Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes
Vereinsgesetzes / Zweites Gesetz zur Änderung des
vom 10.03.2017, BGBl I S. 419 (PDF, 20KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, können einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte, bieten. Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden.
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
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