Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen / Gesetz zur Änderung des

vom 02.06.2021, BGBl I S. 1275 (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Nach § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) sind die Verwaltungsbehörden des Bundes verpflichtet, für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren zu erheben. Diese Pflicht betrifft auch die im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erbrachten Leistungen im Bereich der Exportkontrolle (Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter, Kriegswaffen) und der Investitionsprüfung (insgesamt jährlich ca. 42.200 Vorgänge). Das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154 (PDF, 458KB, nicht barrierefrei)) sieht vor, dass die Besonderen Gebührenverordnungen der Ressorts spätestens bis zum 1. Oktober 2021 zu erlassen sind.

Vor dem Hintergrund der schwierigen Wirtschaftslage durch COVID-19 und des erwarteten Exportrückganges sollen die überwiegend mittelständischen und Mischunternehmen der deutschen Exportindustrie nicht zusätzlich durch Kosten und Verwaltungsaufwand belastet werden. Im Rahmen des COVID-19-Belastungsmoratoriums werden daher im Bereich der Außenwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vorerst keine Gebühren eingeführt. Zur Umsetzung dieses Gebührenmoratoriums im Außenwirtschaftsbereich ist ein fachgesetzlicher Aufschub der Anwendung des BGebG durch Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) notwendig. Diese Entscheidung wird nach einem Jahr durch das BMWi im Rahmen der dann zu erlassenden Besonderen Gebührenverordnung überprüft. Dabei besteht gemäß § 9 Absatz 4 BGebG die Möglichkeit, u.a. aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder –befreiung vorzusehen.

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich am 9. November 2020 auf eine neue Verordnung für die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geeinigt. Diese Verordnung soll die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ersetzen. Um zu verhindern, dass die aufgrund der geltenden Rechtslage bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eingeleiteten oder ausstehenden Ermittlungs- und Strafverfahren infolge der Aufhebung dieser Verordnung bzw. zukünftig bei Außerkrafttreten oder Ersetzung von anderen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (im Folgenden: EG-/EURechtsakte) einzustellen sind oder unzulässig werden, ist im AWG eine Regelung zur weiteren Anwendbarkeit der entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften zu treffen. Außerdem soll im AWG eine Ermächtigungsgrundlage für die Anpassung der innerstaatlichen Vorschriften an geänderte Vorschriften in EG-/EU-Rechtsakten geschaffen werden.

Zudem sind im AWG einige Änderungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-Verordnung) ergeben, nachzuvollziehen.

Gemäß den Bestimmungen des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland („Austrittsabkommen“) ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Nach Ende der Übergangsphase ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zudem seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr Mitglied des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion und daher auch nicht mehr Teil des Zollgebiets im Sinne des § 2 Absatz 25 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Auf Grund der Vorschriften des Zusatzprotokolls zu Irland / Nordirland des Austrittsabkommens wird Nordirland seit dem 1. Januar 2021 weiter so behandelt, als ob es Teil des Zollgebiets der Europäischen Union wäre. Dies sollte im AWG entsprechend nachgetragen werden.

Bezug:

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