Der Bundesgerichtshof

Siebentes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes [§§ 52a, 137k]

Urheberrechtsgesetzes / Siebentes Gesetz zur Änderung des [§§ 52a, 137k]

vom 14.12.2012, BGBl. I S. 2579 (PDF, 21KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist durch das erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das UrhG eingefügt worden. Diese Regelung erklärt es für zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichtszwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder für Forschungszwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, d. h. in Intranets einzustellen. Dies gilt nur, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Um den Befürchtungen aus der Mitte des Bundestags und seitens der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung Rechnung zu tragen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Bundestagsdrucksache 15/837 (PDF, 324KB, nicht barrierefrei), S. 29f. 36), wurde die Regelung durch § 137k UrhG zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristet.

Nach einer ersten und zweiten Evaluierung über die Auswirkungen der Norm in der Praxis in den Jahren 2006 und 2007 war eine abschließende Bewertung nicht möglich. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587 (PDF, 29KB, nicht barrierefrei)) wurde die Befristung in § 137k UrhG daher um zwei Jahre und mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl I S. 2349 (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)) um weitere vier Jahre verlängert. Derzeit gilt § 52a UrhG gemäß § 137k UrhG bis zum 31. Dezember 2012. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung über die zweite Verlängerung der Befristung wurde eine weitere Evaluierung als sinnvoll angesehen (Bundestagsdrucksache 16/10894 (PDF, 94KB, nicht barrierefrei)).
Das Bundesministerium der Justiz hat am 5. Juli 2012 den Bericht über die dritte Evaluierung dem Rechtsausschuss vorgelegt (Ausschussdrucksache 17(6)201 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei)). Auch nach neun Jahren war demnach eine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52a UrhG in der Praxis nicht möglich. Der Evaluierungsbericht schlägt daher eine nochmalige Verlängerung der Befristung um zwei Jahre vor.

Für Nutzungen an Schulen wurden zwischen sämtlichen betroffenen acht Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition, GEMA, GVL, VGF, GWFF und VFF) und den Ländern Gesamtverträge geschlossen. Auch für die Nutzung an Hochschulen haben die Länder mit den Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst, VG Musikedition, GEMA, GVL, VGF, GWFF und VFF Gesamtverträge für die von diesen Verwertungsgesellschaften vertretenen Bereiche geschlossen. Allerdings sind zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort sowohl die Höhe als auch die Berechnungsweise der gesetzlich angeordneten angemessenen Vergütung zum Teil umstritten. Mangels einer vertraglichen Grundlage ist bisher noch keine Vergütung an die VG Wort geflossen. Mit Urteil vom 24. März 2011 wurde vom Oberlandesgericht München ein Gesamtvertrag festgesetzt, gegen den beide Parteien Revision eingelegt haben. Dieses Grundsatzverfahren steht nun beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung an.

Auch die Reichweite der Schranke ist umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 4. April 2012 entschieden, dass eine öffentliche Zugänglichmachung in Form eines Ausdrucks oder als bereitgestellter Download zu weitgehend ist. Die Nutzung außerhalb des Semesterapparats oder der Vorlesung sei von dieser Schranke ausdrücklich nicht erfasst. Auch hier steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch aus.

Die Anwendung des § 52a UrhG hat sich für die Nutzung in Schulen und für einen Teil der Nutzungen in Hochschulen bewährt, so dass die Regelung für diesen Bereich auch entfristet werden kann. Die anhängigen Verfahren machen jedoch deutlich, dass für einen Teil der Nutzungen an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52a UrhG erforderlich werden könnte.
Daher sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend geprüft werden, inwieweit die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst werden muss. Daher wird die zeitliche Befristung in § 137k UrhG letztmalig erneuert, um in den kommenden zwei Jahren über den Inhalt einer dann endgültig entfristeten Regelung entscheiden zu können.

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