Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften / Gesetz zur Novellierung des Rechts der
vom 08.07.2016, BGBl I S. 1610 (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
In den letzten Jahren ist ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der Personen zu verzeichnen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) untergebracht sind. Dieser Anstieg ist vor allem in den letzten Jahren verbunden mit einem deutlichen Anstieg der durchschnittlichen Unterbringungsdauern, ohne dass es konkrete Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gibt. Diese Daten gaben – auch vor dem Hintergrund einer breiten öffentlichen Diskussion um aktuelle Einzelfälle – Anlass zu prüfen, inwieweit das Recht der Unterbringung nach § 63 StGB einer stärkeren Ausrichtung am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf. Zur Durchführung dieser Prüfung hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Bitten der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder im Februar 2014 eine interdisziplinär besetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Ergebnisse im Januar 2015 veröffentlicht wurden. Die dort erarbeiteten Ergebnisse werden mit diesem Entwurf umgesetzt. Der Entwurf dient zudem der Umsetzung der – ebenfalls auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhenden – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09), durch die die Vorschrift des § 67 Absatz 4 StGB für insoweit als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurde, als sie es ausnahmslos – ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen – ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf „verfahrensfremde“ Freiheitsstrafen anzurechnen.
Der Entwurf dient zudem der Klarstellung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, wie lange eine im Sinne von § 64 Satz 2 StGB erfolgversprechende Behandlung bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt voraussichtlich dauern darf, wenn neben der Unterbringung eine Freiheitsstrafe verhängt werden soll.
Bezug:
Ergebnisbericht (PDF, 26KB, nicht barrierefrei) der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Novellierung der Regelungen zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB
Diskussionsentwurf (PDF, 226KB, nicht barrierefrei) der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Referentenentwurf (PDF, 303KB, nicht barrierefrei)
Regierungsentwurf (PDF, 608KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 15.02.2016
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (PDF, 150KB, nicht barrierefrei)
Bundespsychotherapeutenkammer (PDF, 480KB, nicht barrierefrei)
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (PDF, 393KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Caritasverband (PDF, 106KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband (PDF, 157KB, nicht barrierefrei) nebst Ergänzung (PDF, 27KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Richterbund (PDF, 117KB, nicht barrierefrei)
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (PDF, 125KB, nicht barrierefrei)
- zum Regierungsentwurf
Deutscher Anwaltverein (PDF, 42KB, nicht barrierefrei)