Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) / Gesetz zur Umsetzung der

vom 05.07.2021, BGBl I S. 3338 (PDF, 349KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80 (PDF, 640KB, nicht barrierefrei); im Weiteren: „DigRL“)* ist größtenteils bis zum 1. August 2021 beziehungsweise bei Ausübung einer Verlängerungsoption für die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2022 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundesregierung hat mit Erklärung gegenüber der Europäischen Kommission vom 27. Oktober 2020 von der Verlängerungsoption gemäß Artikel 2 Absatz 3 DigRL zur Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr Gebrauch gemacht.

Die DigRL ergänzt die bereits bestehenden und in deutsches Recht umgesetzten Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46 (PDF, 905KB, nicht barrierefrei))*, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1 (PDF, 936KB, nicht barrierefrei); L 20 vom 24.1.2020, S. 24 (PDF, 494KB, nicht barrierefrei))* geändert worden ist, in einigen Punkten. Die Richtlinie (EU) 2017/1132 in der durch die DigRL geänderten Fassung (im Weiteren: „GesRRL“) bezweckt vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu reduzieren. Dazu sieht die GesRRL eine Reihe von Regelungen vor, insbesondere zur Online-Gründung einer GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen zum beziehungsweise im Handelsregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung (BRIS).

Weitere Anforderungen ergeben sich darüber hinaus für Online-Verfahren aufgrund der Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei); im Weiteren: „SDG-VO“)*, die ab dem 12. Dezember 2023 unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

Bezug:

Werdegang auf europäischer Ebene:

Nationale Umsetzung:


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 575KB, nicht barrierefrei)



Stellungnahmen


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