Der Bundesgerichtshof

Achtunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (38. StrÄndG)

Strafrechtsänderungsgesetz 38. - Achtunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (38. StrÄndG) - § 78b

vom 04.08.2005, BGBl I S. 2272 (PDF, 49KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Vorschriften der Verfolgungsverjährung §§ 78 bis 78c StGB stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen dem Zeitablauf nach der Tat Bedeutung für die Verhängung von Strafen oder Maßnahmen zukommt. Die Verjährung der Tat schließt die Ahndung der Tat durch Strafe oder Maßregeln aus. Ist Verjährung eingetreten, sind laufende Straf- oder Ermittlungsverfahren als unzulässig einzustellen.
Diese Vorschriften sollen auch einer etwaigen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden vorbeugen. Diese sind angehalten, zügig und unter Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten den Strafanspruch des Staates innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen durchzusetzen, die nach Schwere des zur Last gelegten Deliktes gestaffelt sind. Bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden führen dabei nach § 78c zu einer Unterbrechung dieser Fristen. Die Verfolgung verjährt jedoch grundsätzlich spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.
Das kann indessen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn die Frist aus Gründen verstreicht, die die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben. In Einzelfällen dauern die ausländischen Auslieferungsverfahren so lange, dass Verjährung eintritt, bevor der Straftäter an deutsche Behörden überstellt werden kann und ohne dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden darauf Einfluss nehmen könnten.


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