Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

vom 14.08.2006, BGBl I S. 1897 (PDF, 134KB, nicht barrierefrei) 

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen ist ein Menschenrecht, das in Deutschland insbesondere in Artikel 3 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Im Verhältnis der Bürgerinnen und Bürger zum Staat binden die verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze bereits alle Bereiche staatlichen Handelns.

Die EU-Richtlinien

  • 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl EG Nr L 269 S. 15 (PDF, 122KB, nicht barrierefrei))* und

verpflichten dazu, diesen Schutz im Bereich Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht auch einfachgesetzlich insbesondere für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten umzusetzen. Hinsichtlich der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft sowie Geschlecht ist zudem eine Umsetzung im zivilrechtlichen Bereich erforderlich, wobei sich die Vorgaben des EU-Rechts hinsichtlich der Merkmale Rasse und ethnische Herkunft auch auf das Sozialrecht erstrecken.
Die Richtlinien geben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich Definitionen für die unterschiedlichen Arten von Diskriminierung vor und verpflichten u. a. zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie zu Beweiserleichterungen für die Betroffenen. Der Schutz vor Diskriminierung soll sich dabei nicht allein auf Regelungen des Rechtsschutzes der Betroffenen beziehen. Um den Schutz bei der Anwendung effektiv zu gewährleisten, schreiben alle Richtlinien ergänzend vor, dass Verbände das Recht erhalten sollen, sich zur Unterstützung der Betroffenen an den Verfahren zu beteiligen. Ferner muss nach den Richtlinien 2000/43/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG eine Stelle bezeichnet werden, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung zu fördern.

Werdegang auf europäischer Ebene:

Nationale Vorgänge aus der 14. und 15. Wahlperiode

Diskussionsentwurf (PDF, 317KB, nicht barrierefrei) eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht vom 10.12.2001

Referentenentwurf (PDF, 375KB, nicht barrierefrei) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Projektgruppe EuRi vom 06.05.2004 "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierungen
(Antidiskriminierungsgesetz – ADG)"

Informationen zum ADG (PDF, 105KB, nicht barrierefrei) / Bundesministerium der Justiz vom Dezember 2004

Regierungsentwurf (PDF, 353KB, nicht barrierefrei) vom 15.12.2004 "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien"

Parlamentsmaterialien beim DIP über die nicht zum Abschluss gekommene Initiative der 15. Wahlperiode**

Öffentliche Anhörung vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 07.03.2005:

Infopapier zum Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz (PDF, 128KB, nicht barrierefrei) / Bundesministerium der Justiz vom 18.03.2005

Nationale Umsetzung in der 16. Wahlperiode:

Regierungsentwurf (PDF, 463KB, nicht barrierefrei) vom 09.05.2006


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages**:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 737KB, nicht barrierefrei)



Stellungnahmen:

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