Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen
(Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG)
Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) / Gesetz zur Erweiterung der
vom 08.10.2017, BGBl I S. 3546 (PDF, 47KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
§ 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erklärt Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung für unzulässig. Das Verbot, das seit dem Jahr 1964 besteht, wird heute vielfach kritisch hinterfragt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und die Veränderung der Verbreitung von Nachrichten in den Medien haben die Diskussion verstärkt, ob das strikte gesetzliche Verbot von Bild- und Tonübertragungen angesichts der technischen und gesellschaftlichen Veränderungen insgesamt noch zeitgemäß ist. „Livestreams“ öffentlicher Veranstaltungen sind weit verbreitet und ergänzen oder ersetzen zunehmend herkömmliche Formen der Berichterstattung. Auch die Printmedien sind einem Wandel unterworfen. Sämtliche Medien beziehen die Internet-Berichterstattung und neue Kommunikationsformen wie Internet-Blogs oder den Internet-Kurznachrichtendienst „Twitter“ in ihre Arbeit ein.
Eine nahezu zeitgleiche Berichterstattung über die im Gerichtssaal stattfindenden Ereignisse hebt die Trennung der Saalöffentlichkeit von der in den Medien übertragenen Öffentlichkeit zunehmend auf. Auch ist bei ausländischen Gerichten eine Entwicklung hin zu mehr Medienöffentlichkeit zu beobachten.
Für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen ist im Strafverfahren eine Beiordnung einer Sprach- oder Übersetzungshilfe für das gesamte Verfahren vorgesehen, bei anderen gerichtlichen Verfahren jedoch nur für die Hauptverhandlung (§§ 186, 187 GVG). Dies hat Auswirkungen darauf, wer die Kosten für eine Inanspruchnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung zu tragen hat. Die bestehende Regelungslücke hinsichtlich des Tragens dieser Kosten für das gerichtliche Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung soll geschlossen werden.
Bezug:
- Zwischenbericht 2014 (PDF, 216KB, nicht barrierefrei) und Abschlussbericht 2015 (PDF, 294KB, nicht barrierefrei) der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG"
- Beschluss (PDF, 112KB, nicht barrierefrei) der 86. Justizministerkonferenz vom 17./18. Juni 2015
- UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, S. 1419 (PDF, 239KB, nicht barrierefrei))
Referentenentwurf (PDF, 264KB, nicht barrierefrei) (Stand: 02.06.2016)
Regierungsentwurf (PDF, 225KB, nicht barrierefrei) (Stand: 31.08.2016)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 29.03.2017
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bund Deutscher Sozialrichter (PDF, 54KB, nicht barrierefrei)
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 58KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 54KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Richterbund (PDF, 93KB, nicht barrierefrei)
Frank Bräutigam, SWR (PDF, 187KB, nicht barrierefrei)
Justizpressekonferenz Karlsruhe (PDF, 322KB, nicht barrierefrei)
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof (PDF, 1MB, nicht barrierefrei)
Sozialverband Deutschland (PDF, 141KB, nicht barrierefrei)
Ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (PDF, 324KB, nicht barrierefrei)