Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts / Gesetz zur

vom 13.12.2003, BGBl I S. 2547 (PDF, 145KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zudem hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Gesetzentwurf dient der Einführung dieser Übergangsregelung für solche „Alt-Fälle“.

Bezug:

  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (1 BvL 20/ 99, 1 BvR 933/01) zu § 1626a BGB

  • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (1 BvL 16/95, 1 BvL 17/ 95 und 1 BvL 16/97) vom 29. Oktober 2002


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 206KB, nicht barrierefrei)


Änderungen aufgrund der Ausschussempfehlung:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern); Präzisierung des "gemeinsamen Tragens der elterlichen Verantwortung über längere Zeit", Verschiebung der statistischen Erhebung von rechtswirksamen Sorgeerklärungen durch die Jugendämter auf 2004, Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 Bundeskindergeldgesetz; Änderung § 20 Bundeskindergeldgesetz.

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