Der Bundesgerichtshof

Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 303, 304 StGB - (39. StrÄndG)

Strafrechtsänderungsgesetz 39. - §§ 303, 304 StGB - (39. StrÄndG)

vom 01.09.2005, BGBl I S. 2674 (PDF, 56KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht, wenn die Substanz einer Sache erheblich verletzt oder deren technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache reicht für sich allein grundsätzlich nicht aus, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen. Die Feststellung der Sachbeschädigung durch Graffiti kann in der gerichtlichen Praxis die Einholung kostenträchtiger Gutachten erforderlich machen. Soweit dieser Aufwand gescheut wurde, konnte es zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen.

Bezug:

  • Siehe auch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Graffiti-Bekämpfungsgesetz (Initiative: Fraktion der CDU/CSU)
    Parlamentsmaterialien beim DIP*

  • Siehe auch Gesetz zum verbesserten Schutz des Eigentums (Initiative: Fraktion der FDP)
    Parlamentsmaterialien beim DIP*

  • Siehe auch ... Strafrechtsänderungsgesetz - Graffiti-Bekämpfungsgesetz - (... StrÄndG) (Initiative: Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
    Parlamentsmaterialien beim DIP*

  • Siehe auch ... Strafrechtsänderungsgesetz - Graffiti-Bekämpfungsgesetz - (... StrÄndG) (Initiative: Fraktion der CDU/CSU)
    Parlamentsmaterialien beim DIP*


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 205KB, nicht barrierefrei)




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