Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 2002 über die

vom 19.08.2004, BGBl II S. 1138 (PDF, 420KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 29.11.2004, BGBl II S. 1782 (PDF, 85KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs regelt die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und seines Personals sowie anderer Verfahrensbeteiligter. Die Vertragsstaaten schaffen damit die Voraussetzung dafür, ihrer Verpflichtung aus Artikel 48 Abs. 2 des Römischen Statuts nachkommen zu können. Diese Vorschrift bestimmt, dass den Richtern, dem Ankläger, seinen Stellvertretern sowie dem Kanzler dieselben Vorrechte und Immunitäten zukommen sollen, wie sie die Leiter diplomatischer Missionen genießen. Für die übrigen betroffenen Personengruppen (Mitarbeiter des IStGH sowie Anwälte, Sachverständige, Opfer und Zeugen) werden mit dem Übereinkommen Regelungen getroffen, die sicherstellen, dass ihnen als Verfahrensbeteiligte die Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, derer sie bedürfen, um ihre mit dem IStGH zusammenhängenden Rechte und Pflichten ungehindert wahrnehmen zu können.

Das Übereinkommen bedarf zur Umsetzung in nationales Recht eines Vertragsgesetzes.

Bezug:


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 201KB, nicht barrierefrei)





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