Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG)
Abwicklungsmechanismusgesetz - Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe - AbwMechG
vom 02.11.2015, BGBl I S. 1864 (PDF, 214KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: SRM-Verordnung) schafft einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in den die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als nationale Abwicklungsbehörde einbezogen ist, und setzt als europäische Abwicklungsbehörde eine Agentur (im Folgenden: „Ausschuss“) ein. Im Zusammenspiel mit dem Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge vom 21. Mai 2014 (im Folgenden: Übereinkommen) schafft sie ferner einen einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Beiträge zum Fonds werden für den Großteil der Institute zum Einen nach den Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (im Folgenden: delegierter Rechtsakt) berechnet und zum Anderen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: Durchführungsrechtsakt).
Durch die Schaffung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus verändert die SRM-Verordnung das institutionelle Gefüge der Bankenabwicklung. Zwar ist sie als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Dennoch bedarf das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) der Anpassung an den einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Anpassungsbedarf resultiert insbesondere aus der Veränderung der behördlichen Zuständigkeiten im einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Bedeutende und der unmittelbaren EZB-Aufsicht unterstehende Institute und gruppenangehörige Unternehmen sowie grenzüberschreitende Gruppen unterliegen nach der SRM-Verordnung der unmittelbaren Zuständigkeit des Ausschusses. Dieser erhält jedoch in der SRM-Verordnung grundsätzlich nicht die Befugnis, unmittelbar gegenüber Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen zu handeln. Vielmehr handelt er in erster Linie in Form von Beschlüssen, die von den nationalen Abwicklungsbehörden umgesetzt werden. Bezüglich derjenigen Institute und gruppenangehörigen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der SRM-Verordnung fallen, ohne dass sie der Abwicklungszuständigkeit des Ausschusses unterfielen, bleibt zwar weiterhin die nationale Abwicklungsbehörde zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich allerdings direkt aus der SRM-Verordnung, welche gegenüber dem SAG Anwendungsvorrang genießt. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen des SAG insoweit teilweise von – inhaltsgleichen und weitgehend auch textgleichen – Vorschriften der SRM-Verordnung überlagert werden. Diesen Zuständigkeitsveränderungen soll im vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen werden.
Von den rechtsanwendenden Behörden wie den betroffenen Instituten ist danach jeweils zu prüfen, ob nationales oder europäisches Recht anzuwenden ist. Die Identifizierung der jeweiligen Rechtsgrundlage ist ihrerseits Voraussetzung dafür, dass Rechtsschutzmöglichkeiten wirksam wahrgenommen werden können.
Zudem werden die Vorschriften des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) teilweise von den unmittelbar geltenden Vorgaben im delegierten Rechtsakt und im Durchführungsrechtsakt überlagert. Diese machen insbesondere Vorgaben zur Erhebung der Bankenabgabe und zur Zielausstattung des Restrukturierungsfonds. In diesem Zusammenhang ist auch in Ausführung des Übereinkommens genauer zu regeln, wie die national eingesammelten Beiträge auf den europäischen Abwicklungsfonds übertragen werden sollen und welche Behörde die Befugnisse ausübt, die der Bundesrepublik Deutschland nach dem Übereinkommen zustehen. Zudem sind die Regelungen über die Verwendung der Beiträge aus der Bankenabgabe aus den Jahren 2011 bis 2014 anzupassen, nachdem die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen primär mittels des einheitlichen europäischen Abwicklungsfonds erfolgen soll, welcher sich allerdings noch im Aufbau befindet. Im RStruktFG werden im Hinblick auf den Start des einheitlichen Abwicklungsfonds im Jahr 2016 teilweise Regelungen geändert, welche für die Erhebung der Bankenabgabe im Jahr 2015 noch in der bisherigen Fassung erforderlich sind. Diese Änderungen treten erst zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Ferner ist die Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung in ihrer neuen Funktion als Abwicklungsbehörde im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) näher auszugestalten.
Im Bereich des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) berücksichtigen die Regelungen über die Deckungswerte des öffentlichen Pfandbriefs und die Regelungen für Forderungen gegen Schuldner außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bislang nicht solche Fallgestaltungen, in denen staatlich unterstützte Exportkreditversicherer es übernehmen, die Pfandbriefgläubiger schadlos zu stellen, wenn Forderungen entzogen werden und damit das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger nicht sichergestellt ist.
Im Kreditwesengesetz (KWG) sind die besonderen organisatorischen Anforderungen an Institute (§ 25a) zu erheblichen Teilen nicht in Rechtsnormen geregelt, sondern in normkonkretisierenden Rundschreiben (Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zudem sind im KWG durch eine Vielzahl teilweise parallel vorgenommener Gesetzesänderungen redaktionelle Inkonsistenzen entstanden, die behoben werden sollen.
Nach dem KWG, dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen bislang nur eingeschränkte Informationspflichten der BaFin gegenüber Steuerbehörden. Dies erschwert die Durchsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung.
Bezug:
- Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-Verordnung; ABl. L 225, 30.07.2014, S. 1 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei))*
- delegierte Verordnung (EU) 2015/63 vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11, 17.01.2015, S. 44 (PDF, 520KB, nicht barrierefrei))*
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. L 15, 22.01.2015, S. 1 (PDF, 352KB, nicht barrierefrei))*
Werdegang auf europäischer Ebene
Nationale Umsetzung:
Referentenentwurf (PDF, 506KB, nicht barrierefrei) (Stand: 10.03.2015)
Regierungsentwurf (PDF, 487KB, nicht barrierefrei) (Stand: 30.04.2015)
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Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 01.07.2015
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