Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Betreuer- und Vormündervergütung / Gesetz zur Anpassung der

vom 22.06.2019, BGBl I S. 866 (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die in den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) festgelegte Pauschalvergütung der beruflichen Betreuer (selbständige Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer) ist seit ihrer Einführung zum 1. Juli 2005 unverändert geblieben. Die hierin vorgesehenen Stundensätze und Stundenansätze sind durch eine Bund-LänderArbeitsgruppe auf der Grundlage einer rechtstatsächlichen Untersuchung aus dem Jahr 2003 bestimmt worden.

Danach hängt die Vergütungshöhe gemäß § 4 Absatz 1 VBVG von der beruflichen und akademischen Ausbildung des Betreuers ab, die gestaffelten Stundensätze betragen derzeit 27 Euro, 33,50 Euro bzw. 44 Euro. Diese Festsetzung wird ergänzt durch die Bestimmung von pauschalen Stundenansätzen nach § 5 Absatz 1 und 2 VBVG, die von der Vermögenssituation des Betreuten (bemittelt/mittellos), seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Heim/außerhalb eines Heimes) und der Dauer der Betreuung abhängen. Die Stundenansätze liegen zwischen zwei Stunden (mittellos, Heim, ab dem zweiten Jahr der Betreuung) und 8,5 Stunden monatlich (bemittelt, außerhalb eines Heimes, in den ersten drei Monate der Betreuung), dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Betreuungsaufwand mit zunehmender Dauer der Betreuung verringert.

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode wurde zum Betreuungsrecht unter anderem festgelegt, dass die Finanzierung der unverzichtbaren Arbeit der Betreuungsvereine in Zusammenarbeit mit den Ländern gestärkt und für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer zeitnah Sorge getragen werden soll (Zeilen 6257 bis 6266). Diese Ziele sollen mit dem vorliegenden Entwurf durch eine Erhöhung der Vergütung um 17 Prozent in einem modernisierten System von Fallpauschalen umgesetzt werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine rechtstechnisch einfach und schnell umsetzbare, Qualitätsaspekte berücksichtigende und angemessene Anpassung der seit mehr als 13 Jahren unveränderten Vergütung beruflicher Betreuer erfolgen, die insbesondere auch geeignet ist, eine existenzsichernde Finanzierung der Betreuungsvereine sicherzustellen. Daneben soll der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ durch zeitgemäße Begriffe ersetzt und so an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst werden.

Die Vergütungssätze für Berufsvormünder (§ 3 VBVG) sind ebenfalls seit ihrer Einführung unverändert geblieben und werden aus den genannten Gründen angepasst.

Bezug:

  • Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Finanzierung der Arbeit der Betreuungsvereine und zu einer angemessenen Vergütung der Berufsbetreuer

  • Abschlussbericht des Forschungsvorhabens Qualität in der rechtlichen Betreuung des BMJV vom November 2017

  • Siehe auch Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (GESTA 18. WP C126)


Referentenentwurf (PDF, 88KB, nicht barrierefrei) (23.01.2019)

Regierungsentwurf (PDF, 98KB, nicht barrierefrei) (27.02.2019)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 586KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 06.05.2019

Stellungnahmen



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