Ausschreibungen teilzunehmen, indem spekulative Gebote abgegeben wurden, die auf noch nicht verfügbare Anlagentypen setzten. Dies führte dazu, dass von großen Projektierern Bürgerenergiegesellschaften gegründet wurden, die den formellen Anforderungen zwar entsprachen, aber eine lokale Verankerung vermissen ließen und damit den Zielen des EEG 2017 zuwider liefen. In der Folge wurden nahezu ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezuschlagt, die auch bisher weitgehend nicht realisiert worden sind. Dies verstärkt den derzeitigen Einbruch beim Ausbau der Windenergie an Land. Vor diesem Hintergrund wurde die Regelung zunächst temporär ausgesetzt. Nach aktueller Rechtslage würde das Privileg der Bürgerenergiegesellschaften zum nächsten Gebotstermin am 1. Juli 2020 wieder aufleben und damit die beschriebenen Probleme erneut auslösen.

Der Gesetzentwurf adressiert ebenfalls Schwierigkeiten bei der Einhaltung von bestimmten Fristen und Nachweispflichten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Dies gilt insbesondere für zwei Bereiche: Zum einen können im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung aufgrund der Corona-Pandemie im laufenden Antragsjahr bestimmte Nachweise, insbesondere die Wirtschaftsprüferbescheinigung, nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2020 vorgelegt werden. Zum anderen kommt es bei Erneuerbare-Energien-Anlagen aufgrund der Corona-Pandemie vielfach zu Lieferengpässen und Störungen im betrieblichen Ablauf. Das kann die Fertigstellung von Erneuerbare-Energien-Anlagen verzögern. Im Falle einer verspäteten Realisierung drohen den Anlagenbetreibern Strafzahlungen und der Verlust der Förderung.

Schließlich regelt der Gesetzentwurf ein drittes energierechtliches Thema: Bevor eine Fläche für die Windenergienutzung auf See ausgeschrieben werden kann, muss die Eignung der Fläche für diese Nutzung durch Rechtsverordnung festgestellt werden. Das Windenergie-auf-See-Gesetz verleiht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Verordnungskompetenz zum Erlass dieser Rechtsverordnung und ermächtigt es, diese Verordnungskompetenz auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat von seiner Ermächtigung zur Übertragung der Verordnungskompetenz an die Bundesnetzagentur Gebrauch gemacht. Die Kompetenz zum Erlass der Eignungsfeststellungsverordnung soll dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen werden können.



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