Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201a StGB - (36. StrÄndG)
Strafrechtsänderungsgesetz 36. - § 201a StGB - (36. StrÄndG)
vom 30.07.2004, BGBl I S. 2012 (PDF, 57KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Der höchstpersönliche Lebens- und Geheimbereich ist gegen unbefugte Bildaufnahmen - anders als zum Beispiel bei der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und von Privatgeheimnissen - gegenwärtig nicht ausreichend strafrechtlich geschützt.
Bezug:
- Ergebnis der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 24. September 2003
- Siehe auch Gesetz zum verbesserten Schutz der Intimsphäre (Initiative: Fraktion der FDP)
Parlamentsmaterialien beim DIP*
- Siehe auch Gesetz zum verbesserten Schutz der Privatsphäre (Initiative: Fraktion der CDU/CSU)
Parlamentsmaterialien beim DIP*
- Siehe auch Gesetz zum verbesserten Schutz der Intimsphäre (Initiative: Baden-Württemberg)
Parlamentsmaterialien beim DIP*
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 201KB, nicht barrierefrei) |