Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze / Gesetz zur Änderung des

vom 26.03.2007 BGBl I S. 370 (PDF, 83KB, nicht barrierefrei)
Hinweis: Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 aufgehoben.

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Wohnungseigentumsgesetz lässt der Vertragsfreiheit der Wohnungseigentümer breiten Raum und erlaubt daher Lösungen für unterschiedliche wirtschaftliche Bedürfnisse. Deshalb ist es bisher nur wenig geändert worden. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat jedoch ergeben, dass nunmehr verschiedene Änderungen angezeigt sind.

Erstens: Das Wohnungseigentumsgesetz geht davon aus, dass die Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten durch Vereinbarungen und damit einstimmig regeln. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur ausreichend, wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung dies vorsieht. Das Gesetz hält Beschlüsse in der Regel nur für Einzelentscheidungen für zulässig. Beschlüsse, bei denen diese Grenzen nicht beachtet werden, sind nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs häufig auch dann unwirksam, wenn sie nicht gerichtlich angefochten werden. Dies erzeugt Unsicherheit vor allem in Eigentümergemeinschaften, in denen Einstimmigkeit nicht oder nur schwer zu erreichen ist. Um die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften zu stärken, soll die Willensbildung der Wohnungseigentümer erleichtert werden.

Zweitens: Die Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen sollen mit den Gerichtsverfahren in anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten harmonisiert werden.

Drittens: Nach derzeitigem Recht sind Hausgeldforderungen gegen einen zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer im Wege der Zwangsversteigerung häufig nicht eintreibbar. Denn sie können nur im Range nach den Forderungen der Grundpfandrechtsgläubiger geltend gemacht werden. In der Praxis führt das dazu, dass solche Eigentümer über beträchtliche Zeiträume auf Kosten der anderen Eigentümer in ihren Wohnungen verbleiben können. Es ist daher die Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten in der Zwangsversteigerung zu stärken.

Bezug:

  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Beschluss vom 21. Mai 1970, BGHZ 54, 65) u.a.

  • Die Vorlage wurde bereits in der 15. WP eingebracht (Parlamentsmaterialien beim DIP)*

Regierungsentwurf (PDF, 376KB, nicht barrierefrei) (11.10.2006)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 655KB, nicht barrierefrei)




Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 18.09.2006


Weitere Stellungnahmen:



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