Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften / Gesetz zur Änderung
vom 06.03.2017, BGBl I S. 403 (PDF, 46KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Dieses Gesetz dient dazu, die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von weiteren Cannabisarzneimitteln herzustellen, wie z. B. von getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten in standardisierter Qualität. Damit soll Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen nach entsprechender Indikationsstellung und bei fehlenden Therapiealternativen ermöglicht werden, diese Arzneimittel zu therapeutischen Zwecken in standardisierter Qualität durch Abgabe in Apotheken zu erhalten.
Für eine ausreichende qualitätsgesicherte Versorgung mit Cannabisarzneimitteln soll der Anbau von Cannabis ausschließlich zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter Beachtung der Vorgaben des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe ermöglicht werden. Die Aufgaben nach diesen internationalen Vorgaben sollen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen werden.
Durch die Herstellung der Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel im Betäubungsmittelgesetz sollen die Patientinnen und Patienten bei entsprechender ärztlicher Feststellung der medizinischen Indikation in einem für die Therapie erforderlichen Umfang versorgt werden können, ohne dass dabei die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gefährdet wird.
Mit den Änderungen im Betäubungsmittelgesetz sind Änderungen in anderen Rechtsvorschriften verbunden. Das betrifft notwendige Anpassungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung sowie Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Regelung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln. Für bestimmte Fälle soll eine Möglichkeit der Erstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen werden.
Darüber hinaus werden Änderungen im Grundstoffüberwachungsgesetz vorgenommen, die nicht mit den Änderungen im Betäubungsmittelgesetz zusammenhängen. Diese Änderungen dienen der Anpassung der Strafvorschrift an geändertes EU-Recht zu Drogenausgangsstoffen.
Bezug:
- Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 330, 10.12.2013, S. 21 (PDF, 768KB, nicht barrierefrei))*
- Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 330, 10.12.2013, S. 30 (PDF, 766KB, nicht barrierefrei))*
Werdegang auf europäischer Ebene:
Referentenentwurf (PDF, 195KB, nicht barrierefrei) (07.01.2016)
Regierungsentwurf (PDF, 293KB, nicht barrierefrei) (04.05.2016)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 38KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 21.09.2016
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (PDF, 456KB, nicht barrierefrei)
Bundesärztekammer und Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (PDF, 118KB, nicht barrierefrei)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (PDF, 75KB, nicht barrierefrei)
* © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2016
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