Der Bundesgerichtshof

Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201a StGB - (36. StrÄndG)

Strafrechtsänderungsgesetz 36. - § 201a StGB - (36. StrÄndG)

vom 30.07.2004, BGBl I S. 2012 (PDF, 57KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bildaufnahmen - anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und von Privatgeheimnissen - gegenwärtig nicht ausreichend strafrechtlich geschützt.

Bezug:

  • Ergebnis der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 24. September 2003

  • Siehe auch Gesetz zum verbesserten Schutz der Intimsphäre (Initiative: Fraktion der FDP)
    Parlamentsmaterialien beim DIP*

  • Siehe auch Gesetz zum verbesserten Schutz der Privatsphäre (Initiative: Fraktion der CDU/CSU)
    Parlamentsmaterialien beim DIP*

  • Siehe auch Gesetz zum verbesserten Schutz der Intimsphäre (Initiative: Baden-Württemberg)
    Parlamentsmaterialien beim DIP*


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 201KB, nicht barrierefrei)




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